Urteil
14 K 1723/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0206.14K1723.23.00
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Leitsätze
Ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter des Schwerbehinderten diesem auf seinem Grund Parkmöglichkeiten anbietet und diese in zumutbarer Weise geschaffen werden können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter des Schwerbehinderten diesem auf seinem Grund Parkmöglichkeiten anbietet und diese in zumutbarer Weise geschaffen werden können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00. B. 1944, ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen „B“, „G“ und „aG“. Der Kläger beantragte mit E-Mail vom 00. Juni 2022 und mit förmlichen Vordruck vom 0. Juli 2022 die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes. Er gab an, dass er in Besitz eines Parkausweises für Behinderte sei, gewöhnlich einen Rollstuhl/Gehwagen benutze und das Fahrzeug selbst fahre. Er schlug als Ort einen Parkraum vor dem Gebäude C. . 00/00 vor, in dem er wohne. Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. Auf dem Grundstück befinden sich 11 Parkplätze, die den Mietern der Häuser C. 00 bis Beethovenstraße 00 (etwa 40 Mietparteien) zur freien Verfügung stehen. Mit E-Mail vom 0. Juli 2022 teilte der Kläger der Beklagten u.a. wörtlich mit: „Nach Rücksprache mit meinem Vermieter, der Fa I. F. GbR, … wird mir dankenswerterweise ein Parkplatz auf dem Innenhof vor C. 00/00 zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Er kann problemlos nach links erweitert werden. Drei Fotos sind beigefügt. Kopie dieser Mail geht an die Fa I. F. GbR. Sollten sie eine schriftliche Bestätigung hierüber vom Vermieter benötigen, können Sie dies jederzeit dort anfordern.“ Mit E-Mail vom 0. Oktober 2022 teilte der Kläger mit, dass der Vermieter zugestimmt habe, dass die Beklagte eine entsprechende Beschilderung vornehme und selbst keine Kosten tragen wolle. Als Alternativ-Standort schlug der Kläger einen Parkplatz an der M. . (hinter dem Wohngebäude) vor. Mit Schreiben vom 00. November 2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages an, da auf dem Privatgelände des Vermieters eine adäquate Parkmöglichkeit bestehe und die Beklagte auf diesem Gelände keinen personalisierten Schwerbehindertenparkplatz einrichten könne. Mit Schreiben vom 00. November 2022 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und trug vor, dass der Vermieter lediglich bereit sei, der Beklagten zu erlauben, auf seinem Privatgrundstück einen öffentlichen personengebundenen Behindertenparkplatz einzurichten. Wenn dies aus Sicht der Beklagten rechtlich nicht möglich sein sollte, so habe die Beklagte aus Sicht des Klägers zu prüfen, ob an anderer Stelle ein personengebundener Parkplatz einzurichten ist. Mit Bescheid vom 0. Februar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Grundlage für die erstrebte Anordnung § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei. Dabei stehe die Erteilung der begehrten Anordnung im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen werde nach einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO gesteuert. Danach müsse geprüft werden, ob ein Parksonderrecht erforderlich sei. Dies sei beispielsweise zu verneinen, wenn Parkraummangel nicht bestehe oder der Antragsteller in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes habe. Die Prüfung des Antrages des Klägers habe ergeben, dass ihm auf dem Privatgelände seines Vermieters in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung eine adäquate Parkmöglichkeit zur Verfügung stehe, so dass die Bereitstellung öffentlichen Parkraumes nicht notwendig sei. Der Vermieter habe auch sein Einverständnis zu einer solchen Bereitstellung signalisiert. Die Beklagte könne auf einer privaten Grundstücksfläche nicht hoheitlich tätig werden. Der Kläger hat am 00. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Vermieter nur dazu bereit gewesen sei, Parkraum zur Verfügung zu stellen, wenn die Beklagte selbst den Parkraum als Behindertenparkplatz einrichten würde. Eine eigene Einrichtung habe der Vermieter abgelehnt, so dass die Beklagte hätte prüfen müssen, ob ein anderer Ort für einen solchen Parkplatz in Betracht komme, wie z.B. in der M. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. Februar 2023 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes in unmittelbarer Nähe des Hauses „C. 00/00“ in Hilden zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. So sei der seitens des Klägers beantragte Parkplatz auf der C. parallel zur Hausnummer 00/00 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht oder nur bedingt geeignet, da sich dort eine Kurve befindet und dass Ein – Aussteigen dort ein denkbares Gefahrenpotenzial darstelle. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag die Möglichkeit, auf dem Grundstück des Vermieters einen entsprechenden Parkplatz zu erhalten. Aus Sicht der Beklagten sei eine Einigung mit dem Vermieter möglich, dass der Kläger Aufwand/Kosten für diesen Parkplatz übernimmt, sodass es zur Umsetzung lediglich einer Ausschilderung bedürfe. Wenn allerdings der Vermieter des Klägers sich dahingehend geäußert hätte, dass er nicht bereit sei, adäquaten Parkraum zur Verfügung zu stellen, wären weitere Prüfungen einer Bereitstellung im öffentlichen Verkehrsraum seitens der Beklagten erfolgt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die Kammer das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass es dem Vermieter des Klägers völlig egal sei, was mit den Parkplätzen auf dem Grundstück geschehe. Er wolle nur keine Kosten tragen und auch sonst nichts mit entsprechend falsch parkenden Fahrzeugen zu tun haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes nach § 45 Abs. 1 Buchst. b S. 1 Nr. 2 StVO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einrichtung des begehrten Parkplatzes steht im Ermessen der Beklagten. Sie richtet sich nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist („Ermessensreduzierung auf Null“). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). Zwar gehört der Kläger zu dem oben genannten Personenkreis. Hier liegt indes kein Einzelfall vor, bei dem ausnahmsweise eine sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“ gegeben ist, die allein einen Anspruch auf Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten zur Folge hätte. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen könnten. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes abgelehnt. Denn zum einen wird dem betroffenen Personenkreis die Begünstigung nicht allein als Rechtsreflex zuteil. Zum anderen kommt ein Parkvorrecht für Schwerbehinderte nicht in Betracht, wenn der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat oder dieser in zumutbarer Weise geschaffen werden kann, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom23. Juni 2004 – 8 A 2057/03 – juris. Die Beklagte hat vor dem Hintergrund des Normzwecks und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten alle Belange in ihre Erwägung eingestellt und die Gewichtung dieser Belange angemessen vorgenommen. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Sie hat sachliche Gründe genannt, die sie zu der getroffenen Entscheidung geleitet haben. So hat sie einerseits den Standort auf der C. parallel zur Hausnummer 00/00 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als nicht oder nur bedingt geeignet angesehen, da sich dort eine Kurve befinde. Andererseits hat die Beklagte dem Normzweck, außergewöhnlich Gehbehinderte nur im Ausnahmefall zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. April 2012 – 4 Bf 56/11 – juris; OVG NRW, Urteil vom23. Juni 2004 – 8 A 2057/03 – juris. insofern Rechnung getragen, als sie angenommen hat, dass es dem Kläger angesichts der grundsätzlichen Bereitschaft des Vermieters, dem Kläger einen Parkplatz zu seiner alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, zugemutet werden kann, eine private Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass der Kläger auf seine Kosten an einem Parkplatz eine Ausschilderung vornimmt. Dabei hat die Beklagte richtigerweise berücksichtigt, dass sie auf einer privaten Grundstücksfläche selbst weder die Einrichtung noch die Überwachung des Parkplatzes übernehmen könne. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger auf diese Eigeninitiative verwiesen hat, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass es dem Kläger nicht möglich sei, selbst auf seine Kosten eine entsprechende Beschilderung anzubringen, die ihm einen Parkplatz zur alleinigen Nutzung zuweist. Es ist nicht erkennbar, welchen Unterschied es für den Vermieter darstellt, ob der Kläger oder die Beklagte eine entsprechende Beschilderung vornehmen, da er in beiden Fällen nichts mit dem Vorgang zu tun hätte. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vor dem Hintergrund dieser privaten Regelungsmöglichkeit keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Bereitstellung eines Sonderparkplatzes unternommen hat, zumal sie ausdrücklich weitere Prüfungen einer Bereitstellung im öffentlichen Verkehrsraum für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass sich der Vermieter des Klägers ausdrücklich dahingehend äußert, dass er zur Bereitstellung des Parkraums nicht mehr bereit ist. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sind dem Kläger die Kosten der erfolglosen Klage aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.