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Beschluss

13 S 1831/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0522.13S1831.22.00
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Leitsätze
Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ihm ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in seinen bzw. aus seinem Personenkraftwagen ermöglichen, und die spezifische Nutzung der Parkmöglichkeiten durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindert oder gefährdet.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2022 - 12 K 1012/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes kann ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ihm ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in seinen bzw. aus seinem Personenkraftwagen ermöglichen, und die spezifische Nutzung der Parkmöglichkeiten durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindert oder gefährdet.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2022 - 12 K 1012/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der mit Ausnahme des Zulassungsgrunds der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.06.2022 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der von der Klägerin innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.01.2023 - 13 S 330/22 - juris Rn. 3 und vom 22.04.2022 - 13 S 523/21 - juris Rn. 3). Hiervon ausgehend können dem Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel am der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnommen werden. a. Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes ist in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO, der auf § 6 Abs. 1 Nr. 15a StVG beruht, geregelt. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. Diese Vorschrift räumt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz ein, jedoch hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, am Zweck der Regelung orientierte Entscheidung über seinen Antrag (BayVGH, Urteil vom 13.12.2019 - 11 ZB 19.1437 - juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 - juris Rn. 24). Die Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nur, wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2004 - 8 A 2057/03 - juris Rn. 32). Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 15a StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den entwürdigenden Zustand zu beenden, dass unter anderem Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung unzumutbar weite Wege gehen oder gar getragen werden müssen (vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9). Zweck der genannten Regelung ist es, außergewöhnlich Gehbehinderte und blinde Menschen zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird (OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 a. a. O. Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2004 a. a. O. Rn. 41). Bei der Ausübung des Ermessens ist die aufgrund von Art. 83 und 84 Abs. 2 GG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu beachten, die eine ermessenslenkende Wirkung hat. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen ergehen und der Verkehrsteilnehmer überall in Deutschland die gleichen Verkehrsregeln vorfindet. Deshalb kommt den ermessenslenkenden Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung über den allgemeinen Gleichheitssatz eine Bindungswirkung zugunsten von Verkehrsteilnehmern zu, wobei maßgeblich die bestehende Verwaltungspraxis ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2003 - 12 LA 467/03 - juris Rn. 14 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 - juris Rn. 27; Wolf in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 45 StVO Rn. 13). Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1984 - 1 A 4.83 - juris Rn. 41; VG Gießen, Urteil vom 13.01.2023 - 6 K 654/22 - juris Rn. 20). In dieser Verwaltungsvorschrift heißt es zu § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Abschnitt IX Nr. 2a VwV-StVO (Rn. 23 ff.), dass Parkplätze für bestimmte schwerbehinderte Menschen, z. B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, eine Prüfung voraussetzen, ob ein Parksonderrecht erforderlich ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn Parkraummangel nicht besteht oder der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums hat, ob ein Parksonderrecht vertretbar ist, was z. B. nicht der Fall ist, wenn ein Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde, und ob ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht genügt. Wegen der Ausgestaltung der Parkplätze verweist die Verwaltungsvorschrift (Rn. 18) auf die „DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“. b. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Einrichtung eines personengebundenen Schwerbehindertenparkplatzes ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, weil dessen Erforderlichkeit nicht gegeben sei. Dies wird von dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Einräumung eines Parksonderrechts für schwerbehinderte Menschen des in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO genannten Personenkreises ist entsprechend dem in Abschnitt IX Nr. 2a VwV-StVO beispielhaft genannten Fall nicht erforderlich, wenn ein Parkraummangel nicht besteht. Dies ist unter Berücksichtigung des genannten Gesetzeszwecks jedenfalls dann der Fall, wenn im öffentlichen Verkehrsraum in einer für den Schwerbehinderten zumutbaren Entfernung zur Wohnung bzw. Arbeitsstätte ausreichende Parkmöglichkeiten vorhanden sind, die ihm ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in bzw. aus seinem Personenkraftwagen ermöglichen und deren spezifische Nutzung durch den Schwerbehinderten den übrigen Verkehr nicht behindert oder gefährdet (vgl. hinsichtlich der Einräumung eines Parkvorrechts BT-Drs. 8/3150, S. 9: „Eine solche Sonderregelung wird nicht in Betracht kommen, wenn es sich um eine Straße handelt, auf der wegen starken Verkehrs z. B. ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) angeordnet wurde und eine Parksonderregelung daher den übrigen Verkehr behindern oder gar gefährden würde [...]. Auch wird z. B. kein Bedürfnis für derartige Parkvorrechte zu bejahen sein, wenn [...] ausreichender Verkehrsraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung bzw. der Arbeitsstätte des Schwerbehinderten oder Blinden vorhanden ist.“). aa. Zunächst legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, dass in unmittelbarer Umgebung der Wohnung der Klägerin, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Prothesenträgerin und auf einen Rollstuhl angewiesen ist, auf der ...-Straße in … ausreichend Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum vorhanden sind. Zwar macht die Klägerin geltend, dass in die Betrachtung nicht die seitlichen Parkplätze einbezogen werden könnten, die sich am Fahrbandrand der ... Straße diagonal vor ihrem Wohnhaus befänden, da bei ihnen nicht hinreichend Platz zum Einsteigen und Aussteigen vorhanden sei. Jedoch hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich auch am nördlichen Fahrbandrand der ... Straße Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Klägerin befänden. Hier seien nach der von der Beklagten vorgelegten Dokumentation von Lichtbildern, die an unterschiedlichen Tagen an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Tageszeiten angefertigt worden seien, immer freie Parkmöglichkeiten vorhanden gewesen. Dem setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag entgegen, dass sich auf Grund eines „direkten Zugangs“ der ... Straße zum ... insbesondere an den Wochenenden, an denen Veranstaltungen auf dem …-... stattfänden, Veranstaltungsbesucher nicht nur auf den für sie vorgesehenen Parkplätzen, sondern auch in den umliegenden Straßen, so auch in der ... Straße, parkten, und macht eine „Erschwerung der Parkplatzsituation“ und „relevante Auswirkungen“ auf diese geltend. Sie legt aber nicht substantiiert dar, dass es ihr in diesen Zeiträumen unmöglich ist, in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung überhaupt freie Parkmöglichkeiten zu erhalten. Nach den Angaben der Beklagten werden bei den entsprechenden Veranstaltungen auf dem ... zum Schutz der Anwohner in den um den ...-... liegenden Ortsstraßen Halteverbote „aufgestellt/aktiviert“, die das Parken nur für Anwohner erlaubten; die Durchsetzung dieser Halteverbote werde durch den Vollzugsdienst kontrolliert. Für diese Halteverbotsbereiche habe die Familie der Klägerin mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2021 (vermutlich coronabedingt) entsprechende Ausweise erhalten, die ihr als Anwohner das Parken ermöglicht hätten. Insoweit führt die Klägerin im Zulassungsverfahren lediglich aus, dass „etwaige Halteverbote dabei tatsächlich von den Besuchern der Veranstalter oftmals ignoriert“ würden. Dieses Vorbringen lässt aber keine Schlussfolgerungen darauf zu, dass sich die Parkplatzsituation trotz des bei diesen Gelegenheiten nur für die Anlieger erlaubten Parkens als so angespannt erweist, dass für die Klägerin am nördlichen Fahrbahnrand der …-Straße keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung vorhanden sind. bb. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Breite der ... Straße von 7,50 m und auf die von ihr zum Ein- und Ausstieg aus dem Personenkraftwagen benötigte Breite eines Parkplatzes von 3,50 m darauf verweist, dass ihr eine Nutzung der am nördlichen Rand der ... Straße befindlichen Parkmöglichkeiten nicht zumutbar sei, zeigt sie keine Umstände auf, aus denen sich die Möglichkeit ergeben könnte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist. Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin aber davon aus, dass im öffentlichen Straßenraum wie auch auf Parkplätzen neben der Fläche, die ein Personenkraftwagen auf Grund seiner Außenmaße benötigt, ausreichend Bewegungsfläche für einen Rollstuhlfahrer vorhanden sein muss. Bei einem Seitenausstieg aus dem Pkw, wie er hier in Rede steht, bedeutet dies, dass zu einer durchschnittlichen Fahrzeugbreite von 2 m eine Bewegungsfläche von 1,50 m hinzukommt. Bei einer Breite von 3,50 m hat ein Rollstuhlbenutzer, egal ob er Fahrer oder Beifahrer ist, immer die Möglichkeit, seitlich aus dem Fahrzeug auszusteigen und seinen Rollstuhl zu wenden (vgl. Sozialverband VdK Deutschland e. V., Handbuch Barrierefreie Verkehrsraumgestaltung S. 79). Demgemäß wird in der „DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“, auf die die VwV-StVO zu § 45 (Rn. 18) wegen der Ausgestaltung der Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung verweist, die erforderliche Breite eines entsprechenden Parkplatzes für Rollstuhlfahrer nach