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Urteil

6 K 13.19

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen.(Rn.36) 2. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.(Rn.41) 3. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen grundsätzlich einen weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen.(Rn.36) 2. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.(Rn.41) 3. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen grundsätzlich einen weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehrens unzulässig. Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehrens ist sie zulässig, aber unbegründet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist hinsichtlich des Haupt- sowie des Hilfsantrags gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Unterlassung einer Äußerung, die von einem Amtsträger in dienstlicher Eigenschaft abgegeben worden ist, sowie die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, sind nach öffentlichem Recht zu beurteilen (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 UE 571/93 –, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 –, juris Rn. 3 f.). Die beanstandete Äußerung ist danach dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Regierungssprecher, der die Bundesregierung auf Pressekonferenzen vertritt, gab den Inhalt des Telefonats mit der vom Kläger beanstandeten Formulierung in amtlicher Funktion auf einer Regierungspressekonferenz öffentlich wieder. II. Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens, die genannte Äußerung zukünftig zu unterlassen, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft, §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO. Ihr fehlt jedoch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Wird mit einer Klage die Unterlassung künftiger Äußerungen begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, das heißt eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, juris Rn. 46; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 –, juris Rn. 7). Diese ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Weigerung, gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abzugeben, strafbewehrt oder – wie hier – formlos, ist hierbei nur ein Indiz (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris Rn.9; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2013 – 4 B 383/12 –, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 4 CE 13.944 –, juris Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 B 7660/14 –, juris Rn. 65 f.). Hiernach besteht keine hinreichend konkrete Gefahr einer Wiederholung. Trotz der verweigerten Unterlassungserklärung sprechen die Umstände deutlich gegen eine Wiederholungsgefahr. Wesentliche Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass die Bundeskanzlerin sich bereits am 22. April 2016 in einer Pressekonferenz ausdrücklich von ihrer Äußerung distanzierte. Sie führte aus, sie ärgere sich darüber, dass sie am 4. April 2016 von „bewusst verletzend“ gesprochen habe und dass dadurch der Eindruck entstanden sei, ihre persönliche Bewertung zähle etwas. Dies sei im Rückblick betrachtet ein „Fehler“. Weiter spricht gegen eine Wiederholung der Äußerung, dass der Regierungssprecher in der Regierungspressekonferenz vom 4. Mai 2016 auf entsprechende Nachfragen erklärte, hierzu sei alles gesagt. Dementsprechend hat die Beklagte vorprozessual mit Schreiben vom 15. Mai 2018 ausgeführt, zu dem vom Kläger angesprochenen Werturteil hätten die Bundeskanzlerin und der Regierungssprecher jeweils bereits letztmalig Stellung genommen, und damit erneut klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Äußerung nicht wiederholen werde. Schließlich hat die Beklagte mehrfach schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass weder die Bundeskanzlerin noch der Regierungssprecher die beanstandete Aussage zukünftig (erneut) treffen werden. Darüber hinaus fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beklagte erneut inhaltlich zu dem sog. Schmähgedicht positionieren sollte. So ist etwa nicht erkennbar, weshalb es wieder zu einem wenigstens in groben Zügen vergleichbaren Telefonat oder einer Situation kommen sollte, die Anlass bieten könnte, eine vergleichbare Äußerung abzugeben. Sowohl die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Oktober 2016 als auch die zivilrechtlichen Entscheidungen im Verfahren des Präsidenten der Türkei gegen den Kläger von Februar 2017 (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16 –, juris) bzw. Mai 2018 (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17 –, juris) hätten Anlass zu öffentlichen Erklärungen geben können. Gleichwohl haben sich weder die Bundeskanzlerin noch der