Beschluss
4 L 599/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0509.4L599.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 1338/16 wieder herzustellen, bei einer an seinem erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung (vgl. §§ 88, 122 VwGO) dahin, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (4 K 1338/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, soweit ihm darin ab dem 1. Juli 2016 die Sportplatzanlage des T. H. X. C. T. an der P.--------straße zugewiesen wird, und gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 anzuordnen. Der Antragsteller begehrt nämlich nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Juni 2016 (4 K 1338/16) gegen die im Bescheid vom 12. Mai 2016 enthaltene Zuweisung der Sportplatzanlage des T. H. X. C. T. an der P.--------straße ab dem 1. Juli 2016, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. April 2017 insoweit nunmehr die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Er begehrt vielmehr der Sache nach auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 25. April 2017 erlassene Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass er nicht bis zum 30. April 2017 die Nutzung der Sportplatzanlage an der P.--------straße aufnimmt und die Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße einstellt. Denn der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. April 2017 die Klage (4 K 1338/16) – zulässigerweise (vgl. §§ 44, 91 Abs. 1 VwGO) – auch auf diesen Bescheid erstreckt. Da die erweiterte Klage gegen die Zwangsgeldandrohung jedoch ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW), entspricht es seinem erkennbaren Rechtsschutzinteresse, dass im Rahmen des vorliegenden Antrags auch insoweit über die Regelung der Vollziehung entschieden wird. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. 1. a) Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 K 1338/16) gegen den Bescheid vom 12. Mai 2016 begehrt, ist der Antrag zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 7. April 2017 die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Zuweisung der Sportplatzanlage an der P.--------straße an den Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet. Insbesondere enthält der Bescheid vom 12. Mai 2016 – auch – einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft ist, die gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet, sofern sie nicht ausnahmsweise – wie hier wegen der Sofortvollzugsanordnung – entfällt. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung, dem Antragsteller ab dem 1. Juli 2016 die Sportplatzanlage an der P.--------straße zuzuweisen, für sich genommen um eine begünstigende Regelung, weil diesem dadurch das Recht zur Nutzung der Sportanlage gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW und damit eine Rechtsposition eingeräumt wird. Der Bescheid trifft jedoch insoweit auch eine belastende Regelung, als dem Antragsteller damit zugleich – konkludent – das ihm bisher – ebenfalls konkludent – eingeräumte Nutzungsrecht an der Sportplatzanlage an der C1. Straße entzogen wird. Ein entsprechender Wille der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Nutzungsrechts ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Bescheides, soweit darin ausgeführt wird, dass der Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 vorsehe, dass die Sportanlage C2. zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung entlassen und den betroffenen Sportvereinen zur besseren Auslastung der Sportstätten eine andere Sportanlage zugewiesen werde, und zwar dem Antragsteller die Anlage an der P.--------straße zur gemeinsamen Nutzung mit dem T. H. X. C. T. . Damit hat die Antragsgegnerin eine Änderung der bisherigen Sportstättenzuweisung vorgenommen, die auch den Entzug einer bestehenden Rechtsposition beinhaltet. Der Antragsteller ist zwar seit dem Jahr 2013 nicht mehr im Besitz einer förmlichen Genehmigung zur Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße. Die letzte Nutzungsgenehmigung für diese Anlage erhielt er mit Bescheid vom 29. Dezember 2009 – geändert durch die Bescheide vom 24. März 2011 und 16. Dezember 2011 – für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 zur gleichberechtigten Nutzung mit dem T. I. . In der Folgezeit ist die Anlage mit Genehmigung vom 8. August 2013 bis zum 31. Juli 2015, verbunden mit einer jährlichen Verlängerungsregelung, hingegen allein dem T. V. N. /I. – zuvor und seit März 2016 wieder T. I. – zugewiesen worden. Denn diese Genehmigung ist bei verständiger Auslegung ihres Regelungsgehalts unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 150 BGB) dahin zu verstehen, dass die Sportplatzzuweisung nur für den T. V. N. /I. , nicht aber auch für den Antragsteller galt. Denn beide Vereine hatten der Antragsgegnerin im Juni 2013 mitgeteilt, dass der Antragsteller im März 2013 den Anschluss seiner Fußballabteilung an den T. I. beschlossen habe, sofern dessen Vereinsname in T. V. N. /I. geändert werde, und dass nach Genehmigung des Anschlusses durch den Kreisfußballverband im Juni 2013 die Anlage C2. daher künftig nur noch von einem Verein genutzt werde. Die Antragsgegnerin erteilte daraufhin die Nutzungsgenehmigung dem T. I. unter dessen neuem Namen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Mitteilung und unter der Bedingung, dass der T. I. den Versammlungsbeschluss zur Namensänderung und einen Nachweis über die Eintragung des neuen Namens ins Vereinsregister vorlege. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass beide Vereine zuvor stets jeweils eine eigenständige Nutzungsgenehmigung erhalten haben, war aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht davon auszugehen, dass eine Zuweisung der Anlage damit auch an den Antragsteller erfolgen sollte. Nach dem Anschluss seiner Fußballabteilung an den T. I. war dies weder beantragt noch erforderlich. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße jedoch in der Zeit ab Juli 2014, nachdem der Anschluss seiner Fußballmannschaft an den T. I. wieder aufgelöst worden war, konkludent gestattet, indem sie diesem die Anlage – neben dem T. V. N. /I. bzw. ab März 2016 wieder T. I. – wissentlich und willentlich zur Nutzung überlassen hat. Das jedem Einwohner in § 8 Abs. 2 GO NRW eingeräumte subjektive öffentliche Recht, eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde zu benutzen, setzt zwar eine besondere Zulassung durch die Gemeinde in Form eines begünstigenden Verwaltungsakts voraus. Da aber weder in § 8 GO NRW noch in den Sportförderrichtlinien der Antragsgegnerin vom 1. Januar 1979, in der Änderungsfassung vom 26. Juni 1997 (vgl. Ziffer I Nr. 1.1 und Ziffer III.), ein Schriftformerfordernis vorgeschrieben ist, kann die Nutzungsgenehmigung gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW auch mündlich oder in anderer Weise, d.h. durch schlüssiges Verhalten wie die bewusste Duldung der Nutzung der öffentlichen Einrichtung, erlassen werden. Vgl. allgemein: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 81 und § 37 Rn. 79; zur Möglichkeit der konkludenten Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen-rechtlichen Einrichtung nach § 8 Abs. 2 GO NRW: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2016, Bd. I, § 8 GO NRW, Nr. 3.2, S. 6; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung NRW, 3. Aufl. 2014, § 8 Nr. 3, S. 145. Vorliegend ergibt eine Gesamtschau aller Umstände, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße ab Juli 2014 konkludent genehmigt hat. Zunächst war der Antragsgegnerin seit einer entsprechenden Mitteilung durch den T. V. N. /I. im April 2015 im Verfahren 4 K 2428/13 bekannt, dass der Antragsteller die Anlage C2. seit der Aufkündigung des Anschlusses seiner Fußballabteilung an den T. I. zum 30. Juni 2014 tatsächlich wieder neben dem T. V. N. /I. nutzt. Letzterer hatte die Antragsgegnerin in diesem Verfahren zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher keine eigene Nutzungsgenehmigung erhalten habe. Die Antragsgegnerin hat die ihr bekannt gewordene Nutzung der Sportanlage durch den Antragsteller ab Juli 2014 zwar entgegen ihrer bisherigen Verwaltungspraxis nicht förmlich durch Erteilung einer Nutzungsgenehmigung legalisiert. Sie hat, wie sich aus ihrem weiteren Verhalten ergibt, die Nutzung jedoch willentlich geduldet und damit konkludent genehmigt. Zum einen hat sie den Antragsteller im Rahmen der Aufstellung des Sportstättenentwicklungsplans 2015-2020 als Nutzer der Anlage C2. berücksichtigt und ihn auch in ihre Planungsentscheidungen mit einbezogen. So hat sie unter Ziffer 3 „Bestandserhebung und ‑bewertung“ den Antragsteller – neben dem T. V. N. /I. – ausdrücklich als Nutzer der Sportplatzanlage an der C1. Straße aufgeführt und unter Ziffer 5 „Maßnahmenkonzipierung und Wirkungsanalyse“ ihn sowohl bei der Berechnung des Auslastungsgrades der Anlage mit berücksichtigt als auch für ihn konkrete Maßnahmen im Planungszeitraum vorgesehen. Unter "beabsichtigte Veränderungen" ist festgehalten, dass der Spielbetrieb des Antragstellers von der C1. Straße zur Sportanlage des T. H. X. C. T. an der P.--------straße verlegt werden soll, damit durch die gemeinsame Nutzung beider Vereine eine bessere Auslastung der Sportanlage erzielt werde. Der Sportstättenentwicklungsplan ist in dieser Fassung am 15. Dezember 2015 vom Rat beschlossen worden. Dies zeigt jedoch, dass die Antragsgegnerin selbst von einer berechtigten Nutzung der Sportplatzanlage C2. durch den Antragsteller ausging. Zum anderen hat sie dem Antragsteller mit Bescheiden vom 12. Mai 2016, vom 8. Juni 2016 und vom 22. November 2016 für das Jahr 2016 auch – wieder – eine Sportförderung für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Form eines Vereinszuschusses für die bauliche und gärtnerische Unterhaltung der Sportanlage C1. Straße i.H.v. insgesamt 7.400,- € (abzüglich von ihr geleisteten Vorauszahlungen für Wohngebäudeversicherung und Grundbesitzabgaben) gewährt. Die Gewährung einer Sportförderung für die Unterhaltung der Sportanlage an den Antragsteller erschließt sich jedoch nur dann, wenn auch die Antragsgegnerin davon ausging, dass dieser die Sportanlage berechtigterweise nutzt. Schließlich hätte die Antragsgegnerin auch keine Änderung der Sportstättenzuweisung mit förmlichem Bescheid vom 12. Mai 2016 gegenüber dem Antragsteller vornehmen müssen, wenn es bislang an dessen Berechtigung zur Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße gefehlt hätte. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 7. April 2017 genügt in formeller Hinsicht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit Blick auf den Zweck des Begründungserfordernisses, zum einen den Betroffenen und das Gericht über die konkreten Gründe der Anordnung des Sofortvollzugs zu informieren und zum anderen der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen, muss die Begründung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Sie darf weder formelhaft sein noch darf sie sich auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr muss in ihr einzelfallbezogen dargelegt werden, weshalb ein Abwarten der Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, nicht vertretbar ist. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80, Rn. 50. Gemessen daran ist die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 7. April 2017 konkret und einzelfallbezogen ausgeführt, weshalb – nunmehr – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Realisierung des Umzugs des Antragstellers von der Sportplatzanlage an der C1. Straße auf die Anlage an der P.