den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit mindestens 3,50 m angegeben. Dabei bleibt - anders als die Klägerin meint - ein Abstand zur Bordsteinkante außer Betracht (vgl. die entsprechende zeichnerische Darstellung auf der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Internetseite nullbarriere.de, https://nullbarriere.de/din18040-3-parkplatz.htm, aufgerufen am 22.05.2023). Unter Berücksichtigung einer solchen Parkplatzbreite verbleibt im Fall der 7,50 m breiten ... Straße eine Restfahrbahnbreite von 4 m, die ohne Weiteres ausreichend ist, um einerseits die Sicherheit und Leichtigkeit des durchfahrenden Verkehrs zu schützen und andererseits der Klägerin ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in ihren bzw. aus ihrem Pkw zu ermöglichen. (1) Für die Durchfahrt eines Fahrzeugs ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein gefahrloses Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten möglich ist, wenn der zur Durchfahrt freibleibende Raum Fahrzeugen mit den nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO höchstzulässigen Breiten von 2,50 m bis ausnahmsweise 3,00 m die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 0,50 m ermöglicht (BayVGH, Beschluss vom 28.09.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 24; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006 - 5 U 1921/06 - juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - juris Rn. 13 [zum Parken/Halten gegenüber einem markierten Behindertenparkplatz]; VG Hannover, Urteil vom 01.11.2017 - 7 A 444717 - juris Rn. 22 jew. zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 12 StVO Rn. 22; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 12 StVO Rn. 7; Müther in Freymann/Wellner a. a. O. § 12 StVO Rn. 32). Dieser Sicherheitsabstand ist auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin als Rollstuhlfahrerin für das Ein- und Aussteigen aus ihrem Fahrzeug einen Bewegungsspielraum von 1,50 m und damit insgesamt eine Parkfläche von 3,50 m benötigt, bei der dann verbleibenden Restfahrbahnbreite von 4 m unbedenklich gegeben. (2) Die Ansicht der Klägerin, dass für sie beim Ein- oder Aussteigevorgang eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe, weil sie wegen ihrer Gehbehinderung nicht mehr in der Lage sei, sich schnell von der Fahrbahn fortzubewegen, vermag der Senat angesichts der verbleibenden Restfahrbahnbreite von 4 m und der besonderen örtlichen Gegebenheiten in der ... Straße nicht zu teilen. Bei Beachtung des Umstands, dass die Klägerin für den Ein- und Ausstieg aus ihrem Pkw einschließlich dessen Außenmaße eine Breite von 3,50 m benötigt, verbleibt für die Durchfahrt von Personenkraftwagen, deren höchstzulässige Breite 2,50 m nicht überschreiten darf (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVZO), zusätzlich ein weiterer Sicherheitsabstand von 1,50 m sowie „allgemein“ bei Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Breite 2,55 m nicht übersteigen darf (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO) und zu denen die von der Klägerin ausdrücklich genannten Lastkraftwagen und Busse zählen, zusätzlich ein Sicherheitsabstand von 1,45 m. Auch unter Einbeziehung eines Zwischenraums zu der Bordsteinkante am südlichen Fahrbandrand der ... Straße kann damit der für ein sicheres Vorbeifahren an Personen zu beachtende Seitenabstand von 1 m (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2021 - 9 U 128/11 - juris Rn. 35; BayObLG, Beschluss vom 18.02.1980 - 1 St 551/79 - VRS 58, 445; König a. a. O. § 2 StVO Rn. 41; Freymann in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., § 5 StVO Rn. 181 ff.) eingehalten werden. Es kommt hinzu, dass in der ... Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Mit der Reduzierung der im innerstädtischen Bereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 40 Prozent auf 30 km/h geht regelmäßig eine geringere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im innerstädtischen Bereich einher (SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2015 - 3 B 275/14 - juris Rn. 11). Sie verkürzt den Brems- und Anhalteweg deutlich und ist geeignet, das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführers zu steigern (VG Aachen, Urteil vom 13.01.2012 - 9 K 1651/10 - juris Rn. 30; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19.08.2009 - 16 U 80/08 - juris Rn. 4 zu einem bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h möglichen Begegnungsverkehr bei einer Restfahrbahnbreite von 4,50 m). Das Vorbringen der Klägerin, dass sie entgegenkommende Fahrzeuge beim Abstellen ihres Fahrzeugs auf den am nördlichen Fahrbahnrand der … Straße in Betracht kommenden Parkmöglichkeiten auf Grund einer Rechtskurve und einer vorhandenen Buschbepflanzung erst spät erkennen könne und es daher für sie zu einer unübersichtlichen Verkehrssituation komme, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ausweislich der von den Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder und der online-Karten von Google-Maps handelt es sich hier ersichtlich nicht um eine Kurve mit einem geringen Radius (vgl. zur Unzulässigkeit des Haltens im Bereich von scharfen Kurven § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO), sondern - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - um eine