Regierungssprecher erneut geäußert. Auch der Zeitablauf von inzwischen drei Jahren seit der Äußerung spricht deutlich gegen eine Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch begründet, dass das Protokoll der Regierungspressekonferenz weiterhin im Internet abrufbar ist, was der Kläger erstmals im April 2019 als permanente Verletzung seiner Rechte bezeichnet hat. Dies bedeutet keine ständige Wiederholung, sondern stellt sich allein als ein Fortwirken der bereits getätigten Äußerung dar (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris Rn. 12). Sie wird durch das Online-Protokoll lediglich archiviert. Es fehlt – für objektive Dritte erkennbar – an einem erneuten Veröffentlichungswillen. III. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches Rechtsverhältnis liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris Rn. 11). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Bundeskanzlerin mit der beanstandeten Äußerung unzulässig in Grundrechte des Klägers eingegriffen hat. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Bei Klagen gegen Hoheitsträger – wie hier – ist dieser im Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage teleologisch zu reduzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 LB 14/13 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – BVerwG 5 C 34.00 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – BVerwG VI C 8.69 –, juris Rn. 12). Anders als die Beklagte meint, kann der Kläger daher im Hauptantrag zulässigerweise eine – in die Zukunft gerichtete – Unterlassungsklage erheben und im Hilfsantrag, die – auf die Vergangenheit bezogene – Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO in Form eines Rehabilitationsinteresses. Ein solches begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. So liegt es hier. Da die Öffentlichkeit den Einschätzungen der Bundeskanzlerin ein besonderes Gewicht zumisst, sind ihre Äußerungen in besonderem Maße geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Bürgers zu beeinträchtigen. Dieses verbietet es dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 21). Mit ihrer Äußerung, das vom Kläger aufgeführte sog. Schmähgedicht sei bewusst verletzend, hat die Bundeskanzlerin dessen Inhalt nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers in negativ zu verstehender Weise kommentiert. Sie hat übereinstimmend mit dem türkischen Ministerpräsidenten ihr Missfallen zum Ausdruck gebracht. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Art. 5 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erscheint zumindest möglich. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Äußerung den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Soweit die Beklagte Verwirkung geltend macht, hat sie damit keinen Erfolg. Verwirkung liegt vor, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Klageanspruchs längere Zeit verstrichen ist und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, und dadurch eine Situation geschaffen wird, auf die der Beklagte vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 –, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, juris). Bei der Berücksichtigung der Dauer der Untätigkeit kann die gesetzliche Wertung des § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist) von Bedeutung sein, wobei dies vorrangig für mehrpolige Rechtsverhältnisse gilt (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 362). Entscheidend ist stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rn. 22 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Die Beklagte durfte trotz des Zeitablaufs von über zwei Jahren nach der beanstandeten Äußerung nicht darauf vertrauen, dass er sein Begehren nicht mehr rechtshängig macht. Bereits vor Klageerhebung im Mai 2018 hat er mit Schreiben vom September 2017 seinen rechtlichen Standpunkt verdeutlicht. Dass er zuvor ungefähr 16 Monate hinweg untätig war, führt nicht zu einer Verwirkung. Dies folgt jedenfalls aus der Klagebegründung, die Bundeskanzlerin habe sich vor dem Telefonat unzureichend über den Inhalt der Sendung informiert. Die dieser Auffassung zu Grunde liegenden Auskünfte hat die Beklagte erst im August 2017 infolge des vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erteilt. Die Zeit zwischen September 2017 und der Klageerhebung – acht Monate – war hingegen nicht lang genug, um ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten zu begründen. 2. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Äußerung war rechtmäßig. Ob der Kläger durch die beanstandete Äußerung, die allein mittelbar faktisch gewirkt haben kann, in dem Gewährleistungsbereich der Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht überhaupt berührt ist, kann daher offen bleiben. a) Amtliche Äußerungen mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen in der Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, diese Maßstäbe seien nicht anwendbar, weil der Bundesregierung bei Telefonaten mit Regierungsvertretern anderer Staaten ein weiter, nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum zustehe und nichts anderes gelte, wenn – wie hier – der Inhalt eines Telefonats auf einer Regierungspressekonferenz öffentlich gemacht werde. Die Kammer verkennt nicht, dass das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen grundsätzlich einen weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung einräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 – 2 BvE 1/03 –, juris Rn. 65). Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22.08 –, juris Rn. 15). Wenn die Beklagte indes – wie hier – die Entscheidung trifft, den Inhalt eines Gesprächs mit dem Regierungsvertreter eines anderen Staates an die Öffentlichkeit zu tragen, muss sie, wenn Rechte Dritter berührt werden, die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen beachten. Das Neutralitätsgebot greift hingegen – anders als der Kläger ausführt – nicht. Es ist nur im Verhältnis zu politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG, nicht aber im Verhältnis zu sonstigen politischen Gruppierungen oder im Verhältnis zu einem einzelnen Bürger heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris Rn. 23). b) Die hoheitliche Äußerung genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen. aa) Die Bundesregierung bewegte sich mit der beanstandeten Äußerung im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs der Staatsleitung. Ihr – als oberstem Organ der vollziehenden Gewalt – obliegt mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen die Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 39). Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern als integraler Bestandteil – und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung – auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 51 f.). In einer Demokratie gehört es zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 53; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Im Verhältnis zu den Ländern ist der Bund insbesondere dann zur Informationsarbeit berechtigt, wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 84). So liegt es hier. Die Befugnis der Bundesregierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge zu informieren, ihre Politik zu erläutern und auf Krisen und Besorgnisse zu reagieren, umfasst die Erläuterung ihrer auswärtigen Politik. Hierzu gehören auch die in Gesprächen mit ausländischen Regierungsvertretern gefundenen Übereinstimmungen, Kompromisse und die Erläuterung bestehender Diskrepanzen. Dem entspricht die Wiedergabe der wesentlichen Inhalte des Telefonats vom 3. April 2016 einschließlich der gefundenen Übereinstimmung zwischen der Bundeskanzlerin und dem türkischen Ministerpräsidenten, der Text des sog. Schmähgedichts sei bewusst verletzend. Das politische Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Türkei war in Anbetracht der vorherigen Einbestellung des deutschen Botschafters sowie der anstehenden Umsetzung des EU-Türkei-Flüchtlingsabkommens überdies von bundesweiter und europäischer Bedeutung. Einer über die Kompetenz zur Staatsleitung hinausgehenden Ermächtigungsgrundlage bedurfte es nicht. Die Maßnahme stellte sich nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen nicht als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren wäre (sog. funktionales Äquivalent, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 76). bb) Die Äußerung wahrt auch die rechtsstaatlichen Anforderungen des Sachlichkeitsgebots. Diese sind gewahrt, wenn mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Werturteile müssen zudem auf einen im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zurückzuführen sein. Außerdem dürfen die hoheitlichen Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – BVerwG 10 C 6.16 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 – VG 1 K 280.12 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 4 CE 06.1217 –, juris Rn. 29). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die freie Bildung der öffentlichen Meinung Ausdruck des demokratischen Staatswesens ist, vgl. Art. 20 Abs. 1 GG. In diesem vollzieht sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich staatsfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die beanstandete Äußerung beruht auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich. (1) Die Erklärung, der Text des sog. Schmähgedichts sei „bewusst verletzend“, enthält nach ihrem Erklärungsinhalt entgegen der Auffassung des Klägers keine strafrechtliche Wertung in Form einer Vorverurteilung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer Äußerung ist entscheidend, wie ein objektiver Empfänger diese versteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 8 A 1024/11 –, juris Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 13. November 2009 – 7 CE 09.2455 –, juris Rn. 17); auf fernliegende Deutungen kommt es hingegen nicht an. Danach war die beanstandete Äußerung allein als Ausdruck persönlichen Missfallens zu verstehen. Für einen objektiven Empfänger der gesamten Erklärungen des Regierungssprechers vom 4. April 2016 war klar erkennbar, dass sich die beanstandete Äußerung allein auf den Text des sog. Schmähgedichts, nämlich allein auf die Verse, nicht etwa auf den gesamten Beitrag, bezog. Diese Unterscheidung brachte der Regierungssprecher am 4. April 2016 deutlich zum Ausdruck. In einer Antwort auf der Regierungspressekonferenz differenzierte er ausdrücklich zwischen dem Text des sog. Schmähgedichts und dessen Einleitung („Das, glaube ich, wird keinem entgangen sein, der den Text oder die Einleitung zu dem Text gelesen hat.“). Schon dies schließt eine strafrechtliche Wertung aus. Zudem hat der Regierungssprecher noch auf derselben Regierungspressekonferenz am 4. April 2016 betont, dass sich die Bundesregierung nicht die Prüfung der Strafbarkeit anmaße („Es ist nicht die Aufgabe der Politik, zu benennen, wann Grenzen überschritten sind. Das habe ich in meinem Bericht aus dem Telefonat auch nicht getan, diese Beurteilung habe ich nicht vorgenommen.“). Dementsprechend haben die unmittelbaren Adressaten – die in der Regierungspressekonferenz versammelten Journalisten – die Äußerung nicht als Strafbarkeitsvorwurf verstanden. Eine solche Berichterstattung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für das Verständnis als (straf-)rechtliche Einordnung durch die Bundeskanzlerin spricht nichts. Die Formulierung „bewusst verletzend“ enthält ersichtlich keine explizit juristischen Begriffe aus dem Bereich des Strafrechts, etwa Begrifflichkeiten der §§ 185 ff. StGB. Ihr sind auch keine Begriffe zu entnehmen, die mit sog. Schmähkritik assoziiert werden – etwa „diffamierend“ oder „schmähend“. Dies gilt auch dann, wenn man das Wort „bewusst“ mit „Vorsatz“ gleichsetzt und das Wort „verletzend“ mit einer Ehrverletzung im Sinne von § 185 StGB. Ein objektiver Empfänger konnte auch dann die Äußerung allenfalls als eine rechtliche Einordnung ohne Strafbarkeitsvorwurf verstehen. Dies folgt bereits daraus, dass die Einordnung ausdrücklich allein den „Text“ des sog. Schmähgedichts betraf und nicht den Gesamtbeitrag oder die Sendung. (2) Die Äußerung, der Text des sog. Schmähgedichts sei bewusst verletzend, ist darüber hinaus sowohl als Ausdruck persönlichen Missfallens als auch als rechtliche Einordnung eine sachgerechte und vertretbare Würdigung der Tatsachen. Hierbei handelt es sich jedenfalls um ein Werturteil. Ein solches ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens bzw. der rechtlichen Wertung gekennzeichnet (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 133, 138). Dies trifft auf die Einordnung des Textes als bewusst verletzend zu. Diese Einschätzung war jedenfalls rechtlich vertretbar. Dies zeigt schon die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dem sog. Schmähgedicht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben es dem Kläger nach Würdigung des gesamten Beitrags untersagt, bestimmte Teile des sog. Schmähgedichts zu äußern oder äußern zu lassen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16 –, juris; bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17 –, juris). Zudem ging die Staatsanwaltschaft Mainz angesichts des eröffneten Ermittlungsverfahrens vom Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat aus (§ 152 Abs. 2 StPO). Dass sie das Ermittlungsverfahren nach mehreren Monaten der Ermittlung unter anderem wegen der Nichterweislichkeit des Vorsatzes eingestellt hat, nachdem sich der Kläger ihr gegenüber ausführlich eingelassen hat, stellt die Vertretbarkeit des streitgegenständlichen Werturteils nicht in Frage. Letztlich hat der Kläger selbst in seiner Sendung am 31. März 2016 deutlich gemacht, dass dem sog. Schmähgedicht vertretbar eine bewusst verletzende Intention zugeschrieben werden kann, indem er es als Beispiel für Schmähkritik nannte. Schmähkritik liege vor, wenn man Leute diffamiere, beschimpfe und sie bei privaten „Sachen“, die eine Person ausmache, herabsetze bzw. „einfach nur so unten rum“ argumentiere. Im Hinblick auf diesen Kontext des sog. Schmähgedichts kann der Kläger nicht damit durchdringen, es sei sachlich unvertretbar, das sog. Schmähgedicht