Beschluss
6 K 1309/06.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0608.6K1309.06A.00
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Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte. G r ü n d e: Die gemäß §§ 165 Satz 2, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Januar 2010 hat keinen Erfolg. Die auf der Grundlage der Auslagentatbestände 7004, 7005 Nr. 3 und 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erfolgte Festsetzung der vorliegend streitgegenständlichen Auslagen in Höhe von insgesamt 148,90 EUR (Reisekosten in Höhe von 125,13 EUR - bestehend aus Bahnkosten in Höhe von 65,13 EUR und 60,-- EUR Abwesenheitsgeld - sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt weiter, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig ist. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens vielmehr freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden, vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KST 5.07 -, NJW 2007, 3656; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 - und vom 5. Mai 2008 - 13 E 61/08 -, beide <juris>; sowie zuletzt BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 11 C 10.81 -, <juris>; vgl. im Einzelnen: Olbertz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2010), § 162 Rdnr. 35 ff., 50. In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe habe und anderenfalls der Nachweis zu erbringen sei, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, gerade diesen Anwalt zu beauftragen, vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - 11 C 10.81 -, a.a.O., und vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -, <juris>; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -, <juris>; OVG Hamburg, 5. März 2007 - 3 So 5/06 -, NVwZ-RR 2007, 565; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 162 Rdnr. 66 f.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 11. Der Einzelrichter folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist angesichts des Wortlauts und der dargelegten Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO daran festzuhalten, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten stets erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme mag dieser Grundsatz erfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Beteiligten, das objektiv nutzlos und nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten zu verursachen, oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, wobei diese Grenze bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes erst dann überschritten sein wird, wenn für die Entstehung der Kosten keine guten Gründe mehr vorliegen, vgl. zu den Einschränkungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben: Neumann, a.a.O., § 162 Rdnr. 58; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2004, § 162 Rdnr. 10, jeweils m.w.N. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung dürfen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens in den Grenzen von Treu und Glauben daher ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland mit der Prozessvertretung beauftragen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, a.a.O.; (noch) offen gelassen vom OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 13 E 61/08 -, a.a.O., sowie vom BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 -, a.a.O. Die Festsetzung der Reisekosten ist im Ergebnis daher sowohl dem Grunde nach als auch der - hier nicht streitigen - Höhe nach nicht zu beanstanden, weshalb die hiergegen gerichtete Erinnerung erfolglos bleibt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum GKG einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.