Beschluss
15 A 1130/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; dies ist hier nicht der Fall.
• Kommunalrechtliche Normen wie § 8 GO NRW begründen keine einklagbaren individuellen Ansprüche auf Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, sondern regeln öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge.
• Wasserrechtliche Vorschriften (§ 53 LWG) begründen ebenfalls keine individuellen Ansprüche auf Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer.
Entscheidungsgründe
Kein individueller Anspruch auf Verlängerung öffentlicher Druckrohrleitung • Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; dies ist hier nicht der Fall. • Kommunalrechtliche Normen wie § 8 GO NRW begründen keine einklagbaren individuellen Ansprüche auf Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, sondern regeln öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge. • Wasserrechtliche Vorschriften (§ 53 LWG) begründen ebenfalls keine individuellen Ansprüche auf Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer. Der Kläger begehrte die Verlängerung einer öffentlichen Druckrohrleitung bis zu seinem Flurstück 184. Die Gemeinde hatte eine Anschlussverfügung erlassen, deren Rechtmäßigkeit der Kläger teilweise bestreitet; er rügt zudem, dass seine Flurstücke keine wirtschaftliche Einheit bildeten und sein Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liege. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht lehnte einen entsprechenden individuellen Anspruch auf Verlängerung der Leitung ab; der Kläger wandte sich hiergegen mit dem Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Berufung Erfolg hätte. • Kommunalrecht (§ 8 GO NRW): Die Vorschrift verpflichtet Gemeinden zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, begründet aber keinen individualrechtlichen Anspruch einzelner Einwohner auf Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen, da die geschützten Interessen nicht hinreichend individualisierbar sind. • Genaue Normenanwendung: Auch § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW regelt lediglich das Benutzungsrecht öffentlicher Einrichtungen, nicht deren Schaffung für einzelne Anspruchsberechtigte. • Wasserrecht (§ 53 LWG): Die Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung von Abwasser und zum Betrieb bzw. zur Errichtung von Abwasseranlagen dient der Allgemeinheit; daraus lassen sich keine individuellen Ansprüche auf Herstellung oder Erweiterung zugunsten eines einzelnen Grundstückseigentümers ableiten. • Anschlussverfügung: Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Anschlussverfügung selbst; eine solche Verfügung begründet allenfalls Pflichten des Verpflichteten, nicht aber einen verbindlichen Anspruch gegen die Gemeinde auf Verlängerung der öffentlichen Druckrohrleitung. • Prognose für das Berufungsverfahren: Die vorgetragenen Gründe ändern die rechtliche Bewertung nicht so, dass überwiegende Wahrscheinlichkeit für Erfolg in der Berufung bestünde. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wurde nach Gerichtskostengesetz und Kostenvoranschlag auf 4.300 EUR festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der öffentlichen Druckrohrleitung bis zu seinem Flurstück 184. Die einschlägigen Normen (§ 8 GO NRW, § 53 LWG) begründen lediglich öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und keine individualisierbaren Durchsetzungsansprüche gegenüber der Gemeinde. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Anschlussverfügung ändern daran nichts; sie betreffen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, nicht aber einen eigenständigen Anspruch auf Ausführung der öffentlichen Leitung. Wegen des erfolglosen Zulassungsantrags hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 4.300 EUR festgesetzt.