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Beschluss

8 E 379/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsstreit über die Eröffnung eines Girokontos durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. d. § 40 Abs. 1 VwGO, wenn die Anspruchsgrundlage öffentlich-rechtlich ist. • § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG kann als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Zugang von Parteien zu Einrichtungen staatlicher Träger einschlägig sein. • Die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die anschließenden Rechtsbeziehungen nach Kontoeröffnung privatrechtlich ausgestaltet sind. • Ist die behauptete öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht offensichtlich ausgeschlossen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben und eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei Kontoeröffnung durch öffentlich-rechtliche Sparkasse (§5 ParteiG) • Der Rechtsstreit über die Eröffnung eines Girokontos durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. d. § 40 Abs. 1 VwGO, wenn die Anspruchsgrundlage öffentlich-rechtlich ist. • § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG kann als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für den Zugang von Parteien zu Einrichtungen staatlicher Träger einschlägig sein. • Die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die anschließenden Rechtsbeziehungen nach Kontoeröffnung privatrechtlich ausgestaltet sind. • Ist die behauptete öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht offensichtlich ausgeschlossen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben und eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit unzulässig. Der Antragsteller, Kreisverband P. der PDS, beantragte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Eröffnung eines Girokontos bei der Antragsgegnerin, einer rechtsfähigen Sparkasse. Er stützte sein Begehren unter anderem auf § 5 Abs.1 Satz1 ParteiG, wonach Parteien bei Trägern öffentlicher Gewalt gleich zu behandeln sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwies den Rechtsstreit an die Zivilgerichtsbarkeit. Beide Beteiligten legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein. Streitgegenstand ist, ob der Verwaltungsrechtsweg für das Kontoeröffnungsbegehren gegeben ist und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Relevante Tatsachen sind, dass der Kreisverband nach Vortrag des Antragstellers bereits ein Konto bei der Sparkasse unterhält und die Sparkasse als Träger öffentlicher Gewalt angesehen wird. Es ist streitig, ob die Eröffnung und die sich anschließenden Rechtsbeziehungen den Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg erfordern. • Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlich zu beurteilen, weil der Antragsteller sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage (insbesondere § 5 Abs.1 Satz1 ParteiG) stützt und damit das Ziel des Rechtsschutzbegehrens die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Rechte ist. • Zur Abgrenzung zählt die tatsächliche Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; maßgeblich ist, ob eine Anspruchsgrundlage existiert, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. • § 5 Abs.1 Satz1 ParteiG begründet eine einseitige Verpflichtung öffentlicher Träger gegenüber Parteien und ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen; daher kann das Begehren im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden. • Der Umstand, dass nach Eröffnung eines Kontos das Folgeverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein kann, ändert nichts an der vorangehenden Einordnung der Anspruchsgrundlage als öffentlich-rechtlich. • Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Sparkasse als Träger öffentlicher Gewalt Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs.1 Satz1 ParteiG zur Verfügung stellt; nach Vortrag des Antragstellers besteht zudem die Möglichkeit, dass bereits ein Konto des Kreisverbandes bei der Sparkasse existiert. • Auch ein möglicher zivilrechtlicher mittelbarer Kontrahierungszwang (§ 826 BGB) steht einer öffentlich-rechtlichen Einordnung nicht entgegen, da das zuständige Gericht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu prüfen hat. • Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben; das Verwaltungsgericht muss nun materiell prüfen, ob die Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Anordnung vorliegen. Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.3.2004 wurde aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, weil § 5 Abs.1 Satz1 ParteiG als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, das nun die prozessualen und materiellen Voraussetzungen der beantragten einstweiligen Anordnung zu prüfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.