als bewusst verletzend zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, er habe das sog. Schmähgedicht nicht vorgetragen, um den Präsidenten der Türkei in dessen Ehre zu verletzen, sondern um im Rahmen einer künstlerischen Darbietung die Reichweite grundrechtlich geschützter Satire aufzuzeigen. Gerade in diesem Fall hat der Kläger – in seiner Rolle als Satiriker – es als eine juristisch vertretbare Lesart referiert, das sog. Schmähgedicht als Schmähkritik und damit als bewusst verletzend zu charakterisieren. Denn nur wenn das sog. Schmähgedicht bei isolierter Betrachtung als bewusst verletzend verstanden werden kann, eignete es sich, um unter Berücksichtigung des gesamten Beitrags einen Diskurs über die Grenzen der Satirefreiheit anzustoßen. (3) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Äußerung sei deshalb rechtswidrig, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt gewesen sei. Die Bundeskanzlerin habe sich vor dem Telefonat zumindest den gesamten Beitrag ansehen müssen. Dies trifft nicht zu. Wie sich die Bundeskanzlerin vor Abgabe eines Werturteils in einem zu diplomatischen Zwecken geführten, nichtöffentlichen Telefonat zu informieren hat, ist vorliegend unerheblich. Überdies reichte es nach Vorstehendem jedenfalls aus, einen Ausschnitt zur Kenntnis zu nehmen, um den Text des sog. Schmähgedichts als bewusst verletzend bezeichnen zu können. Mangels vergleichbarer Lage im Fall von behördlichen Warnungen bedurfte es keiner Anhörung des Klägers (zu diesem Erfordernis, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2002 – 1 BvR 558/91 –, juris Rn. 60). cc) Das Verhältnismäßigkeitsgebot ist gewahrt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass das staatliche Verhalten zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. Es ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit seiner Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn es aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende, Mittel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 – 1 BvL 19/94 –, juris Rn. 52; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 85. EL November 2018, Art. 20 VII Rn. 112 ff.). Schließlich darf eine staatliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme stehen; sie muss für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 – 1 BvR 1904/95 –, juris Rn. 80). Diesen Vorgaben wird die Äußerung, die Bundeskanzlerin und der türkische Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass der Text des sog. Schmähgedichts bewusst verletzend sei, gerecht. Legitimes Ziel der Beklagten war es, die Öffentlichkeit über das Gespräch mit dem türkischen Ministerpräsidenten zu informieren und insoweit Transparenz herzustellen. Die Beklagte entsprach durch den Bericht der berechtigten Erwartung, die Beklagte werde ihre Maßnahmen zur Pflege der auswärtigen Beziehungen zu der Türkei öffentlich erläutern. Dabei verdeutlichen die Nachfragen von Journalisten in der Regierungspressekonferenz das ohnehin bereits vorhandene Medieninteresse. Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerung nicht geeignet war, diese Ziele zu erreichen, insbesondere die Öffentlichkeit in geeigneter Form über den Inhalt des Telefonats zu informieren, bestehen nicht. Diese Information war auch erforderlich. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn es ein anderes gleich geeignetes Mittel gegeben hätte, dass die Gewährleistungsbereiche der Grundrechte des Klägers weniger berührte. Das ist nicht erkennbar. Es konnte nur das wiedergegeben werden, worin die Bundeskanzlerin und der türkische Ministerpräsident in ihrem Telefonat auch tatsächlich eine gemeinsame Übereinstimmung gefunden hatten. Ein Stillschweigen über diesen Teil des Gesprächs wäre zur Information der Bevölkerung angesichts des bereits bestehenden Medieninteresses nicht gleich geeignet gewesen. Schließlich war die Äußerung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die öffentliche Wiedergabe des in der Sache vertretbaren Werturteils der Bundeskanzlerin verfolgte das Ziel einer transparenten Regierungsweise im angemessenen Verhältnis zu den Interessen des Klägers. Die Öffentlichkeit hatte ein erhebliches, berechtigtes Interesse an Transparenz und Erläuterung der auswärtigen Politik zur Türkei. Die Beziehungen zur Türkei waren bereits in Anbetracht des kurz zuvor im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlten Beitrags in der Sendung „extra 3“ angespannt. So hatte die Türkei zwei Mal den deutschen Botschafter einbestellt und damit den Weg einer diplomatischen Sanktion beschritten. Demgegenüber sind Interessen des Klägers allenfalls mittelbar-faktisch berührt. Im Hinblick auf die Kürzung des Beitrags in