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Beschluss

1 L 82/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0526.1L82.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Zur Entscheidung des am 10.01.2004 sinngemäß gestellten Antrages, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kreisverband P des Antragstellers ein Girokonto bis zum Abschluss des Klageverfahrens 1 K 1156/04 zu eröffnen, 4 ist das Verwaltungsgericht auf Grund des nach § 17 a Abs. 1 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO bindenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - berufen. 5 Der Antrag ist zulässig. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin - zuletzt noch in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2004 - zutrifft, der Vorstandsbeschluss des Kreisverbandes P der O-Partei vom 13.01.2004 zur Genehmigung des Antrages stelle keine ausreichende Ermächtigung für eine prozessstandschaftliche Geltendmachung der Rechte des Kreisverbandes dar. 6 Der Antragsteller ist jedenfalls entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 ParteiG antragsbefugt, da die Satzung der O-Partei die Klage- bzw. Antragsbefugnis für ihre Landesverbände nicht ausschließt. Unabhängig von der Antragsbefugnis des Kreisverbandes P der O-Partei nach § 61 Nr. 2 VwGO - ist jedenfalls auch der Antragsteller zuständig. 7 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 -. 8 Der Antrag ist aber erfolglos. Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren auf eine (weit gehende) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft und den dafür geltenden strengeren Anforderungen an den Erfolg zu genügen hätte. Unabhängig hiervon fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. 9 Ob dem Antragsteller ein im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch zusteht, bedarf der weiteren Klärung im Klageverfahren. Zwar mag vieles dafür sprechen, dass die Eröffnung von Girokonten ein Zurverfügungstellen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ist. 10 Vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2002 - 1 Bs 243/02 - 11 Doch bedarf näherer Klärung, ob diese Anspruchsgrundlage auch dann greift, wenn - wie die Antragsgegnerin behauptet - Bundes- und Landesverband der O- Partei über Konten verfügen, die der Kreisverband P mitbenutzen kann. Ebenso wird zu prüfen sein, ob die bislang ausschließlich behauptete Kontenführung zu Gunsten einer anderen politischen Partei (Kreisverband P der Q-Partei) besteht und Gleichbehandlungsansprüche auslöst. All dies hätte auch Relevanz für die mitzuprüfenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. 12 Unabhängig davon fehlt der Anordnungsgrund. Die hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder andere - vergleichbar dringliche - Gründe hierfür gegeben sind, und nicht die Klärung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden kann. Dies ist nicht glaubhaft gemacht. 13 Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers verfügt der Kreisverband P der O-Partei seit etwa 3 ½ Jahren über kein Girokonto. Besteht ein Zustand über einen längeren Zeitraum, ohne dass zuvor gerichtliche Schritte gegen ihn unternommen worden wären, gibt es bei unveränderter Sachlage regelmäßig kein Grund, ihn unter Vorgriff auf die im Klageverfahren erstrebte Klärung nunmehr im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ändern. Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller als Landesverband der O-Partei ein Konto bei der Sparkasse C unterhält und eine triftige Begründung dafür fehlt, warum Einzahlungen an den Landesverband zu Gunsten des Kreisverbandes P der O-Partei hierüber nicht (vorübergehend) abgewickelt werden können. 