Beschluss
6 E 372/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anwaltsgebühren und -auslagen sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden.
• Ausnahmeweise sind Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos ist oder objektiv nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen.
• Die Beauftragung eines Rechtsanwalts verstößt nur dann gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wenn dies aus Sicht eines verständigen Beteiligten offenkundig ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach § 162 VwGO (keine offensichtliche Nutzlosigkeit) • Anwaltsgebühren und -auslagen sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig, auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden. • Ausnahmeweise sind Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos ist oder objektiv nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen. • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts verstößt nur dann gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, wenn dies aus Sicht eines verständigen Beteiligten offenkundig ist. Der Kläger rügte die Erstattung der Anwaltskosten des Beklagten und wandte ein, diese seien nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig. Das Verwaltungsgericht wies seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Der Beklagte hatte einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt; die Klagebegründung der Gegenseite umfasste umfangreiche Ausführungen und Beweisantritte, es wurden Zeugen vernommen. Der Kläger behauptete ferner, die dienstliche Beurteilung des Beklagten habe die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich gemacht. In der Kostenrechnung wurden Fahrtkosten geltend gemacht; die Anwälte des Beklagten terminierten mehrere Verfahren gemeinsam, wodurch die Fahrtkosten praktisch entfallen konnten. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit vorlägen. • Rechtliche Grundlage: § 162 VwGO regelt die Erstattungsfähigkeit von Kosten; Abs. 2 Satz 1 stellt Gebühren und Auslagen für Anwälte generell erstattungsfähig. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO begründet keine Verpflichtung der Behörde, auf eigene Kräfte zurückzugreifen. • Ausnahmefall: Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt nur dann eine Nicht-Erstattungsfähigkeit an, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos ist oder nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. wenn offenkundig gegen den Grundsatz der Kostenminimierung verstoßen wurde. • Sachbezogene Prüfung: Zum Zeitpunkt der Mandatierung war die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder aussichtslos; die Komplexität der Klagebegründung mit zahlreichen Beweisantritten und die tatsächliche Durchführung von Beweisaufnahmen rechtfertigen die Hinzuziehung eines Anwalts. • Kostenminderung: Die in der Rechnung ausgewiesenen Fahrkosten sind nicht zu beanstanden; durch gemeinsame Terminierung mehrerer Verfahren reduzierte sich die Belastung zusätzlich, sodass kein Verstoß gegen die Pflicht zur Kostenminderung ersichtlich ist. • Ergebnis der Prüfung: Weder lag offenkundige Nutzlosigkeit vor, noch war das Verhalten der Prozessbevollmächtigten als Verstoß gegen die Kostenminimierung erkennbar; daher sind die geltend gemachten Anwaltskosten erstattungsfähig. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unbegründet und die Erstattung der vom Beklagten geltend gemachten Anwaltskosten zu Recht angeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen sind erfüllt. Es lagen keine Umstände vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, da die anwaltliche Vertretung weder offensichtlich nutzlos noch darauf angelegt war, dem Kläger lediglich Kosten aufzubürden. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.