der Mediathek des ZDF und die Bedrohungen, die vor der Äußerung begannen, fehlt schon ein Ursachenzusammenhang. Sofern man den Beitrag des Klägers als durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckte Satire ansieht, ist weder der Werk- noch der Wirkbereich des künstlerischen Schaffens des Klägers beeinträchtigt. Die Äußerung hat keinen Appellcharakter. Sie war erkennbar nicht darauf gerichtet, die Meinungsbildung Dritter – sei es zu dem Text des Schmähgedichts, dem Beitrag, der Sendung oder der Person des Klägers – zu lenken. Dies folgt schon daraus, dass sich die Äußerung in einem Bericht des nichtöffentlich geführten Telefonats erschöpfte. Mit der Äußerung wurden auch keine Vertreter anderer Meinungen zu dem Text des sog. Schmähgedichts ausgegrenzt oder gar diskreditiert. Mit ihr war ferner keine Stellungnahme zu einer bestimmten Meinung verbunden. Weder positionierte sich die Beklagte mit der Äußerung inhaltlich gegen eine die Politik des türkischen Präsidenten kritisierende Meinung, noch bezog sie Position für die Politik des türkischen Präsidenten. Vielmehr bekräftigte die Bundeskanzlerin zugleich den hohen Wert, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimesse. Damit hat sie das Spannungsfeld zwischen dem Schutzgut der persönlichen Ehre und den Kommunikationsgrundrechten aufgezeigt. Es ist gerade Ausdruck des Diskurses, den der Kläger anstoßen wollte, dass die Grenzen von Satire problematisiert werden. Damit gehen kontroverse Positionen einher, die der Kläger aushalten muss, da sie seine grundrechtlich geschützte Freiheit nicht verkürzen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Die Berufung war nicht zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10 – juris Rn. 14). Der Kläger wendet sich gegen eine Äußerung der Bundeskanzlerin. Am 17. März 2016 befasste sich die Fernsehsendung „extra 3“ in einem Beitrag mit der Politik des Präsidenten der Türkei, insbesondere seinem Umgang mit Kritikern. Wenige Tage nach der Ausstrahlung bestellte das türkische Außenministerium den deutschen Botschafter ein. Der Kläger griff diese Vorgänge in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ auf ZDFneo am 31. März 2016 auf. In einem etwa sechs Minuten langen Beitrag führte er sinngemäß aus, der Fernsehbeitrag von „extra 3“ sei in Deutschland von der Kunst-, der Presse- sowie der Meinungsfreiheit gedeckt. Es gebe jedoch auch Äußerungen, die nicht erlaubt seien. Das sei etwa bei „Schmähkritik“ der Fall. Als ein solches Beispiel bezeichnete er die Verse eines Gedichts mit dem Titel „Schmähkritik“ (im Folgenden: sog. Schmähgedicht), die er anschließend mit kurzen Unterbrechungen für Zwiegespräche mit seinem Co-Moderator vortrug. In den folgenden Tagen wurde in der Öffentlichkeit über diesen Beitrag diskutiert. Die türkische Regierung protestierte u.a. gegenüber dem deutschen Botschafter gegen den ihrer Ansicht nach beleidigenden Inhalt des sog. Schmähgedichts. Am 1. April 2016 nahm das ZDF die Sendung aus der Mediathek und stellte sie um den streitigen Beitrag gekürzt wieder online. Am darauf folgenden Tag informierte das Landeskriminalamt den Kläger, es gebe konkrete Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden Gewaltakt der „O...“. Am 3. April 2016 kommunizierte der Kläger per Twitter mit dem damaligen Chef des Bundeskanzleramts und führte unter anderem aus, seine Familie und er seien auf Anraten des Staatsschutzes an einem unbekannten Ort. Ebenfalls am 3. April 2016 telefonierte die Bundeskanzlerin am Abend mit dem damaligen türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu wegen der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016. Am 4. April 2016 äußerte sich der Sprecher der Bundesregierung, Staatsekretär S... (im Folgenden: Regierungssprecher), bei einer Regierungspressekonferenz zum Inhalt des Telefonats der Bundeskanzlerin auszugsweise wie folgt: „Guten Tag, meine Damen und Herren! Ich möchte Sie über ein Telefongespräch der Bundeskanzlerin mit dem türkischen Ministerpräsidenten Davutoğlu informieren, das gestern Abend stattgefunden hat. Die Bundeskanzlerin und der türkische Ministerpräsident haben in diesem Telefongespräch ausführlich über die Umsetzung der EU-Türkei-Vereinbarungen vom 18. März gesprochen, und sie waren sich darin einig, dass diese Vereinbarungen erfolgreich umgesetzt werden müssen. […] Gesprächsgegenstand war auch die jüngste Veröffentlichung eines sogenannten Schmähgedichts gegen den türkischen Staatspräsidenten Erdogan. Die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident stimmten überein, dass es sich dabei um einen bewusst verletzenden Text handele. Die Bundeskanzlerin verwies auf die Konsequenzen, die der ausstrahlende Sender bereits gezogen hat. Sie bekräftigte noch einmal den hohen Wert, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimisst. So viel zu diesem Telefonat. [...]“ Auf Nachfrage eines Journalisten („Welche Haltung hat denn die Kanzlerin dem türkischen Ministerpräsidenten noch einmal zum Thema Pressefreiheit klar gemacht? Das war ja auch letzte Woche in Deutschland und in der Türkei ein Thema“) erklärte er: „Ich denke, dass ich das gerade eigentlich sehr klar gesagt habe: Sie hat noch einmal den hohen Wert bekräftigt, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimisst. Was den konkreten Text betrifft, so stimmte sie mit dem türkischen Ministerpräsidenten darin überein, dass er bewusst verletzend angelegt gewesen sei. [...]“ Eine weitere Frage („Herr S..., hat nach Ansicht der Bundeskanzlerin Herr B... mit seinem Schmähgedicht die Grenzen der Satirefreiheit in Deutschland verletzt, hat sie das zum Ausdruck gebracht?“) beantwortete er mit: „Es ist nicht die Aufgabe der Politik, zu benennen, wann Grenzen überschritten sind. Das habe ich in meinem Bericht aus dem Telefonat auch nicht getan, diese Beurteilung habe ich nicht vorgenommen. Die Beurteilung, die sowohl die Bundeskanzlerin als auch der türkische Ministerpräsident vorgenommen haben, ist, dass dieser Text erkennbar mit der Absicht, verletzend zu wirken, geschrieben worden ist. Das, glaube ich, wird keinem entgangen sein, der den Text oder die Einleitung zu dem Text gelesen hat.“ Auf Regierungspressekonferenzen vom 6. und 11. April 2016 waren die Umstände und Inhalte des Telefonats vom 3. April 2016 erneut Thema. Am 22. April 2016 nahm die Bundeskanzlerin selbst in einer Pressekonferenz Stellung: „Wenn ich mich in den letzten Tagen über etwas ärgere, was mich persönlich anbelangt, dann, will ich sagen, ärgere ich mich darüber, dass ich am 4. April von bewusst verletzend gesprochen habe und damit der Eindruck entstanden ist, dass hier meine persönliche Bewertung zu irgendetwas etwas zählt. Das war im Rückblick betrachtet ein Fehler und hat dazu geführt, dass jetzt der Eindruck entsteht und vielleicht gedacht wird, Meinungsfreiheit sei nicht mehr wichtig, Pressefreiheit sei nicht mehr wichtig. Mir ist dieses wichtig und wird es auch wichtig bleiben, und das leitet mich bei allen Gesprächen. Es gibt, wenn wir über Menschenrechte sprechen, über Werte sprechen, immer zwei Möglichkeiten. Das eine ist die öffentliche Sache. Das andere ist auch manchmal etwas, was man intern anspricht. Beides findet gleichermaßen in politischen Gesprächen statt, und das wird es auch weiter geben. Aber Menschenrechte, Freiheitsrechte, Pressefreiheit sind unverzichtbare Güter. Und dass so eine Situation entstehen kann, wo gedacht wird, das würde jetzt aufgegeben, weil wird gerade mit der Türkei ein Abkommen geschlossen haben, ist fehlerhaft gewesen, und deshalb bietet mir das die Gelegenheit, das noch einmal geradezurücken.“ Am 4. Mai 2016 erklärte der Regierungssprecher auf die Frage, ob die Bundeskanzlerin sich bei dem Kläger persönlich entschuldigen werde, dass zu diesem Thema und rund um dieses Thema von der Bundeskanzlerin und von der Bundesregierung alles Notwendige gesagt worden sei. Das wegen Beleidigung nach § 185 StGB sowie Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 StGB a.F. gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Mainz im Oktober 2016 ein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, jedenfalls werde ihm auch angesichts seiner Einlassung vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen sein. Auf rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 13. März 2017 – VG 27 L 502.16 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 – OVG 6 S 9.17 –, juris) erklärte das Bundeskanzleramt Mitte August 2017, die Bundeskanzlerin habe vor dem Telefonat einen Ausschnitt der Sendung „Neo Magazin Royale“ auf der Webseite www.bild.de gesehen. Dieser enthielt einen Zusammenschnitt des sog. Schmähgedichts ohne die in dem Beitrag enthaltenen Zwischenfragen, Einwürfe und Kommentierungen. Mit Schreiben vom 4. September 2017 wandte sich der Kläger an die Bundeskanzlerin. Er forderte sie auf, ihm gegenüber binnen einer Woche zu erklären, „dass die von Ihnen öffentlich erfolgte Rechtsbewertung auch von Ihnen in der Rückschau als rechtswidrig angesehen wird.“ Mit Schreiben vom 11. September 2017 wies die Beklagte darauf hin, die Bundeskanzlerin habe weder eine rechtliche Einordnung des sog. Schmähgedichts vorgenommen noch selbst die Strafverfolgungsermächtigung erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Bundeskanzlerin und forderte sie auf, die folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich werde die in meinem Namen abgegebene öffentliche Erklärung des Regierungssprechers, das sogenannte Schmähgedicht, das Herr J... im Rahmen eines 6-minütigen satirischen Beitrages in der Sendung des Neo Magazin Royale des ZDF vom 31. März 2016 vorgetragen hat, sei gegenüber dem Präsidenten der türkischen Republik bewusst verletzend, in Zukunft unterlassen. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 15. Mai 2018 aus, die Bundeskanzlerin habe am 22. April 2016 und der Regierungssprecher habe am 4. Mai 2016 letztmalig zu dem vom Kläger angesprochenen Werturteil Stellung genommen. Mit seiner am 25. Mai 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Äußerung verletze ihn durch ihre mittelbaren Folgen in seinen Grundrechten auf Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Die Erklärung der Bundeskanzlerin vom 22. April 2016 sei unbeachtlich, da er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nehme. Zudem sei die Äußerung – auch online – weiterhin in den Protokollen der Regierungspressekonferenz zu finden. Die Äußerung sei rechtswidrig, da es an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Eine solche sei erforderlich, da es sich um eine konkrete Feststellung gehandelt habe, die nur so habe verstanden werden können, dass er den Präsidenten der Türkei „bewusst“, also mit direktem Vorsatz, in strafbarer Weise beleidigt habe. Die Äußerung werde zudem dem Neutralitätsgebot nicht gerecht. Durch die Äußerung habe die Bundesregierung für die antidemokratische Politik eines ausländischen Staatsoberhauptes Partei ergriffen und einen deutschen Journalisten, der auf diese Politik hingewiesen habe, diskreditiert. Den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots genüge die Äußerung ebenfalls nicht, da die Bundeskanzlerin vor dem Telefonat nur einen kurzen Teil der Sendung gesehen habe. Der Regierungssprecher habe durch die Äußerung die Sicherheitslage des Klägers sowie die seiner Familie erheblich verschärft. Jedenfalls sei er in seiner Grundrechtsausübung betroffen und könne hilfsweise die Klärung verlangen, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, die beanstandete Äußerung gegenüber einem Mitglied einer ausländischen Regierung abzugeben. Der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, öffentlich zu erklären, dass das sogenannte „Schmähgedicht“, das er im Rahmen eines 6-minütigen satirischen Beitrages in der Sendung „Neo Magazin Royale“ des ZDF am 31. März 2016 vorgetragen hat, gegenüber dem Präsidenten der Türkischen Republik „bewusst verletzend“ ist, hilfsweise, festzustellen, dass die öffentliche Erklärung des Regierungssprechers der Beklagten, die Bundeskanzlerin habe in einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten Davutoğlu darin übereingestimmt, dass das von ihm im Rahmen eines 6-minütigen satirischen Beitrages in der Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31. März 2016 zitierte „Schmähgedicht“ gegenüber dem Präsidenten der Türkischen Republik „bewusst verletzend“ ist, rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Hauptantrag habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil es dem Kläger mangels Wiederholungsgefahr am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus stelle die Äußerung keinen rechtswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers dar. Die Rechtsgrundlage folge aus der Kompetenz der Beklagten zur Staatsleitung sowie aus dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Die Rechtsprechung zu staatlichen Warnungen und amtlichen Äußerungen sei nicht anwendbar, da die Äußerung in einem Telefonat mit einem Regierungsvertreter eines anderen Staates getroffen worden sei. Es gelte vielmehr ein weiter, nicht überprüfbarer Gestaltungsspielraum. Selbst wenn diese Rechtsprechung anwendbar sei, habe die Äußerung den Anforderungen genügt. Sie habe weder Rechtswirkungen entfaltet, noch handele es sich bei ihr um einen mittelbar-faktischen Grundrechtseingriff. Denn die Äußerung habe nicht final die Beeinträchtigung des Klägers bezweckt und habe zudem keine nachhaltige Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Verhaltens des Klägers zur Folge gehabt. Jedenfalls genüge die Äußerung den Anforderungen des Sachlichkeitsgebots und wahre die Grenzen der Neutralität. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Der Kläger habe sich im Sinne einer Rechtsschutzwahl im Hauptantrag entschieden, eine Leistungsklage zu erheben. Daher sei es ihm verwehrt, hilfsweise Feststellung zu begehren. Zudem sei das Klagerecht verwirkt. Im Übrigen sei auch der Hilfsantrag unbegründet, da die Äußerung rechtmäßig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verfahren VG 27 L 502.16 und VG 27 L 475.16 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.