Beschluss
13 E 61/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0505.13E61.08.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin begehrt, von den festgesetzten Kosten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Höhe von 367,08 EUR abzusetzen, ist unbegründet. Die Festsetzung der Kosten auf der Grundlage der Auslagentatbestände 7004 und 7005 Nr. 3, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG ist nicht zu beanstanden, weil die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 367,08 EUR (157,81EUR Flugzeug, 90,66 EUR Taxi, 60 EUR Tage-/Abwesenheitsgeld sowie hierauf entfallende Umsatzsteuer) als notwendig anzuerkennen sind. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt weiter, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Dieser Grundsatz gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden, die selbst über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, soweit - wofür vorliegend nichts ersichtlich ist - die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 2 O 237/03 -, juris. Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt darüber hinaus keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig ist. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden. Vgl. BT-Drucks 3/55 S. 48; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KST 5.07 -, NJW 2007, 3656. Offen bleiben kann, ob dies zur Folge hat, dass die Beteiligten in den Grenzen von Treu und Glauben ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland mit der Prozessvertretung betrauen dürfen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris, oder ob gleichwohl aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folgt, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz oder Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat und anderenfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen war, gerade diesen Anwalt zu beauftragen. Vgl. in letzteren Sinne Bay VGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -, juris; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -, juris; OVG Hamburg, 5. März 2007 - 3 So 5/06 -, NVwZ-RR 2007, 565; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 66 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 11; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 -, a.a.O. Die Frage bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls ein hinreichend gewichtiger Grund vorliegt, der es rechtfertigt, die Reisekosten als notwendig anzuerkennen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist auf Grund einer Rahmenvereinbarung mit der Beklagten in zahlreichen Verfahren mit der Prozessführung beauftragt worden. Angesichts der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten, an denen die Beklagte beteiligt ist, und der für die Prozessführung erforderlichen Spezialkenntnisse im Arzneimittelrecht ist der Beklagten weder zuzumuten, Rahmenvereinbarungen ausschließlich mit Anwälten mit Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln zu schließen, noch nur diese mit der konkreten Prozessführung zu betrauen. Angesichts der der Beklagten obliegenden Einschätzungsfreiheit bedarf es des von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Nachweises über das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses, das über das normale Anwalt-Mandanten Verhältnis hinausgeht, nicht. Ebensowenig bedarf es des Nachweises tatsächlich vorhandener besonderer Fachkenntnisse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da für das Verfahren eine Festgebühr anfällt (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502). Der Beschluss ist unanfechtbar.