Verschwenkung der ... Straße aus Sicht eines dort anhaltenden Fahrzeugführers nach rechts, wobei im Bereich der hier für die Klägerin in Betracht kommenden Parkmöglichkeiten der entgegenkommende Verkehr auf einer Strecke von etwa 50 m bis 100 m wahrgenommen werden kann. Unter Berücksichtigung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist sowohl für die Klägerin ein sich annäherndes Kraftfahrzeug wie auch für den Führer des Kraftfahrzeugs die ein- oder aussteigende Klägerin unter Beachtung der Pflichten aus §§ 1, 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 StVO so rechtzeitig sichtbar, dass bei der gebotenen Aufmerksamkeit mögliche Gefahren rechtzeitig erkannt werden können und ihnen begegnet werden kann. Dies gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auf Grund ihrer Gehbehinderung nicht in der Lage sei, sich schnell von der Fahrbahn fortzubewegen. Lediglich in anderen Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug eine höchstzulässige Breite von über 2,55 m bis zu 3,00 m haben darf (vor allem land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 5 FeV eingesetzt werden [§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO] sowie Fahrzeuge mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung [§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVZO]), könnte die sich für die Klägerin beim Ein- und Ausstieg in bzw. aus ihrem Personenkraftwagen ergebende Gefahrenlage gegebenenfalls anders zu beurteilen sein. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die ... Straße in relevanter Frequenz von solchen Fahrzeugen befahren wird. Soweit die Klägerin von 3,00 m breiten Fahrzeugen, wie Lastkraftwagen und Bussen spricht, übersieht sie, dass auch für diese nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO die höchstzulässige Breite von 2,55 m gilt. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, er muss also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 46 und vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124 Rn. 9). Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die Beurteilung eines Parkvorgangs entlang des Fahrbahnrands rechtliche Schwierigkeiten aufweist, legt sie dies bereits nicht näher dar. Solche Schwierigkeiten liegen unabhängig davon auch nicht vor. Die Komplexität der Sache geht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht über das in vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Verfahren Übliche hinaus. Vielmehr erweckt die Klägerin - wie unter 1. dargelegt - keine solchen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen (vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 A 1894/18 - juris Rn. 6). 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 - juris Rn. 28). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, erläutern, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.2023 a. a. O. Rn. 14). Ausgehend hiervon ermöglicht die „Frage der Angemessenheit unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Begebenheiten vor Ort“, bei der „auch der Aufwand im Einzelfall für die Klägerin, welche zunächst die Fahrbahn an einer Stelle überqueren muss, an welcher sich kein Fußgängerüberweg befindet, für das Ein- und Aussteigen zu berücksichtigen“ sei, nicht die Zulassung der Berufung. Es wird schon keine konkrete Frage aufgeworfen, die sich nicht nur auf den Einzelfall der Klägerin bezieht und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt. In ihrem diesbezüglichen Vorbringen hebt die Zulassungsschrift selbst die tatsächlichen Begebenheiten vor Ort und den Einzelfall der Klägerin hervor. 4. Schließlich greift auch die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durch. Die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf ihren nachgereichten Schriftsatz vom 30.06.2022 von einer Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 58.90 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1998 - A 12 S 157/98 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2011 - 1 A 291/10 - juris Rn. 16; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 104 Rn. 52; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 104 VwGO Rn. 69). Die Bevollmächtigte der Klägerin hat einen ihr ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung indes nicht gestellt. Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht zwar verpflichtet, den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin zu prüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens geben; eine solche Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch vorgenommen (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 01.07.2022). Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 - juris Rn. 5 und vom 06.03.2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 jew. m. w. N.; Ortloff/Riese a. a. O. Rn. 67). Dass ein solcher Sachverhalt hier vorliegt, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 5. Der Senat weist darauf hin, dass die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) der Einrichtung eines von der Beklagten der Klägerin vorgeschlagenen (vgl. Blatt 57 der Akte der Beklagten) nichtpersonenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes nicht entgegensteht. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider a. a. O. unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.