--------straße bestehe und ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht – mehr – angezeigt sei. Sie hat dabei zunächst auf die Planungsentscheidungen des Rates im Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 verwiesen, wonach der Sportplatz an der C1. Straße bereits zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung entlassen worden sei, weil die Anlage unterdurchschnittlich wenig ausgelastet gewesen sei. Ferner hat sie die damit auch verfolgten fiskalischen Interessen angeführt, nämlich im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft kurzfristig die Aufwendungen für die Unterhaltung der nicht mehr benötigten Sportanlage C2. einzusparen sowie langfristig Einnahmen durch die Vermarktung der aufgegebenen Sportanlage als Bauland zu erzielen. Schließlich hat sie das städtische Interesse daran angeführt, zu verhindern, dass der Antragsteller im Rahmen der Nutzung der Anlage C2. künftig weitere Schulden generiere, weil er seine Verbindlichkeiten gegenüber den Strom- und Gasanbietern nicht begleichen könne. Demgegenüber wögen die Belange des Antragstellers nur – noch – gering, weil ihm als Ersatz für die Sportplatzanlage an der C1. Straße die Sportplatzanlage an der P.--------straße zugewiesen worden sei und das dort für ihn neu errichtete Vereinsheim nunmehr auch fertiggestellt sei. Sie habe die Nutzung der Anlage C2. durch den Antragsteller über den 1. Juli 2016 hinaus nur deswegen weiter geduldet, weil das Vorhandensein eines Vereinsheims für diesen existenziell gewesen und das Vereinsheim noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Nach dessen Fertigstellung sei dem Antragsteller der Umzug auf die Anlage an der P.--------straße nunmehr jedoch zumutbar. Der laufende Spielbetrieb sei durch die aktuelle Zuweisung des Sportplatzes B. L. an die Spielgemeinschaft T. I. /Hertha N. ebenfalls sichergestellt. Ob diese Erwägungen der Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache zu tragen vermögen, ist im vorliegenden Zusammenhang hingegen unerheblich. c) Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts einerseits und dem privaten Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung andererseits vorzunehmen, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu orientieren hat. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Lässt sich anhand des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht treffen, ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers sowie dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahme geboten. Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil sich bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die – konkludente – Aufhebung der dem Antragsteller – konkludent erteilten – Nutzungsgenehmigung für die Sportplatzanlage an der C1. Straße bei gleichzeitiger Zuweisung der Sportplatzanlage an der Osterstraße als offensichtlich rechtmäßig erweist (aa) und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der veränderten Sportstättenzuweisung besteht (bb). aa) (1) Die – konkludente – Aufhebung der dem Antragsteller – konkludent – erteilten Nutzungsgenehmigung für die Sportplatzanlage an der C1. Straße findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. (2) Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen nicht. Insbesondere wurde der Antragsteller vor der Aufhebung der Nutzungsgenehmigung im Rahmen des Informationsgesprächs mit dem Bürgermeister vom 21. Oktober 2015 über den Entwurf des Sportstättenentwicklungsplans 2015-2020 zur beabsichtigten Verlegung seines Spielbetriebs von der Sportanlage an der C1. Straße auf die Sportanlage an der P.--------straße zur gemeinsamen Nutzung mit dem T. H. X. C. T. und damit zur Änderung der Sportstättenzuweisung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Soweit – wie der Antragsteller geltend macht – in dem Gespräch der konkrete Umzugstermin nicht thematisiert worden sein sollte, ist dies unschädlich, weil dem Antragsteller dieser Termin aufgrund des vom Rat am 15. Dezember 2015 beschlossenen Sportstättenentwicklungsplans, der diesen Termin ausdrücklich nennt, bekannt sein musste, so dass eine (weitere) Anhörung insoweit gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich war. Jedenfalls aber wäre ein etwaiger Anhörungsmangel durch den Austausch von schriftsätzlichen Sachäußerungen im Rahmen des Klageverfahrens (4 K 1338/16) und des vorliegenden Verfahrens geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Die Antragsgegnerin hat die Einlassungen des Antragstellers insoweit zur Kenntnis genommen und bei ihrer der Sache nach getroffenen Entscheidung, ob sie an der Aufhebung der Nutzungsgenehmigung festhalten will, – zulasten des Antragstellers – gewürdigt. Vgl. zur Heilung eines Anhörungsmangel: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 - 16 B 718/13 -, juris, Rn. 4; vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris, Rn. 13; vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, Rn. 7 ff. (3) Die Aufhebung der – konkludenten – Nutzungsgenehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. (aa) Bei der dem Antragsteller – konkludent – erteilten Nutzungsgenehmigung für die Sportplatzanlage an der C3. handelte es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, weil er für diesen ein Nutzungsrecht an der Anlage gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW begründet hat (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW). Dieser war – was von den Beteiligten nicht infrage gestellt wird – auch rechtmäßig. (bb) Außerdem ist mit dem Beschluss des Rates über den Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 vom 15. Dezember 2015 nachträglich, d.h. nach Erlass der – konkludenten – Nutzungsgenehmigung eine Tatsache eingetreten, die die Antragsgegnerin dazu berechtigte, die Nutzungsgenehmigung nicht mehr zu erteilen. Denn der Rat hat mit dem Beschluss des Sportstättenentwicklungsplans 2015-2020 auch beschlossen, dass die Sportplatzanlage (Rasensportplatz und Vereinsheim) an der C1. Straße zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung entlassen wird (vgl. S. 81). Damit hat der Rat die Sportplatzanlage an der C1. Straße als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 8 GO NRW förmlich entwidmet, d.h. deren Eigenschaft als öffentliche Einrichtung aufgehoben. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst solche Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke gewidmet sind und deren Benutzung durch die Einwohner bzw. durch einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis einer besonderen Zulassung bedarf. Hierzu zählen auch städtische Sportanlagen, die von der Kommune – wie hier – den ortsansässigen Vereinigungen zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Vgl. Rehn/Cronauge/Von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, Stand: November 2016, Bd. I, § 8, Nr. 3; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung NRW, 3. Aufl. 2014, § 8, Nr. 2, S. 143; OVG NRW, Urteil vom 21 August 1969, DVBl 1971, 218. Bei der Widmung, die in der Gemeindeordnung NRW nicht näher geregelt ist, handelt es sich um einen Rechtsakt, der die Zweckbestimmung der Einrichtung festlegt und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit regelt. Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch konkludent durch tatsächliche Handlung, d.h. schlichtes Bereitstellen der Einrichtung, oder durch einen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt (z.B. Satzung oder Ratsbeschluss) erfolgen. Vgl. Rehn/Cronauge/Von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, Stand: November 2016, Bd. I, § 8, Nr. 3; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung NRW, 3. Aufl. 2014, § 8, Nr. 2, S. 143; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007 - 14 K 274/07 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 ‑ 24 L 3143/03 -, NWVBl. 2004, 33 = juris, Rn. 12 ff. Ist die Widmung einer öffentlichen Einrichtung nicht formgebunden, bedarf jedoch auch die Entwidmung als "actus contrarius" keiner besonderen Form. Vorliegend hat der Rat der Antragsgegnerin, der für die Errichtung und für die Auslösung von öffentlichen Einrichtungen die ausschließliche Zuständigkeit besitzt (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. l) GO NRW), die Sportplatzanlage an der C1. Straße durch förmlichen Beschluss entwidmet. Denn der Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020, den er am 15. Dezember 2015 beschlossen hat, sieht als konkrete Planungsmaßnahme auch die Entlassung der Anlage C2. aus der sportlichen Nutzung zum 30. Juni 2016 vor. Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese städtische Sportplatzanlage für eine weitere Benutzung durch die ortsansässigen Vereine künftig nicht mehr zur Verfügung stehen soll. Der Entwidmungsbeschluss des Rates ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Zwar schaffen die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 1 GO NRW innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Das Gesetz verpflichtet sie jedoch nicht, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu schaffen oder zu erhalten. Die Gemeinden haben vielmehr im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts und ihres universellen Aufgabenbereichs (vgl. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 78 Abs. 2 LVerf NRW i.V.m. § 2 GO NRW) grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, welche öffentlichen Einrichtungen sie für erforderlich halten. Dies gilt uneingeschränkt für den Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben nach § 2 GO NRW, wozu auch die Sportförderung zählt. Vgl. Rehn/Cronauge/Von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, Stand: November 2016, Bd. I, § 8, Nr. 1 und 2; Wansleben, in: Held/Winkel, Gemeindeordnung NRW, 3. Aufl. 2014, § 8, Nr. 1, S. 142; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2016, Bd. I, § 8 GO NRW, Nr. 1, S. 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, DVBl 1976, 398. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung über die Aufgabe einer öffentlichen Einrichtung, bei der die Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum hat, allenfalls auf die Einhaltung äußerster Grenzen rechtsstaatlichen Handelns (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich auf die Beachtung des allgemeinen Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Gemessen daran begegnet der Entwidmungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken. Die Entlassung der Sportplatzanlage an der C1. Straße aus der sportlichen Nutzung ist zunächst nicht willkürlich, da sie durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung über die Aufgabe der Anlage C2. ist Bestandteil eines umfassenden Planungskonzepts der Antragsgegnerin zur Neustrukturierung der Sportstättennutzung in ihrem Stadtgebiet, wie es im Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 festgehalten ist. Erklärtes Ziel der Planung war dabei, auf der Grundlage einer genauen Analyse des Sportstättenbedarfs und der Auslastung der Sportstätten die städtischen Sportanlagen dadurch wirtschaftlicher zu betreiben, dass nicht benötigte und wegen der Unterhaltung von Vereinsheimen kostenintensive Sportanlagen aufgegeben und die verbleibenden Sportanlagen – ggf. nach einer Modernisierung – den städtischen Sportvereinen zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen werden, um so durch eine Reduzierung der Betriebs- und Unterhaltungskosten eine Grundlage für die wirtschaftlichere Zusammenarbeit der Vereine und auch für einen qualifizierteren Trainings- und Meisterschaftsspielbetrieb zu schaffen (vgl. S. 79, 83). Unter Berücksichtigung dieses Planungsziels und auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs sowie der Anlagenauslastung hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums u.a. für die Aufgabe der Anlage C2. entschieden. Diese sollte – neben fünf weiteren Sportanlagen – aus der sportlichen Nutzung entlassen werden. Nach der Gesamtplanung sollten damit insgesamt sechs Sportanlagen wegfallen. Die Aufgabe der Sportplatzanlage an der C1. Straße verstößt außerdem auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist unter Berücksichtigung der mit dem Sportstättenentwicklungsplan verfolgten legitimen Zielsetzung geeignet, erforderlich und insbesondere auch angemessen. Denn den Belangen des Antragstellers als von der Aufgabe der Anlage unmittelbar betroffenem Verein wird bereits im Rahmen der Planungsentscheidung durch die beabsichtigte Verlegung seines Spielbetriebs auf die Sportplatzanlage an der P.