Urteil
2 O 237/21
LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGRAVEN:2021:1228.2O237.21.00
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Leitsätze
1. Bei Aktivprozessen eines Vereins geht es um das Interesse des Vereins am Rechtsverkehr teilzunehmen und seine Rechte klageweise durchzusetzen, so dass der Zweck des Verkehrsschutzes, mit dem aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister dessen Rechts- und Prozessfähigkeit begründet wird, in diesem Zusammenhang keine Berechtigung hat (entgegen BGH, Urteil vom 11. November 1982 - I ZR 126/80).(Rn.24)
2. Der klagende Verein muss als juristische Person im Prozess von einem durch die Satzung legitimierten gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten werden.(Rn.25)
3. Zu den vereinsrechtlichen Grundsätzen, die die Gestaltungsfreiheit eines Vereins begrenzen, gehören die Gleichbehandlung der Mitglieder, das Verbot der Willkür und insbesondere auch eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94).(Rn.27)
4. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind aber überschritten, wenn die Geschicke des Vereins praktisch ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben, und wenn auch sonst keine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung (bei Großvereinen über die Delegiertenversammlung) von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.28)
4. Eine nichtige Vereinssatzung und die daraus resultierende nichtige Vertretungsregelung stellt einen wichtigen Grund dar, der ein Geldinstitut dazu berechtigt, den bestehenden Girokontovertrag und alle weiteren mit dem Verein im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffenen Vereinbarungen fristlos zu künden. Denn ihm kann nicht zugemutet werden, einem Verein eine laufende Kontoverbindung einzuräumen, wenn dieser Verein vom Registergericht jederzeit aus dem Vereinsregister wieder gelöscht werden kann, weil tatsächlich die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Streitwert: 23.685,-- €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Aktivprozessen eines Vereins geht es um das Interesse des Vereins am Rechtsverkehr teilzunehmen und seine Rechte klageweise durchzusetzen, so dass der Zweck des Verkehrsschutzes, mit dem aufgrund der konstitutiven Wirkung der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister dessen Rechts- und Prozessfähigkeit begründet wird, in diesem Zusammenhang keine Berechtigung hat (entgegen BGH, Urteil vom 11. November 1982 - I ZR 126/80).(Rn.24) 2. Der klagende Verein muss als juristische Person im Prozess von einem durch die Satzung legitimierten gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten werden.(Rn.25) 3. Zu den vereinsrechtlichen Grundsätzen, die die Gestaltungsfreiheit eines Vereins begrenzen, gehören die Gleichbehandlung der Mitglieder, das Verbot der Willkür und insbesondere auch eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 20 W 20/94).(Rn.27) 4. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind aber überschritten, wenn die Geschicke des Vereins praktisch ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben, und wenn auch sonst keine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung (bei Großvereinen über die Delegiertenversammlung) von vornherein ausgeschlossen ist.(Rn.28) 4. Eine nichtige Vereinssatzung und die daraus resultierende nichtige Vertretungsregelung stellt einen wichtigen Grund dar, der ein Geldinstitut dazu berechtigt, den bestehenden Girokontovertrag und alle weiteren mit dem Verein im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffenen Vereinbarungen fristlos zu künden. Denn ihm kann nicht zugemutet werden, einem Verein eine laufende Kontoverbindung einzuräumen, wenn dieser Verein vom Registergericht jederzeit aus dem Vereinsregister wieder gelöscht werden kann, weil tatsächlich die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Streitwert: 23.685,-- € I. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben. Öffentlich-rechtlich wäre die vorliegende Streitigkeit nur dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen würde, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit muss für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - juris Rn. 8). Das ist hier aber nicht der Fall, denn die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Girokontovertrages, so dass die Rechtsbeziehung privatrechtlich geprägt ist (so auch in einem ähnlichen Fall LG Aachen, Urteil vom 10.12.2020 - 1 O 545/20 - unveröffentlicht - m.w.N.). Daran ändert auch die mögliche Drittwirkung der Grundrechte im Verhältnis der Parteien nichts, denn die Rechtsbeziehung ändert dadurch nicht ihren privatrechtlichen Charakter. II. Die Klage ist jedoch unzulässig. Die Klägerin ist nicht prozessfähig. Denn die Satzung der Klägerin ist willkürlich und damit insgesamt nichtig, so dass die Klägerin im Prozess durch ihren Präsidenten nicht wirksam vertreten ist. 1. Zwar geht die herrschende Rechtsprechung davon aus, dass der Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister konstitutive Wirkung zukommt und damit die Rechts- und Prozessfähigkeit eines Vereins der Nachprüfung entzogen ist, solange ein Verein im Vereinsregister nicht gelöscht ist (BGH, Urteil vom 11. November 1982 - I ZR 126/80 -, juris; RG, Urteil vom 17. Januar 1913 - III 264/12 -, RGZ 81, 206-214). Dieser Auffassung kann jedoch für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Denn die vorgenannte herrschende Rechtsprechung wird maßgeblich mit dem Interesse des Verkehrsschutzes begründet. Bei Aktivprozessen eines Vereins geht es jedoch um das Interesse des Vereins selbst, am Rechtsverkehr teilzunehmen und seine Rechte klageweise durchzusetzen, so dass der Zweck des Verkehrsschutzes in diesem Zusammenhang keine Berechtigung hat. Hinzu kommt, dass die Satzung der Klägerin ganz offensichtlich vereinsrechtlichen Grundsätzen nicht entspricht, so dass auch das Argument, die Vereinsmitglieder selbst müssten im Vertrauen auf den konstitutiven Akt der Eintragung in das Vereinsregister geschützt werden, nicht durchgreift. 2. Die Klägerin als juristische Person muss im Prozess durch einen gesetzlichen Vertreter wirksam vertreten sein (§ 51 Abs. 1 ZPO). Die Wirksamkeit der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach bürgerlichem Recht. Als bürgerlich-rechtlich organisierter Verein wird die Klägerin gem. § 26 Abs. 1 BGB durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Präsident der Klägerin, Herr D. R., der die Klägerin im vorliegenden Prozess vertritt, ist zwar im Vereinsregister eingetragen und nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung vom 19.11.2017 in der Fassung vom 20.12.2020 (Anlage K 7) einzelvertretungsberechtigt. Dennoch ist der Präsident der Klägerin kein durch die Satzung legitimierter gesetzlicher Vertreter der Klägerin, denn die als Anlage K 7 vorgelegte aktuelle Vereinssatzung der Klägerin ist insgesamt nichtig (das Gericht unterstellt dabei, dass es sich bei der als Anlage K 7 vorgelegten Satzung um die bei dem Vereinsregister in Hannover angemeldete aktuelle Fassung handelt). Nach herrschender Auffassung hat die autonome Ordnungsgewalt des Vereins ihre Schranken in den allgemein für die Rechtsausübung im Privatrecht geltenden Grenzen, insbesondere in den §§ 134, 138, 242, 826 BGB (BVerfG, FamRZ 1989, 1047; KG, NJW 1962, 1917). Zu den Grundsätzen des Vereinsrechts gehören hiernach die Gleichbehandlung der Mitglieder, das Verbot der Willkür und insbesondere auch eine Kompetenzverteilung innerhalb der Vereinsorgane, auf deren Grundlage der Verein jedenfalls vornehmlich von der Willensbildung seiner Mitglieder getragen wird (OLG Celle, Beschluss vom 18.10.1994 - 20 W 20/94, NJW-RR 1995, 1273 m.w.N.). Dabei steht dem Verein zwar ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung zu, eine “demokratische Willensbildung" der Mitglieder ist nicht vorgeschrieben. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind aber überschritten, wenn die Geschicke des Vereins praktisch ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gestaltet werden, auf deren Bestellung und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluss haben, und wenn auch sonst keine nennenswerte Mitwirkung bei der Willensbildung des Vereins über die Mitgliederversammlung (bei Großvereinen auch die Delegiertenversammlung) von vornherein ausgeschlossen ist (OLG Celle, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten. Das Zusammenwirken mehrerer Einzelbestimmungen der Vereinssatzung vom 19.11.2017 in der Fassung vom 20.12.2020 (Anlage K 7), die jede für sich möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Vereinsautonomie unbedenklich wären, führt zur Nichtigkeit der Satzung. Aus dem Gesamtgefüge der Satzung ergibt sich nämlich, dass der Präsident der Klägerin praktisch unabsetzbar ist und dass die Mitglieder von der Willensbildung über vereinsrechtliche Angelegenheiten praktisch ausgeschlossen sind. a) Der noch von der Gründungsversammlung der Klägerin gewählte Präsident