14 Dies gilt selbst dann, wenn die Sparkasse zur Einrichtung von Unterkonten nicht bereit ist. Allerdings genügt das in Kopie vorgelegte Schreiben der Sparkassen P2 vom 14.02.2001 an den Kreisverband P2 der O-Partei, mit dem mitgeteilt wird, dass wegen einer Mitnutzung des Kontos durch den Kreisverband M der O-Partei das Girokonto des Kreisverbandes P2 gekündigt werde, nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Nach der Darstellung des Antragstellers hätte sich aufgedrängt, entweder eine entsprechende schriftliche Mitteilung der Stadtsparkasse C vorzulegen oder glaubhaft zu machen, warum eine solche Mitteilung nicht vorgelegt werden kann. Dies ist aber gerade nicht geschehen. 15 Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit offen, Einzahlungen (an den Landesverband) mit Zweckbestimmung zu Gunsten des Kreisverbandes P vorzunehmen. Auf die entsprechende Anfrage des Gerichts vom 16.01.2004 16 „Wird ggfs. die Möglichkeit gesehen, auf ein [bestehendes] Girokonto des Landesverbandes der O-Partei Einzahlungen mit Zweckbestimmung zu Gunsten des Kreisverbandes zuzulassen [für den Fall, dass die Einrichtung eines Unterkontos nicht möglich sein sollte]?" 17 hat der Antragsteller nur geantwortet, es sei 18 „dem Kreisverband nicht zumutbar, beim Landesverband ein Unterkonto zu führen", weil „die Hauptarbeit...vor Ort...geleistet" werde (Schriftsatz vom 27.01.2004). „Die gegenteilige Auffassung" sei „für jeden, der sich mit der Arbeitsweise und den Eigentümlichkeiten und Eifersüchteleien von Gliederungen politischer Parteien...auskennt, schlichtweg lebensfremd" (Schriftsatz vom 17.02.2004). 19 Diese Ausführungen machen keine besondere Dringlichkeit deutlich. Da der Antragsteller für den Kreisverband P den anhängigen Rechtsstreit führt, bedarf es der Erläuterung - und Glaubhaftmachung - warum „Eigentümlichkeiten und Eifersüchteleien" verhindern sollen, dass er Beträge mit Zweckbestimmung für den Kreisverband P (zeitweilig) entgegen nimmt. Nach den bisherigen Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird der Rechtsstreit im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes P vom Antragsteller geführt; diesbezügliche Auseinandersetzungen oder unterschiedliche Auffassungen sind nicht erkennbar. Besonders die Gefahr einer zweckwidrigen Einbehaltung von Einzahlungen an den Landesverband mit Zweckbestimmung für den Kreisverband P wird weder von einer der beiden Seiten aufgezeigt, noch ist dies sonst ersichtlich. 20 Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es in den vergangenen 3 ½ Jahren besondere - konkret bezeichnete - Schwierigkeiten bei der Abwicklung finanzieller Transaktionen des Kreisverbandes P gegeben hätte, die auch nicht vorübergehend weiter hingenommen werden könnten. Derartige Schwierigkeiten liegen auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Weder verdeutlicht der Antragsteller, dass die Mitgliederstruktur oder das Umfeld des Kreisverbandes Besonderheiten aufweisen, die dazu führen, dass namentlich im Zusammenhang mit der Europawahl in der Vergangenheit nennenswerte Spenden in Höhe von über 1.000,- Euro (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) an den Kreisverband P zu erwarten gewesen wären, die nur über ein eigenes Konto abzuwickeln gewesen wären. Ebenso wenig hat er irgendwelche konkreten besonderen Erschwernisse glaubhaft gemacht, die dazu geführt hätten, dass der Kreisverband P seinen finanziellen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen können. Die Aussage im Schriftsatz vom 25.05.2004, „der Kreisverband (könne) seine Arbeit nicht so leisten, wie er es gerne möchte, er (sei) vielmehr massiv an seiner Tätigkeit gehindert", führt in ihrer Pauschalität nicht weiter. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass derartigen besonderen Schwierigkeiten schon vor der Hauptsachentscheidung mit einer einstweiligen Anordnung zur Eröffnung eines eigenen Girokontos des Kreisverbandes P bei der Antragsgegnerin begegnet werden muss. 21 Ebenso wenig ist die Gefahr glaubhaft gemacht, die Sparkasse C werde den Eingang von Überweisungen für den Kreisverband P zum Anlass nehmen, dem Antragsteller selbst das Konto zu kündigen. Sie ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung vom 24.01.2004 des Herrn S1 nicht. Dort wird lediglich die Möglichkeit verneint, dass Kreisverbände außerhalb von C ein Konto eröffnen. Schon gar nicht hat der Antragsteller dargetan, dass eine hierauf gestützte Kontokündigung angesichts der einschlägigen Rechtsprechung des BGH 22 - vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2003, a.a.O. und Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 397/02 -, DÖV 2004, S. 439 - 23 Aussicht auf Bestand hätte. Eine Mitteilung der Kreissparkasse C mit dem Inhalt, dass eine Kontenkündigung im vorbezeichneten Fall beabsichtigt ist, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Übrigen könnte der Antragsteller sich durch Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der einschlägigen BGH- Rechtsprechung mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen, auch im einstweiligen Rechtsschutz. 24 Die für einen Anordnungsgrund erforderliche besondere Dringlichkeit einer Regelung lässt sich auch nicht mit der Behauptung belegen, der Kreisverband P der O-Partei habe sich aus finanziellen Gründen nicht gegen die im Jahre 2000 ausgesprochene Kündigung seines früher bestehenden Girokontos bei der Postbank F zur Wehr habe setzen können. Es mag sein, dass der Vorstand des Kreisverbandes P der O-Partei nach erfolgloser Musterklage (Beschluss des LG Bonn vom 23.10.2000 - 1 O 418/00 -, OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00 -; BVerfG, Beschluss vom 22.02.2001 - 2 BvR 202/01 -) erst zum Jahresende 2003 auf Grund ausreichender Spendenzusagen sich zu der Durchführung des vorliegenden Verfahrens entschlossen hat (eidesstattliche Versicherung des Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes P der O-Partei, Herrn E, vom 17.02.2004). Gleichwohl wäre auch bei mangelnden finanziellen Möglichkeiten die Durchführung vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedenfalls dann möglich gewesen, wenn der Kreisverband P in der Vergangenheit die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan hätte. Dies ist aber nicht erfolgt, obwohl der Kreisverband P der O-Partei sich erstmals mit Schreiben vom 07.12.2000 bei der Antragsgegnerin um die Einrichtung eines Girokontos erfolglos bemüht hat (Ablehnung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2000). Auch erneute Anfragen (vom 26.06.2003 und vom 21.10.2003) blieben erfolglos (Ablehnung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.07.2003 und vom 05.11.2003). 25 Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kreisverband P den Europawahlkampf der O-Partei unterstützen will. Wie die Antragsgegnerin zutreffend betont, hat die O-Partei hierzu eine Bundesliste aufgestellt, die nicht vom Kreisverband P verantwortet wird. Wer gerade den Europawahlkampf in P fördern will, kann seine Spende dem Antragsteller überweisen mit der Auflage, Wahlwerbung in P zu unterstützen. Warum dies nicht möglich sein soll, wird nicht deutlich. 26 Ein Anordnungsgrund ist nach alledem auch nicht mit dem Hinweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 23.05.2004 auf die im Herbst 2004 stattfindenden Kommunalwahlen - erst recht nicht mit dem Hinweis auf die Landtagswahlen 2005 und die Bundestagswahlen 2006 - glaubhaft gemacht. Die Aussage, „für alle diese Wahlen sind Wahlkämpfe zu führen und hierfür werden Spenden benötigt, die ab einer Höhe von 1.000,- Euro nur über ein Girokonto eingehen können", führt in ihrer Pauschalität im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter, da schon nicht gesagt wird, dass der Kreisverband P - besonders mit Blick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen - einen oder mehrere Kandidaten aufgestellt hat, mithin überhaupt in seinem Kreis an den Kommunalwahlen teilnimmt. Diese Angaben können auch nicht dem Internet entnommen werden, da ausweislich des Inhalts der Homepage der Bundes-O-Partei bzw. der Landes-O-Partei der Kreisverband P über keine eigene Homepage verfügt, der diese Angaben entnommen werden könnten. Im Übrigen gälte auch hierfür das zuvor Gesagte. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - 30