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Beschluss

12 E 854/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0106.12E854.13.00
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Tenor

Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf 3.480,97 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 dahin abgeändert, dass der Betrag der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen auf 3.480,97 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Juni 2013 ist nur im tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für das Berufungszulassungsverfahren eine erstattungsfähige Verfahrensgebühr angefallen. Die Klägerin kann jedoch nur die Erstattung einer 1,1-fachen Gebühr nach VV 3201 RVG verlangen, nicht hingegen die einer 1,6-fachen Gebühr nach VV 3200 RVG. Gemäß dem Beschluss des Senats vom 2. April 2013 trägt der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens. Zu diesen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Klägerin. Für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gilt allerdings, dass diese gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO „stets erstattungsfähig“ sind. Daraus folgt, dass Kosten dieser Art grundsätzlich bereits kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 8. August 2001 - 1 OA 2021/01 -, NVwZ-RR 2002, 467, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 162 Rn. 35; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 162 Rn. 34, und es regelmäßig keiner Prüfung bedarf, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Einzelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. April 2008 - 5 E 6/08 -, juris; NdsOVG, Beschlüsse vom 25. Juli 2008 - 10 OA 165/08 -, juris, vom 8. August 2001, a. a. O., und vom 27. Mai 1999 - 9 O 1765/99 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 56; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 162 Rn. 11;vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris, und vom 28. April 2010 - 6 B 46.09 -, juris. Anderes gilt - mit der Folge fehlender Erstattungsfähigkeit - ausnahmsweise namentlich dann, wenn die anwaltliche Vertretung in der konkreten Verfahrenssituation offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 23. April 2008, a. a. O.; NdsOVG, Beschlüsse vom 8. August 2001 und vom 27. Mai 1999, jeweils a. a. O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Februar 1991, a. a. O.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 58; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, a. a. O. Gleichwohl stehen auch Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO „stets erstattungsfähig“ sind, in jedem Fall hinsichtlich ihres Umfangs unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit gemäß Absatz 1. Vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5.07 u. a. -, NJW 2007 2007, 3656, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, und vom 15. März 1991 - 16 B 23603/90 -, NVwZ-RR 1992, 54, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 162 Rn. 10. Denn auch Rechtsanwälte sind aus dem Prozessrechtsverhältnis gehalten, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren so niedrig wie möglich zu halten. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind die Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und erforderlich waren. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist, und zwar die Sicht des Zeitpunkts, in dem der Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat und veranlassen durfte. Ausschlaggebend ist, was ein solcher Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit an Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren. Das eigene Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in Erwartung einer Erstattungspflicht des Prozessgegners vermag die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013, a. a. O., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte der Klägerin auch für das Berufungszulassungsverfahren Anwaltskosten zu erstatten. Ein Ausnahmefall, in dem sich anwaltliche Gebühren und Auslagen trotz der gesetzlichen Wertung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO schon dem Grunde nach als nicht erstattungsfähig erweisen, liegt hier nicht vor. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die (weitere) anwaltliche Vertretung in der hier gegebenen Prozesslage für die Klägerin offenkundig nutzlos war. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weitere Entschließung der anwaltlich vertretenen Gegenseite abzuwarten. Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 132/12 -, juris, m. w. N. Allerdings richtet sich der Umfang der für das Zulassungsverfahren zu erstattenden Kosten nach der 1,1-fachen Gebühr gemäß VV 3201 RVG. Denn es widersprach dem Gebot der Kostenminimierung, schon vor der Begründung des Zulassungsantrags durch den Beklagten einen Zurückweisungsantrag zu stellen, der zur Folge hatte, dass eine „vorzeitige Beendigung des Auftrags“ im Sinne von VV 3201 RVG nicht mehr eintreten konnte (vgl. Abs. 1 Nr. 1 der Regelung), und somit in jedem Fall die 1,6-fache Gebühr nach VV 3200 RVG anfiel. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte zu dieser Zeit keinen begründeten Anlass, schon mit der Anzeige der weiteren Vertretung der Klägerin den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Denn der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - V ZB 143/12 -, juris, vom 28. Februar 2013, a. a. O., und vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 -, NJW 2007, 3723, juris (jeweils m. w. N.). Bei Ansatz einer 1,1-fachen Gebühr entstehen für das Berufungszulassungsverfahren Anwaltskosten in Höhe von 1.153,47 €, die sich mit den Kosten der 1. Instanz (2.327,50 €) auf den im Tenor ausgewiesenen Betrag summieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Beschwerdeverfahren fällt eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. In Anbetracht des deutlich überwiegenden Erfolgs der Beschwerde erscheint es ermessensgerecht, von einer Gebührenerhebung abzusehen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.