Beschluss
8 A 3128/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0409.8A3128.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 3 Die Antragsbegründung des Klägers, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 4 Der Kläger begehrt die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Die danach zu treffende Entscheidung steht im Ermessen des Beklagten; eine gerichtliche Überprüfung erfolgt nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. 5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2004 ‑ 8 A 2057/03 -, juris. 6 Der Beklagte hat seine Versagungsentscheidung damit begründet, dass die Einräumung eines Parksonderrechts nicht erforderlich sei, weil in der betreffenden Straße, einer ruhigen Wohnstraße, kein Parkraummangel bestehe. Bei mehreren örtlichen Überprüfungen seien freie Parkplätze im Umfeld des Wohnhauses festgestellt worden. Selbst wenn in unmittelbarer Nähe einmal kein freier Parkplatz zur Verfügung stehen sollte, sei es zumutbar, dass der Kläger sich von seiner Ehefrau, die ihn stets begleite, am Straßenrand - insbesondere an der Zufahrt zu seinem Wohnhaus - absetzen lasse. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. 7 Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Entscheidung auf fehlerhaften Tatsachenannahmen beruht. Die Einschätzung, dass in der Straße "Im S.----grund 8 " in der Nähe des Wohnhauses des Klägers regelmäßig freier Parkraum zur Verfügung steht, beruht auf Feststellungen, die der Beklagte bei mehreren Ortsterminen zu verschiedenen Tageszeiten, nämlich am Vormittag und am frühen Morgen, getroffen hat. Der - offenkundig im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Parksituation verschärfe am frühen Nachmittag - ab 16.00 Uhr an einem Werktag durchgeführte gerichtliche Orts- und Erörterungstermin hat die Sachverhaltsfeststellungen des Beklagten bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht Erhebliches dafür, dass die in der Zeit von 6.28 Uhr bis 6.50 Uhr - also bevor Anwohner typischerweise das Haus verlassen - festgestellte Parksituation Rückschlüsse auf die abendliche Parkraumbeanspruchung zulässt. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die im Verfahren vorgelegten Fotos eines einzelnen Tages reichen dazu nicht aus. Es ist weder daraus ersichtlich noch sonst dargetan, in welcher Entfernung zum Wohnhaus des Klägers ein Parkplatz zur Verfügung gestanden hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar als Blinder zu dem durch § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO begünstigten Personenkreis zählt, aber gleichwohl nicht ohne Weiteres bereits deshalb einen Anspruch auf einen Parkplatz unmittelbar vor seinem Haus hat. Vielmehr entspricht es dem Zweck der Ermessensermächtigung, die konkreten Einzelfallumstände wie etwa Art und Maß der Behinderung in die Entscheidung einzubeziehen. 9 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. April 1988 ‑ 12 A 269/85 -, juris. 10 Da der Kläger - wie er selbst vorträgt - regelmäßig Spaziergänge unternimmt und sogar in begrenztem Umfang einer Berufstätigkeit als Masseur nachgeht, durfte der Beklagte in seine Abwägung auch das Vorhandensein von freien Parkplätzen einbeziehen, die nicht unmittelbar vor dem Wohnhaus zur Verfügung stehen und nur nach einem kurzen, angesichts der konkreten Behinderung des Klägers erkennbar aber nicht unzumutbaren Fußweg von etwa 100 m zu erreichen sind. Dabei durfte auch das eigene Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden, dass er stets von seiner Ehefrau begleitet wird. 11 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass es auf die ergänzende Erwägung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers könne diesen notfalls, wenn ausnahmsweise kein Parkplatz frei sei, unmittelbar vor dem Haus absetzen und sodann einen geeigneten Parkplatz aufsuchen, überhaupt entscheidend ankam. Unabhängig davon ist die ergänzende Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts nicht zu beanstanden. Die örtlichen Verhältnisse in der erkennbar ruhigen Wohnstraße lassen es zu, nötigenfalls am Straßenrand, nämlich insbesondere im Bereich der zum Wohnhaus des Klägers und dem Nachbarhaus gehörenden Zufahrt anzuhalten, um dem Kläger ein gefahrloses Aussteigen und Erreichen des Hauszugangs zu ermöglichen. Mit einer Gefährdung durch andere Verkehrsteilnehmer, vor der Blinde durch die Erteilung einer Sonderparkberechtigung geschützt werden sollen, ist in diesem Fall nicht zu rechnen. 12 Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, dass ein derartiges Anhalten den fließenden Verkehr behindern würde, ist jedenfalls bei einem Anhalten vor der Einfahrt nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge, ein Befahren des Gehwegs sei verkehrswidrig. Um ein verbotswidriges Fahren oder Parken auf dem Gehweg geht es hier nicht. Der weitere Einwand, dass eine kurzfristige Benutzung der Einfahrt einer Zustimmung des jeweiligen Privateigentümers bedürfe, bedarf hier keiner Bewertung in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Es ist ungeachtet dessen jedenfalls nicht dargelegt, dass die hier in Betracht kommenden Personen - Vermieter bzw. Nachbarn des Klägers - ihr Einverständnis verweigern würden. 13 Ausgehend davon, dass die Parksituation in der Straße "Im S.----grund " unter Berücksichtigung der mit der konkreten Behinderung des Klägers verbundenen Beeinträchtigungen die Einräumung eines Parksonderrechts hier nicht erfordert, bedurfte es auch keiner gesonderten Erwägungen zu der Möglichkeit einer zeitlich beschränkten Regelung. 14 2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem - hier sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es fehlt an der Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dies setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. 16 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. 17 Der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat nach dem gerichtlichen Orts- und Erörterungstermin, in dem das Verwaltungsgericht eine Klagerücknahme angeregt hatte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; Beweisanträge hat er nicht gestellt. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger schriftsätzlich seine Ehefrau und Vermieter als Zeugen angeboten hat. Schriftsätzliche Beweisanregungen sind keine förmlichen Beweisanträge. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, musste sich die Beweiserhebung dem Gericht auch nicht aufdrängen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).