--------straße Rechnung getragen. Die Aufgabe der Sportplatzanlage erweist sich insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßig, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates (15. Dezember 2015) bis zu dem für die Entwidmung der Anlage festgelegten Termin zum 30. Juni 2016 noch ein Zeitraum von einem guten halben Jahr verblieb. Dieser Zeitrahmen erscheint ausreichend und angemessen bemessen, um den Umzug des Antragstellers auf die neue Sportplatzanlage an der P.--------straße zu realisieren. Die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses selbst wird ferner weder dadurch berührt, dass die Änderung der Sportstättenzuweisung erst mit dem Bescheid vom 12. Mai 2016 erfolgte, noch dadurch, dass das Vereinsheim, das für den Antragsteller auf der neuen Anlage an der P.--------straße errichtet werden sollte, zum Zeitpunkt der Entlassung der Anlage C2. aus der sportlichen Nutzung zum 30. Juni 2016 noch nicht fertiggestellt war. Denn diese Gesichtspunkte betreffen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Umsetzung des Ratsbeschlusses durch den streitgegenständlichen Bescheid. Die Sportplatzanlage an der C1. Straße ist insbesondere auch nicht erneut – konkludent – dadurch als öffentliche Einrichtung gewidmet worden, dass die Antragsgegnerin die Nutzung der Anlage durch den Antragsteller über den 30. Juni 2016 hinaus zunächst weiter geduldet und diesem außerdem auch eine Sportförderung für das (gesamte) Jahr 2016 gewährt hat. Zum einen erfolgte dies allein mit Blick darauf, dass das neue Vereinsheim für den Antragsteller auf der Sportplatzanlage an der P.--------straße noch nicht fertiggestellt war, so dass im Interesse des Antragstellers die Umsetzung des Ratsbeschlusses lediglich zeitlich aufgeschoben wurde. Zum anderen kann darin eine erneute – konkludente – Widmung auch deswegen nicht liegen, weil dem Bürgermeister hierfür die erforderliche Befugnis fehlt. Denn – wie dargelegt – liegt die Zuständigkeit zur Widmung von öffentlichen Einrichtungen ausschließlich beim Rat (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. l) GO NRW). Hat die Sportanlage C2. mit ihrer – rechtmäßigen – Entwidmung aber die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung verloren, kann der Antragsteller auch nicht mehr gemäß § 8 Abs. 2 GO NRW beanspruchen, dass sie ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Denn § 8 Abs. 2 GO NRW gewährt lediglich ein subjektives Recht auf Benutzung der bestehenden Einrichtungen, nicht aber einen Anspruch auf Schaffung, Erweiterung oder Aufrechterhaltung einer öffentlichen Einrichtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 - 13 U 2354/10 -, IBR 2014, 252 = juris, Rn. 25, und vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris, Rn. 4 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - 2 TH 79/73 -, juris, Leitsatz 2; Venherm, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 2. Aufl. 2013, § 8 GO NRW, Erläuterung II.1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erhalt der Anlage C2. ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 GO NRW. Dabei kann dahin stehen, ob die Vorschrift allein eine Aufgabenzuweisung enthält oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht der Gemeinde begründet, öffentliche Einrichtungen zu schaffen, zu erweitern oder zu erhalten. Jedenfalls bestünde eine solche Pflicht alleine im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest auch im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz angelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit des Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung der Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris, Rn. 3, und vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318 = juris, Rn. 12. (cc) Des Weiteren würde ohne einen Widerruf der – konkludenten – Nutzungsgenehmigung des Antragstellers für die Anlage C2. auch das öffentliche Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gefährdet. Würde dem Antragsteller die Nutzungsgenehmigung nämlich belassen, könnte die vom Rat als Gesamtkonzept beschlossene Neustrukturierung der Sportstättennutzung entsprechend dem Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 nicht umgesetzt werden. Dadurch würden sowohl die planerischen Ziele der Antragsgegnerin im Bereich der Sportstättenplanung beeinträchtigt, die auf eine wirtschaftlichere Ausgestaltung der Nutzung der städtischen Sportanlagen durch die Vereine gerichtet sind, als auch die fiskalischen Interessen der Antragstellerin. Denn durch die Aufgabe der insgesamt sechs städtischen Sportanlagen im Planungszeitraum sollten im Interesse einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung der Antragsgegnerin, die nach wie vor zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet ist (vgl. § 76 Abs. 1 GO NRW), sowohl Aufwendungen im Bereich der freiwilligen Sportförderung eingespart als auch Einkünfte generiert werden. So sollten kurzfristig die Aufwendungen reduziert werden, die mit der Unterhaltung bzw. Instandhaltung der wegfallenden Anlagen verbunden sind und nicht vollständig auf die Vereine abgewälzt werden können (vgl. Ziffer IV. der Sportförderungsrichtlinien), sowie langfristig durch eine Vermarktung der Grundstücke nach ihrer Umwandlung zu Bauland Einkünfte erzielt werden. Durch einen Verbleib des Antragstellers auf der Sportplatzanlage C2. würden diese Interessen nachhaltig beeinträchtigt. (dd) Die beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zu beachtende Jahresfrist des § 49 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ab dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der den Widerruf rechtfertigenden Tatsache – hier dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 2015 – Kenntnis erhalten hat, ist mit dem Bescheid vom 15. Mai 2016 ebenfalls eingehalten worden. (ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch das ihr bei der Entscheidung über den Widerruf nach § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG NRW). Insbesondere wahrt ihre Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, namentlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Widerruf der Nutzungsgenehmigung erweist sich nämlich mit Blick auf das mit ihm verfolgte öffentliche Interesse, den Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020, namentlich die Entwidmung der Sportplatzanlage an der C1. Straße umzusetzen und damit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers am Fortbestand seiner Nutzungsgenehmigung als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin in Anbetracht des vom Rat beschlossenen Sportstättenentwicklungsplans, mit dem die Sportplatzanlage an der C1. Straße zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung entlassen werden sollte, sowohl in Bezug auf ihr Entschließungsermessen, d.h. ob ein Widerruf der dem Antragsteller – konkludent erteilten – Nutzungsgenehmigung erfolgt, als auch in zeitlicher Hinsicht letztlich kein Entscheidungsspielraum verblieb. Denn nach Ablauf des Stichtags 30. Juni 2016 stand die Anlage nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Rates grundsätzlich nicht mehr als öffentliche Einrichtung zur Verfügung, um sie als solche den örtlichen Vereinen weiter zur Nutzung zu überlassen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin war zudem gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 GO NRW verpflichtet, den Beschluss des Rates umzusetzen. Ferner ist zu beachten, dass der Antragsteller auf den künftigen Fortbestand der Anlage als öffentliche Einrichtung nicht vertrauen konnte und durfte. Denn – wie dargelegt – ist die Antragsgegnerin aufgrund ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und des daraus folgenden weiten Gestaltungsspielraums grundsätzlich berechtigt, öffentliche Einrichtungen, die sie – wie die Anlage an der C1. Straße – im Bereich der freiwilligen Aufgabenerfüllung zur Daseinsvorsorge vorhält, jederzeit aus sachlichen Erwägungen zu schließen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Widerrufsentscheidung den privaten Interessen des Antragstellers als langjährigem Nutzer der Anlage auch hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass sie die Nutzungsgenehmigung für die entwidmete Anlage nicht ersatzlos widerrufen, sondern dem Antragsteller – entsprechend der Planung des Rates im Sportstättenentwicklungsplan – ab dem 1. Juli 2016, d.h. ohne zeitliche Unterbrechung, eine neue Sportplatzanlage (an der P.--------straße ) zur Nutzung zugewiesen hat. Dadurch ist nicht nur dem grundlegenden Bestandsinteresse des Antragsstellers entsprochen, sondern auch die nahtlose Fortsetzung seines Trainings- und Spielbetriebs sichergestellt worden. Inwieweit unter diesen Umständen eine vom Antragsteller geltend gemachte Existenzgefährdung und Obdachlosigkeit eintreten soll, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Antragstellers ferner dadurch entsprochen, dass sie ihm auf der Anlage an der P.--------straße die Errichtung eines neuen Vereinsheims zugesagt hat, welches inzwischen auch fertiggestellt und bezugsfertig ist. Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller hierauf überhaupt ein Anspruch zustand. Denn – wie dargelegt – vermittelt § 8 Abs. 2 GO NRW lediglich ein subjektives Recht auf Benutzung bestehender öffentlicher Einrichtung, nicht aber auf Erweiterung ihrer Kapazitäten. In zeitlicher Hinsicht erweist sich die Ermessensausübung – entgegen der Ansicht des Antragstellers – ebenfalls nicht als unverhältnismäßig. Zwar hat die Antragsgegnerin den Widerruf der Nutzungsgenehmigung zusammen mit der neuen Sportstättenzuweisung erst am 12. Mai 2016 und damit nur eineinhalb Monate vor der Entwidmung der Sportplatzanlage an der C1. Straße verfügt. Dies allein führt jedoch nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit. Denn nach dem Informationsgespräch mit dem Bürgermeister über den Entwurf des Sportstättenentwicklungsplans 2015-2020 am 21. Oktober 2015 bzw. jedenfalls nach dem Beschluss des Rates über den Sportstättenentwicklungsplan vom 15. Dezember 2015 war dem Antragsteller bekannt bzw. musste ihm bekannt sein, dass die Entlassung der Anlage C2. aus der sportlichen Nutzung Mitte des Jahres 2016 konkret ansteht. Er hatte somit ausreichend Zeit, sich auf den bevorstehenden Umzug auf die Anlage an der P.--------straße vorzubereiten. Soweit der Antragsteller einwendet, dass das ihm zugesagte Vereinsheim auf der Anlage an der P.--------straße zum 30. Juni 2016 noch nicht fertig gestellt war, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller war dadurch nicht daran gehindert, zum 1. Juli 2016 auf diese Anlage umzuziehen. Ihm wäre es für eine Übergangszeit von nur einigen Monaten bis zur Fertigstellung des Vereinsheims ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, die neue Anlage auch ohne Vereinsheim zu nutzen. Abgesehen davon, ist den Belangen des Antragstellers auch dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die Antragsgegnerin trotz der Entwidmung der Anlage C2. zum 30. Juni 2016 deren weitere Nutzung durch den Antragsteller tatsächlich – außerhalb eines Benutzungsverhältnisses i.S.v. § 8 Abs. 2 GO NRW – über den 1. Juli 2016 hinaus noch bis zur Fertigstellung des Vereinsheims geduldet und damit der Sache nach die Vollziehung der Widerrufsentscheidung – auch mit Blick auf § 80 Abs. 1 VwGO – ausgesetzt hat. Auch der Einwand des Antragstellers, die Sportplatzanlage an der P.--------straße sei für seinen Trainings- und Spielbetrieb nicht geeignet bzw. nutzbar, ist nicht nachvollziehbar, da diese Anlage seit Jahren von dem Verein T. H. X. C. T. genutzt wird. Wenn dieser Verein mit sechs Mannschaften mit der auf der Anlage vorhandenen Infrastruktur (Tennensportplatz, 7.072 m², Trainingsbeleuchtungsanlage/Flutlicht) einschließlich der Situation der Umkleiden und Sanitäranlagen, die sich in der angrenzenden Turnhalle befinden, seit Jahren zu Recht kommt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Antragsteller (mit aktuell einer Mannschaft) nicht auch möglich sein sollte. Im Übrigen ist die Sportplatzanlage an der P.--------straße auch nur ca. 1,3 km vom Ortsteil N. entfernt, wo sich die vom Antragsteller bisher genutzte Anlage C2. befindet. Soweit der Antragsteller ferner beanstandet, dass der von der Antragsgegnerin auf der Anlage an der P.--------straße errichtete Containerbau zur Nutzung als Vereinsheim ungeeignet sei, weil dieser weder über einen Wasseranschluss noch über einen behindertengerechten Zugang verfüge, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verfügen die Fertiggaragen nach Abschluss der Installationsarbeiten über einen Wasser- und Stromanschluss und sind außerdem mit einer Heizung versorgt. Nach den vorgelegten Lichtbilder kann der Zugang zum Vereinsheim über die zwei Stufen für Rollstuhlfahrer im Bedarfsfall zudem ohne Weiteres über eine noch anzubringende – ggf. auch provisorische – Rampe sichergestellt werden. Die vorgenannten Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Wahrung der Interessen des Antragstellers getroffen hat, werden schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsgenehmigung für die Anlage an der P.--------straße mit Bescheid vom 15. Juni 2016 widerrufen hat, nachdem der Antragsteller für die Saison 2016/2017 eine Spielgemeinschaft mit dem T. I. gegründet und die Antragsgegnerin dieser die Sportplatzanlage B. L. zugewiesen hat. Wie sich aus dem ebenfalls mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 15. Juni 2016 ergibt, bezieht sich der Widerruf nämlich allein auf den Spielbetrieb der Spielgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem T. I. im Rahmen der Meisterschaftsspiele des Kreisfußballverbandes. Dies hat die Antragsgegnerin mit der Formulierung „insoweit“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht („Durch die Bildung der Spielgemeinschaft mit dem T. I. ... entfällt daher für die Dauer des Spielbetriebs der Spielgemeinschaft der Spielbetrieb auf der Sportanlage in der C. T. (Anmerkung der Kammer: an der P.--------straße ), da ich der Spielgemeinschaft die Sportanlage B. L. ... ab dem 1. Juli 2016 zugewiesen habe. ... Insoweit widerrufe ich meinen Zuweisungsbescheid vom 12. Mai 2016“). Die Beschränkung des Widerrufs auf den Spielbetrieb ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Antragsgegnerin am 7. April 2017 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12. Mai 2016 hinsichtlich der Zuweisung der Anlage an der P.--------straße angeordnet und zu deren Durchsetzung am 25. April 2017 zudem eine Zwangsgeldandrohung erlassen hat. Wenn die Antragsgegnerin von ihrer Entscheidung, dem Antragsteller die Sportplatzanlage an der P.--------straße ab dem 1. Juli 2016 als neue Vereinsanlage zuzuweisen, wieder hätte Abstand nehmen wollen, hätte es der Vollstreckung dieser Entscheidung nicht mehr bedurft. Ferner lässt auch die Begründung der Sofortvollzugsanordnung klar erkennen, dass die Sportplatzanlage an der P.--------straße dem Antragsteller nach wie vor als Vereinssitz und als Platz für seinen regelmäßigen Trainingsbetrieb sowie für die Durchführung von Freundschaftsspielen o.ä. dienen soll. Diese Grundsatzentscheidung wird letztlich auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin für die Errichtung des neuen Vereinsheims auf der Anlage an der P.--------straße 60.000,- € aufgewendet hat. Eine Investition dieser Größenordnung wäre von ihr jedoch nicht getätigt worden, wenn die Anlage nicht langfristig als „Stammanlage“ für den Antragsteller vorgesehen wäre. Schließlich hat die Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid vom 15. Juni 2016 ausdrücklich um Mitteilung gebeten, wenn der Antragsteller noch weitere Mannschaften für den Spielbetrieb des Fußballkreises Aachen melde, weil ihm für diese Mannschaften dann die Anlage an der P.--------straße zugewiesen werde. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor sowohl das Bestandinteresse des Antragstellers als auch sein Interesse an der Fortsetzung des laufenden Trainings- und Spielbetriebs gewahrt. Ihm steht seit dem 1. Juli 2016 die Sportplatzanlage an der P.--------straße als Vereinssitz und Stammanlage zum Trainings- und Spielbetrieb zur Verfügung, während der Spielbetrieb der für die Saison 2016/2017 gebildeten Spielgemeinschaft mit dem T. I. auf der diesem – als neue Stammanlage – zugewiesenen Sportplatz B. L. durchgeführt werden kann. bb) Schließlich besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des nach alledem rechtmäßigen Widerrufs der Nutzungsgenehmigung und damit an einer zeitnahen Umsetzung der Räumung der Anlage C2. und des Umzugs des Antragstellers auf die Anlage an der P.--------straße . Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, diente die Entwidmung der Sportplatzanlage an der C1. Straße nicht nur sportplanerischen Interessen im Rahmen der Umsetzung des Sportstättenentwicklungsplans 2015-2020, sondern insbesondere auch fiskalischen Interessen. Durch die Entlassung von insgesamt sechs Sportplatzanlagen aus der sportlichen Nutzung, darunter die Anlage C2. , sollten – wie dargelegt – im Interesse einer nachhaltigen Konsolidierung des städtischen Haushalts kurzfristig Aufwendungen für die Unterhaltung bzw. Instandhaltung der Anlagen, insbesondere ihrer kostenintensiven Vereinsheime, eingespart und langfristig durch die Vermarktung der frei werdenden Grundstücke als Bauland Einnahmen erzielt werden. Zwar vermag das langfristige Planungsziel der Einnahmenerzielung durch den Verkauf des Anlagengrundstücks an der C1. Straße, wie der Antragsteller zutreffend einwendet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids nicht zu begründen. Denn eine Ausweisung des Grundstücks als Bauland ist bisher weder erfolgt noch konkret absehbar, so dass eine besondere Dringlichkeit insoweit nicht erkennbar ist. Jedoch folgt aus dem kurzfristigen Planungsziel, weitere Aufwendungen für die Unterhaltung bzw. Instandhaltung der Sportplatzanlage an der C1. Straße einzusparen, ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Widerrufsentscheidung sofort zu vollziehen und nicht erst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Räumung der Anlage C2. und dem Umzug des Antragstellers auf die Anlage an der P.--------straße zu warten. Denn mit einer fortgesetzten Nutzung der Anlage C2. fallen fortlaufend auch weitere Aufwendungen für die Unterhaltung bzw. Instandhaltung dieser Anlage an. Zwar ist die Unterhaltung bzw. Instandhaltung der Sportplatzanlagen im Grundsatz den Vereinen übertragen, denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden (vgl. III. der Sportförderungsrichtlinien). Jedoch gewährt die Antragsgegnerin den Vereinen u.a. für die gärtnerische und bauliche Unterhaltung der Sportplätze, die Bewirtschaftungskosten und die Betriebskosten jährlich finanzielle Zuschüsse im Rahmen der jeweiligen Haushaltssatzung (vgl. IV. der Sportförderungsrichtlinien). Diese jährliche Sportförderung hat die Antragsgegnerin im Rahmen des vom Antragsteller ursprünglich geplanten Bürgerbegehrens mit 6.200,- € beziffert. Hinzu kommt eine notwendige Sanierung des Vereinsheims in einer Größenordnung von 63.000,- €, die letztlich (auch) von der Antragsgegnerin über die Gewährung weiterer Zuschüsse getragen werden müsste (vgl. IV.4.1.1 und 4.2 der Sportförderungsrichtlinien). Diese Kosten könnten bei einem sofortigen Umzug des Antragstellers auf die Sportplatzanlage an der P.--------straße eingespart werden. Diese fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin wiegen auch schwer, zumal es sich bei ihr um eine Kommune handelt, die nach wie vor zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet ist (vgl. § 76 Abs. 1 GO NRW). Das öffentliche Vollzugsinteresse wird insbesondere auch nicht dadurch gemindert, dass die Antragsgegnerin die Nutzung der Anlage C2. durch den Antragsteller bislang über den 1. Juli 2016 hinaus faktisch weiter geduldet hat. Denn alleiniger Grund hierfür war, dass das dem Antragsteller zugesagte Vereinsheim auf der Anlage an der P.--------straße noch nicht fertig gestellt war. Dieser Grund ist jedoch mit der kürzlich abgeschlossenen Errichtung des Vereinsheims nunmehr entfallen. Das besondere Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung überwiegt im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung auch das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist sowohl dem Bestandsinteresse des Antragstellers als auch seinem Interesse an der Fortführung des laufenden Trainings- und Spielbetriebs ausreichend Rechnung getragen worden. Ihm steht aufgrund der Zuweisungsentscheidung vom 12. Mai 2016 die Sportplatzanlage an der P.--------straße als neuer Vereinssitz sowohl zum Trainingsbetrieb als auch zur Durchführung sonstiger Veranstaltungen zur Verfügung. Insbesondere ist dort inzwischen auch das ihm zugesagte Vereinsheim fertiggestellt worden. Darüber hinaus kann der Antragsteller zur Durchführung des Spielbetriebs der für die Saison 2016/2017 mit dem T. I. gebildeten Spielgemeinschaft die Sportplatzanlage B. L. nutzen. Unter diesen Umständen besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass eine vom Antragsteller behauptete Existenzgefährdung droht. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, dass die Durchführung des Spielbetriebs der Spielergemeinschaft auf der Anlage B. L. für ihn eine erhebliche finanzielle Benachteiligung bedeute, weil die Spiele auf dieser Anlage vom T. I. durchgeführt und abgerechnet würden, und ihm damit die Einnahmen aus den Spielen verloren gingen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller mit dem T. I. nach Überwindung ihrer internen Differenzen erneut eine Spielgemeinschaft gegründet hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden Vereine nicht auch eine Verständigung dahingehend erzielen können sollten, dass der Antragsteller die Rückrundenspiele auf der Anlage B. L. organisiert und auch abrechnet, wie dies auch bei der von den Vereinen ursprünglich beabsichtigten Durchführung des Spielbetriebs auf der Anlage C2. der Fall gewesen wäre. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen sollte, hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Antragsteller für seinen Spielbetrieb auch die ihm eigentlich zugedachte Sportplatzanlage an der P.--------straße zugewiesen werden kann. 2. Soweit der Antragsteller die Androhung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 25. April 2017 begehrt, ist der Antrag § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW haben Klagen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die Zwangsgeldandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250,- € in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Antragsteller zur Einstellung der Nutzung der Sportplatzanlage an der C1. Straße und zum Umzug auf die Sportplatzanlage an der P.--------straße zu bewegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Nutzungsgenehmigung im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert (5.000,- €), der im vorliegenden Eilverfahren mit Blick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Daneben fällt der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung – auch wenn sie zeitlich später als die Grundverfügung erlassen worden ist – streitwertmäßig nicht gesondert ins Gewicht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013).