D. R. kann von den Mitgliedern praktisch nicht abgesetzt werden. Seine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Gelehrtenrats möglich, außerdem bedarf es einer Mehrheit von 2/3 im Senat und Kongress (Art. 12 Abs. 4 Satz 2, 3 der Satzung). Bereits die Wahrscheinlichkeit, dass der Präsident der Klägerin vom Senat mit zwei Dritteln der Stimmen abgesetzt wird, ist äußerst gering. Im Senat sind zwar außer dem Präsidium (bestehend aus Präsident und Vizepräsident) und dem vom Präsidenten ernannten Sprecher auch einige gewählte Senatoren. Das Wahlkomitee besteht jedoch aus dem Präsidium, einem vom Präsidium ernannten Vertreter der Generalsekretäre und einem vom Senat gewählten Vertreter des aktuellen Senats (Art. 15 Abs. 2 bis Abs. 4 der Satzung). Außerdem wird der Gelehrtenrat kaum seine Zustimmung zur Abberufung des Präsidenten geben, denn die stimmberechtigten Mitglieder des Gelehrtenrats werden ausnahmslos vom Präsidenten ernannt, so dass der Präsident willfährige Personen ernennen kann, die keine Vereinsmitglieder sein müssen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der Satzung). Außerdem sind der Präsident und der Vizepräsident stimmlose Mitglieder des Gelehrtenrates, was zusätzlich dafür sorgen wird, dass gegen seinen Willen keine Entscheidungen getroffen werden. Die Mitglieder haben somit keinen maßgeblichen Einfluss bei der Bestimmung und Abberufung des Präsidenten, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten tendieren gegen Null. b) Das Gleiche gilt für die sonstige Beschlussfassung im Verein. Dominierendes Vereinsorgan außer dem Präsidenten ist der Senat. Nach Art. 15 Abs. 1 der Satzung ist er zuständig für alle wichtigen Vereinsangelegenheiten. Im Senat haben die Mitglieder jedoch keinen nennenswerten Einfluss (siehe oben a)). Außerdem hat der Präsident ein Vetorecht gegen alle Senatsbeschlüsse. Das Vetorecht kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Senat und im Kongress überstimmt werden (Art. 15 Abs. 13 Satz 2, 3 der Satzung). Für den praktisch gänzlichen Ausschluss der Mitglieder von den Grundentscheidungen des Vereins sind auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe ersichtlich. Insbesondere kann die Abweichung der inneren Verfassung der Klägerin vom gesetzlichen Leitbild eines Vereins nicht mit der religiösen Ausrichtung der Klägerin begründet werden. Die Vereinssatzung religiöser Vereine kann zwar der Eingliederung dieser Vereine in eine Religionsgemeinschaft Rechnung tragen und satzungsmäßige Rechte in weitgehendem Umfang auf eine religiöse Organisation als Rechtsträger übertragen oder die Rechtsausübung von deren Zustimmung abhängig machen (BVerfG 5.2.1991 - 2 BvR 263/86, BVerfGE 83, 341, 357 ff = NJW 1991, 2623, 2625; Staudinger/Schwennicke (2019), § 25 BGB Rn. 96 ff.). Das ist aber bei der Klägerin überhaupt nicht der Fall, denn es werden keine Rechte auf religiöse Rechtsträger übertragen, etwa Mitspracherechte bei der Ernennung von Geistlichen oder bei der Änderung von Satzungsbestimmungen. Bei der Klägerin sollen religiöse Gründe vielmehr als Rechtfertigung dafür dienen, die gesamte Macht bei der Vereinsspitze zu konzentrieren und den Mitgliedern keinen nennenswerten Einfluss auf die Vereinsangelegenheiten zuzugestehen. Eine solche Struktur, bei der die Erreichung weitgehend von der Vereinsführung definierter religiöser Zwecke dadurch garantiert werden soll, dass der Verein auf unbestimmte Zeit immer von denselben Personen von oben regiert wird und die Mitglieder auf die Funktion von Statisten reduziert werden, lässt sich mit dem Vereinsgedanken jedoch nicht mehr vereinbaren. III. Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass die Klage zulässig ist, wäre sie als unbegründet abzuweisen. Denn die Klägerin hätte dann einen Girokontovertrag mit einem zu Unrecht im Vereinsregister eingetragenen Verein abgeschlossen. Auch wenn man mit der Rechtsprechung anzunehmen hätte, dass die Klägerin rechtsfähig ist und durch ihren Präsidenten ordnungsgemäß vertreten ist, solange die Klägerin - und ihr Präsident als gesetzlicher Vertreter - im Vereinsregister eingetragen sind, wäre die nach § 134 BGB nichtige Satzung der Klägerin und die damit ebenfalls nichtige Vertretungsregelung als wichtiger Grund zu werten, der die Beklagte nach Nr. 26 Abs. 2 AGB berechtigt hat, den Girokontovertrag und alle weiteren mit der Klägerin im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffenen Vereinbarungen fristlos zu künden. Denn ihr kann nicht zugemutet werden, einem