Beschluss
5 K 2558/07
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Gründe 1 Über die Rüge der Beklagten, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, ist gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorab durch Beschluss zu entscheiden. 2 Für das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kreisverband B.-K. ein Girokonto zu eröffnen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 3 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder - wie die Beklagte meint - bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1.85 -, BVerwGE 74, 368, 370; BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 119). Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht hingegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger. Für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit reicht es grundsätzlich aus, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5). 4 Dies ist hier der Fall. Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf Eröffnung des Girokontos im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG. Nach dieser Vorschrift sollen alle Beteiligten gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Diese Bestimmung begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist die Streitigkeit zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und ist damit für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR 2004, 795; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.4.2002 - 1 So 35/02 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14.7.2005 - 2 A 62.05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2007 - 22 K 6375/04 -; der von der Beklagten genannte gegenteilige Beschluss des VG Düsseldorf vom 5.3.2004 - 1 K 1156/04 - wurde mit Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.5.2004 - 8 E 378/94 - aufgehoben). 5 Anders als die Beklagte meint, steht der Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich nicht entgegen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nach der Entscheidung über das „Ob“ der Kontoeröffnung vom Vertragabschluss über die Führung bis hin zur etwaigen Kündigung des Girokontos privatrechtlicher Natur sind. Denn der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses lässt keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu, die hierzu verpflichten. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist auch dann im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, wenn das spätere Leistungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. 6 Ob für das Begehren des Klägers darüber hinaus auch ein zivilrechtlicher, so genannter „mittelbarer“ Kontrahierungszwang gemäß § 826 BGB in Betracht kommt (vgl. dazu den von der Beklagten genannten Beschluss des VG Hannover vom 29.5.2001 - 1 A 1782/01 u.a. -, NJW 2001, 3354), ist für die Einordnung der Streitigkeit als öffentlich-rechtlich ebenfalls unerheblich. Denn das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten.