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Urteil

8 A 2057/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kennzeichnung eines für bestimmte Schwerbehinderte reservierten Parkraums setzt das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Null voraus; dies ist nur ausnahmsweise der Fall. • Schwerbehindertenparkplätze sind vorrangig zu prüfen; besteht auf eigenem Grund oder kann dort in zumutbarer Weise Parkraum geschaffen werden, scheidet ein öffentliches Parksonderrecht meist aus (§ 45 Abs.1 b) StVO). • Bei der Ermessensprüfung sind Zweck der Regelung und Belange der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen; organisatorische zumutbare Lösungen auf dem eigenen Grundstück können ein öffentliches Sonderrecht entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einen für bestimmte Schwerbehinderte reservierten Parkplatz vor dem Wohnhaus • Ein Anspruch auf Kennzeichnung eines für bestimmte Schwerbehinderte reservierten Parkraums setzt das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Null voraus; dies ist nur ausnahmsweise der Fall. • Schwerbehindertenparkplätze sind vorrangig zu prüfen; besteht auf eigenem Grund oder kann dort in zumutbarer Weise Parkraum geschaffen werden, scheidet ein öffentliches Parksonderrecht meist aus (§ 45 Abs.1 b) StVO). • Bei der Ermessensprüfung sind Zweck der Regelung und Belange der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen; organisatorische zumutbare Lösungen auf dem eigenen Grundstück können ein öffentliches Sonderrecht entbehrlich machen. Die Kläger (beide mit GdB 100 und Merkzeichen aG und B) beantragten die Errichtung von zwei reservierten Schwerbehindertenparkplätzen vor ihrem Wohnhaus; sie wohnen auf einem engen Grundstück mit Garage und Garagenzufahrt. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, ausreichende Parkmöglichkeiten auf dem Grundstück bestünden oder könnten in zumutbarer Weise geschaffen werden. Die Kläger klagten erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und erhoben Berufung, zogen diese für einen der beiden beantragten Plätze zwischenzeitlich zurück und verfolgten die Einrichtung eines einzelnen zugewiesenen Schwerbehindertenparkplatzes weiter. Hauptstreitpunkt waren die örtlichen Maße, die Zulässigkeit eines Parksonderrechts und die Zumutbarkeit von Umbaumaßnahmen auf dem eigenen Grundstück. • Zuständigkeits- und Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist allein § 45 Abs.1 b) Satz1 Nr.2 StVO in Verbindung mit §6 Abs.1 Nr.14 StVG; Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten liegt im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. • Ermessensrahmen: Ein Anspruch auf Kennzeichnung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist; sonst ist die behördliche Abwägung nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§114 VwGO). • Prüfung der Erforderlichkeit: Nach VwV-StVO ist zu prüfen, ob Parkraummangel besteht oder ob der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung Garage/Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat; wenn eigenes Grundstück geeignete oder zumutbar schaffbare Lösungen bietet, entfällt das öffentliche Parksonderrecht. • Feststellungen zum Einzelfall: Lichtbilder und Maße zeigen, dass die Garage (innen 3,00 m) und die Garagenzufahrt (2,42 m) das Abstellen des derzeitigen Kleinwagens erlauben; ausreichender Restabstand zum Ein- und Aussteigen bleibt. • Zumutbare Maßnahmen: Eine Verbreiterung der Garagenzufahrt durch Teilinanspruchnahme des Vorgartenbeets wäre möglich und verursacht nach Auffassung des Gerichts keine unzumutbaren Kosten; vorgelegte Kostenvoranschläge sind nicht entscheidungserheblich. • Ergebnis der Ermessensabwägung: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die Abwägung der Anliegen der Kläger gegen die Belange der Allgemeinheit und des Straßenverkehrs führt dazu, kein öffentliches Schwerbehindertenparkrecht vor dem Grundstück anzuordnen. Die Berufung ist insoweit eingestellt, als die Kläger sie auf die Einrichtung eines zweiten (für sie bestimmten) Schwerbehindertenparkplatzes zurückgenommen haben; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Kennzeichnung eines für die Kläger reservierten oder eines allgemeinen Schwerbehindertenparkplatzes vor ihrem Haus nach §45 Abs.1 b) StVO, weil zur Deckung des Parkbedarfs zumutbare Lösungen auf dem eigenen Grundstück bestehen oder durch geringfügige Maßnahmen geschaffen werden können und die Behörde ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wird nicht zugelassen.