Verein eine laufende Kontoverbindung einzuräumen, wenn dieser Verein vom Registergericht jederzeit aus dem Vereinsregister wieder gelöscht werden kann, weil tatsächlich die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Nebenentscheidungen: §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein. Die Klägerin nimmt die beklagte ... auf Fortführung einer Girokontoverbindung und Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages sowie der Kündigungen aller Zahlungsdienste in Anspruch. Die Kläger ließ Mitte des Jahres 2021 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Mit Schreiben vom 07.09.2021, zugestellt am 10.09.2021, kündigte die Beklagte das Konto der Klägerin zum 11.10.2021 mit Verweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 4). Mit weiterem der Klägerin am 27.09.2021 zugestelltem Schreiben hat die Beklagte außerdem den Zugang der Klägerin zum SEPA-Verfahren gekündigt. Außerdem kündigte die Beklagte in der Klagerwiderung vom 11.11.2021 unter Aufrechterhaltung aller bereits ausgesprochenen Kündigungen alle abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere alle Zahlungsdienste, (Rahmen-)Verträge, Giroverträge (insbesondere Girovertrag zu Konto-Nr. ...), alle Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch SEPA-Basis-Lastschriften und die gesamte Geschäftsbeziehung, und zwar in erster Linie außerordentlich sofort und darüber hinaus zusätzlich ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Klägerin geht davon aus, dass die Klage zulässig ist, dies ergebe sich schon aus der konstitutiven Wirkung der Eintragung der Klägerin und ihres Präsidenten in das Vereinsregister. Außerdem meint die Klägerin, dass ihre Satzung wirksam sei und sie durch ihren Präsidenten ordnungsgemäß vertreten sei. Die Beklagte behauptet, die als Anlage K 7 vorgelegte Satzung sei die derzeitige Vereinssatzung der Klägerin. Diese Satzung sei aktuell bei dem Amtsgericht Hannover eingetragen, was sich auch aus dem Vereinsregisterauszug gem. Anlage K 8 ergebe. Die als Anlage K 1 im Prozess zunächst vorgelegte Satzung sei dagegen überholt. Der im Vereinsregister eingetragene Präsident der Klägerin D. R. sei bereits von der Gründungsversammlung der Klägerin im Jahr 2017 gewählt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigungen seien rechtswidrig und gem. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei grundrechtsgebunden und habe mit der Kündigung gegen Art. 3 GG verstoßen, indem sie die Klägerin nicht gleich behandle wie andere religiöse Vereine, denen sie die Möglichkeit zur Kontoführung einräume. Gegenüber den Behauptungen der Beklagten zur angeblich verfassungsfeindlichen Ausrichtung der Klägerin macht die Klägerin geltend, dass die Feststellung der Verfassungsfeindlichen Gesinnung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei. Die Klägerin sei weder verboten noch sei gegen sie ein Verbotsverfahren anhängig. Die Klägerin beantragt: 1. festzustellen, dass die Kündigung vom 07.09.2021 unwirksam ist und der Girokontovertrag über das Konto des Klägers unter der Kontonummer ... bei der Beklagten über den 11.10.2021 hinaus unverändert in der bisherigen Weise fortbesteht; 2. festzustellen, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2021 ausgesprochenen Kündigungen insbesondere aller Zahlungsdienste, (Rahmen-)Verträge, Giroverträge (insbesondere Girovertrag zu Konto-Nr. ...), aller Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch SEPA-Basis-Lastschriften und der gesamten Geschäftsbeziehung unwirksam sind. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.602,69 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Satzung der Klägerin keine mit der deutschen Rechtsordnung kompatible Struktur habe. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da die Kündigungen wirksam geworden seien. Die Fortführung des Kontos ist nach Ansicht der Beklagten für sie unzumutbar. Hierzu behauptet die Beklagte, der Präsident der Klägerin, Herr D. R., und der Sprecher der Klägerin, Herr M. K., seien Salafisten, die seit Jahren im Visier des Verfassungsschutzes in Hannover seien. Der Präsident der Klägerin, Herr D. R., sei ein führender Kopf der verbotenen Koran-Verteilaktionen "LIES!" in der Fußgängerzone gewesen. Herr D. R. sei außerdem Vorsitzender des Deutschsprachigen Islamkreises (DIK) Hannover, der seit Jahren vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Der Sprecher der Klägerin, Herr M. K., sei einer der prominentesten Protagonisten der deutschen Salafistenszene.