Beschluss
13 A 2354/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1009.13A2354.10.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wohnt im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte betreibt mehrere Freibäder. Eines ließ sie vor einigen Jahren zu einem Naturbad umbauen. Der Kläger rügte in diesem Rahmen gegenüber der Beklagten mehrfach, sie verstoße gegen die Verdingungsordnung Bauleistungen (VOB) und gegen technische Regeln sowie Empfehlungen des Umweltbundesamtes hinsichtlich der Erstellung eines Naturbades. Unter anderem sei die Anlage zu klein für die erwartete Besucherkapazität von 3.000 Personen pro Tag, die geplante Betriebsart (darunter die hydraulische Beschickung) führe zu Hygienemängeln. Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2010. Dabei wies sie ihn u.a. darauf hin, dass ein Widerspruch im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliege. Der Kläger hat am 26. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, bei der Vergabe des Auftrags zur Errichtung des Naturbades seien verschiedene Unregelmäßigkeiten aufgetreten. Bei der Errichtung und während des Betriebs seien Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Benutzer des Bades verletzt worden. Als Badegast werde seine Gesundheit durch wiederholt aufgetretene Algenpest, Faulschlammbildung und Überschreitung der erlaubten Keimbelastung gefährdet. Glitschige Treppenstufen und veralgte Handläufe bedeuteten für die Badegäste eine erhöhte Verletzungsgefahr. Dies sei auch bei einem Naturbad nicht hinzunehmen. Der Zustand der Wasserbecken habe sich gegenüber den Vorjahren signifikant verbessert, sei aber nicht einwandfrei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Badeanstalt N. -T. entsprechend den maßgeblichen Vorschriften (insbesondere FLL und UBA) zu betreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten nicht aufzeige. Zudem sei die Klage unbegründet, auf die Einhaltung der maßgeblichen Hygienevorschriften werde geachtet. Engmaschige Kontrollen hätten keine Überschreitungen der zulässigen Keimkonzentration mehr ergeben. Zudem würden die Benutzer durch einen Hinweis am Eingang des Naturbades gewarnt, dass das Wasser (mit Ausnahme des Kleinkinderbeckens) weder gechlort noch nach sonstigen klassischen Verfahren aufbereitet werde und daher nach Aussage des Umweltamtes ein erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), die Einhaltung der für den Betrieb einer Badeanstalt maßgeblichen Vorschriften zu verlangen. Die Möglichkeit eines subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegen die Beklagte auf Einhaltung einer entsprechenden Vorschrift habe der Kläger nicht dargetan. Verwaltungsinternen Empfehlungen zum Betrieb von Naturbädern fehle die Außenwirkung gegenüber Dritten. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)) nicht individuell anders betroffen als jeder andere potentielle Badegast. Auch könne er eine etwaige Gefährdung meiden durch Unterlassen eines Besuchs dieses Bades. Der Kläger könne die Einhaltung der objektiv-rechtlichen Vorschriften durch die Beklagte ebenso wenig verlangen wie die Eröffnung einer noch nicht existenten öffentlichen Einrichtung. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 8. August 2011 zugelassenen Berufung fristgerecht vor, die Klage sei zulässig und begründet. Seine Klagebefugnis folge schon daraus, dass es sich bei dem Naturbad um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO) handele, deren Benutzung für den Bürger gefahrlos möglich sein müsse. Ferner ergebe sich sein Anspruch aus § 37 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern so beschaffen sein müsse, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Hierbei handele es sich um eine Norm mit drittschützender Wirkung, da sie nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern auch bzw. gerade den Individualinteressen des Bürgers zu dienen bestimmt sei. Gerade die Gesundheit der Badegäste solle im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor unsauberem Wasser geschützt werden. Aufgrund von Algen- und Faulschlammbildung sowie überhöhter Keimbelastung sei die Wasserqualität im Naturbad der Beklagten gesundheitsgefährdend. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, das Naturbad in N. -T. so zu betreiben, dass eine Schädigung oder Gefährdung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, aus § 8 Abs. 2 GO NRW ergebe sich ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung, nicht aber ein Anspruch des Klägers, das Naturbad in einer bestimmten Art und Weise zu betreiben. Auch aus §§ 37 ff. IfSG könne der Kläger keine subjektiven Rechte herleiten. § 37 Abs. 2 IfSG sei auf das Naturbad nicht anwendbar, weil es sich hierbei gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG um sonstiges Wasser in öffentlichen Bädern handele, das zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt werde. Zudem könne sich der Kläger als Einzelner nicht auf die §§ 37 ff. IfSG berufen. Das Infektionsschutzgesetz ziele ab auf den Schutz der gesamten Bevölkerung vor Infektionen, nicht aber auf den höchstpersönlichen Schutz des Einzelnen. Mit Vertrag vom 17. Mai 2012 hat die Paritätische Initiative für Arbeit (PIA) - Stiftung für integrierte Stadtentwicklung - die Betriebsführung für das Naturbad mit Ausnahme der Wasseraufsicht von der Beklagten befristet übernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akte einschließlich der Beiakten ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 ‑ 6 C 28.03 ‑, BVerwGE 121, 211. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses gehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit ersichtlich, dass ihm der geltend gemachte Anspruch darauf zusteht, die Beklagte möge das Naturfreibad so betreiben, dass eine Schädigung seiner Gesundheit nicht zu besorgen ist. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 8 Abs. 2 GO NRW. Nach dieser Vorschrift sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der Kläger ist zwar Einwohner der Beklagten. Auch mag das Naturbad wegen der Eigentümerstellung der Beklagten weiterhin eine öffentliche Einrichtung der Beklagten sein trotz der erfolgten Übernahme der Betriebsführung durch die PIA-Stiftung für integrierte Stadtentwicklung. § 8 Abs. 2 GO NRW gewährt aber ein subjektives Recht nur auf Benutzung der bestehenden Einrichtungen, nicht auf den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung in einer bestimmten Art und Weise. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 ‑ 15 A 1130/04 ‑, www.nrwe.de, Rn. 4 bis 6. Bei einer Schädigung der Gesundheit des Klägers infolge der Benutzung des Naturbades sind daher nur sekundäre Haftungsansprüche denkbar. Die Möglichkeit eines Anspruchs auf bestimmte Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus dem Infektionsschutzgesetz. Ein Einschreiten der Beklagten nach § 39 Abs. 2 IfSG hat der Kläger nicht begehrt. Dies wäre auch nicht im Rahmen einer Leistungs-, sondern einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Im Übrigen ist § 39 Abs. 2 IfSG eine objektiv-rechtliche Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Einschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass gegenwärtig tatsächlich Gefahren für die menschliche Gesundheit in einer Qualität vorliegen, die ausnahmsweise einen subjektiv-rechtlichen Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten begründen könnten, das über die bisher von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen hinausgeht. Etwas anderes ergibt sich für den Kläger auch nicht aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG. Danach muss Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Ob hiervon nicht nur die Gesundheit der Allgemeinheit, sondern auch die des Einzelnen im Sinne einer drittschützenden Norm erfasst wird, kann offen bleiben. Denn es fehlt an einer die Anwendung des § 37 Abs. 2 IfSG ermöglichenden Verordnung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Verordnung über die Qualität von Schwimm- und Badebeckenwasser (Schwimm- und Badebeckenwasserverordnung – SchwBadebwV) vom 30. September 2002 ist bis heute nicht erlassen (vgl. BT-Drs. 17/11490, S. 50, BT-Drs. 17/10460, S. 91). Die DIN 19643 bzw. die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu Hygieneanforderungen und deren Überwachung (Bundesgesundheitsblatt 2006, S. 926) sind keine Rechtsverordnungen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Schwimmbereich des Naturbades nicht um „Schwimm- oder Badebeckenwasser“ im Sinne des § 37 Abs. 2 und Abs. 3, § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG, sondern um „sonstiges Wasser“ in öffentlichen Bädern im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Die in § 38 Abs. 2 Satz 1 IfSG enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung für Schwimm- und Badebeckenwasser erfasst sog. Kleinbadeteiche nicht, zu denen unabhängig von ihrer Größe auch „Bio-Teiche“, „Bio-Badebecken“ oder „Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung“ gerechnet werden. Für Wasser in solchen Kleinbadeteichen, das sich schon nach der Art und Weise der Wasseraufbereitung in mikrobiologischer Hinsicht von Schwimm- und Badebeckenwasser unterscheidet, gilt die gesonderte Ermächtigung in § 38 Abs. 2 Satz 3 IfSG, vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 80; Bales/Baumann/ Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 37 Rdnr. 11, § 38 Rdnr. 5, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden ist. Aus den von der Badewasserkommission des Umweltbundesamtes erlassenen Empfehlungen „Hygieneanforderungen an künstliche Bioteiche, die als Badegewässer benutzt werden“ (Archiv des Badewesens 9/98, 430) und „Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche (künstliche Schwimm- und Badeteichanlagen)“ (Bundesgesundheitsblatt 2003, 527) kann der Kläger keine die Klagebefugnis begründende Möglichkeit subjektiver Rechte herleiten, da diese Empfehlungen keine Rechtsnormen sind. Hinsichtlich des Naturbades besteht zwischen den Beteiligten auch kein (auf Dauer angelegtes) gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – III ZR 303/05 –, juris, Rn. 11, aus dem sich Schutzpflichten der Beklagten ergeben könnten, deren Einhaltung der Kläger mittels einer Leistungsklage geltend machen könnte. Entsprechendes gilt für das bei Benutzung des Naturbades entstehende privatrechtliche Rechtsverhältnis, das hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Teil des verwaltungsgerichtlichen Prüfprogramms ist. Dem Kläger steht ein privatrechtlicher Anspruch gegenüber der Beklagten, das Naturbad in der von ihm gewünschten Art und Weise zu betreiben bzw. für einen solchen Betrieb durch die PIA-Stiftung zu sorgen, offensichtlich nicht zu. Auch insoweit sind etwaige Ansprüche auf die sekundäre Haftungsebene begrenzt. Insbesondere liegt kein Kontrahierungszwang vor, in dessen Rahmen ausnahmsweise ein präventiver Schutzanspruch gegeben sein könnte. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem korrespondierenden staatlichen Schutzauftrag folgt die Möglichkeit, dass der geltend gemachte subjektive Anspruch des Klägers besteht, nicht. Dieses Grundrecht ist vor allem ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen. Der Kläger begehrt jedoch mit seiner Klage eine staatliche Leistung, nämlich die Bereitstellung eines Naturfreibads in einer Qualität, die seine Gesundheit nicht schädigt. Einen solchen spezifischen Leistungsanspruch gewährt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Auf die grundrechtliche Schutzpflicht kann sich der Kläger nicht berufen, weil er, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, die Möglichkeit des Besuchs anderer Schwimmbäder in zumutbarer Entfernung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.