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Beschluss

3 B 896/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0714.3B896.16.0A
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Leitsätze
Baurechtlicher Nachbarschutz aufgrund Verletzung der Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung?
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2016 - 8 L 553/16.F - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen - für die erste Instanz insofern unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Baurechtlicher Nachbarschutz aufgrund Verletzung der Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung? Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2016 - 8 L 553/16.F - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen - für die erste Instanz insofern unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss ist unzulässig. Sie ist zwar nach am 17. März 2016 erfolgter Zustellung des Beschlusses beim Antragstellerbevollmächtigten mit am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig eingelegt und mit am 18. April 2016, einem Montag, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde ist aber nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, denn die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen, die § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an sie stellt. Nach der letztgenannten Norm muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt vom Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss der Beschwerdeführer alle Begründungselemente angreifen (Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 146 Rdnr. 26, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2004 - 13 B 2677/03 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss tragend auf zwei Gründe gestützt, von denen der Antragsteller nur einen angegriffen hat. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 4, zweiter Absatz des amtlichen Beschlussumdrucks, einerseits aus, der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen sich im Achtungsabstand zum "Industriepark E." befinde. Die Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. vom 24.07.2012, S. 1037) - Seveso-III-Richtlinie - in Verbindung mit den Hinweisen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr- und Landesentwicklung zur direkten Anwendung der Seveso-III-Richtlinie für das bauaufsichtliche Verfahren (Staatsanzeiger Nr. 46/215 Seite 1148) begründeten insofern keine Abwehrrechte zugunsten Dritter. Diese Argumentation macht der Antragsteller zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung. Im nächsten Absatz verweist das Verwaltungsgerichts aber andererseits "auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung sowie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. März 2016" und macht sich diese zu Eigen. Es führt weiter aus, dass an diesen zutreffenden Ausführungen auch die Darlegungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. März 2016 und in die in Bezug genommene Rechtsprechung nichts änderten. Die Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 15 Abs. 1 c), 13 Abs. 1 c) der Seveso-III-Richtlinie betreffe nicht das streitgegenständliche Bauvorhaben. Denn die Öffentlichkeitsbeteiligung gelte schutzbedürftigen "Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebiete(n)". Insbesondere aufgrund der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. März 2016, in dem die Antragsgegnerin die Anwendbarkeit der Seveso-III-Richtlinie mit dem Argument verneint, dass es vorliegend um die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern und nicht um die Ansiedlung eines Wohngebietes gehe, wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund seiner geringen Größe als nicht dem Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie unterliegend erachtet hat. Diese zweite - den angegriffenen Beschluss ebenfalls tragende - Erwägung hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Er gibt sie zwar in seiner Klagebegründung ab Seite 2 unten ansatzweise wieder, indem er ausführt, aus dem Kontext der Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde offenkundig, dass das Gericht wohl insbesondere deswegen keinen Anspruch des Antragstellers bezüglich der Verfahrenspflichten aus Art. 15 Abs. 1 c), 13 Abs. 1 c) sehe, weil es vorliegend nicht um ein "Wohngebiet" sondern "nur" um ein Einzelbauvorhaben gehe. Auf Seite 3 führt er aus, sowohl die Seveso-III-Richtlinie als auch der ministeriale Erlass bezögen sich offenkundig nicht nur auf die Planung von Wohngebieten, sondern auch auf die Genehmigung von Einzelbauvorhaben. Entscheidend sei allein die Belegenheit im Achtungsabstand von der Richtlinie erfasste Anlagen. Auf Seite 7 seiner Beschwerdebegründung unter dem Gliederungspunkt 2 verhält er sich ausschließlich zu der Frage, ob die Öffentlichkeitsbeteiligungspflicht nach der Seveso-III-Richtlinie außer im Bebauungsplanverfahren auch im Baugenehmigungsverfahren gelte. Dass die Seveso-III-Richtlinie auch im Baugenehmigungsverfahren zu beachten ist, hat das Verwaltungsgericht aber nicht in Frage gestellt. Seine Argumentation beruht ausschließlich auf der Annahme, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zu klein für die Bejahung des Tatbestandsmerkmales "Wohngebiet" im Sinne der Seveso-II-Richtlinie sei. Zu der vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend verneinten Frage, ob das in Rede stehende Bauvorhaben aufgrund seiner konkreten Größe überhaupt dem Wohngebietsbegriff der Seveso-III-Richtlinie unterfällt, verhält sich die Beschwerdebegründung allerdings nicht. Selbst nachdem die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. April 2016 auf diesen Umstand und die daraus folgenden prozessuale Konsequenz, nämlich die Unzulässigkeit der Beschwerde, hingewiesen hatte und auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 10. Mai 2016 auf den Seiten 5 bis 10 unter dem Gliederungspunkt 1. ausführliche und den derzeitigen Meinungsstand in der Literatur wiedergebende Ausführungen zur Frage der erforderlichen Größe eines Wohngebiets im Sinne der Seveso-III-Richtlinie machte, äußerte der Antragsteller sich zu dieser Thematik nicht. Er führte lediglich im Schriftsatz vom 20. Mai 2016, eingegangen am selben Tag (und damit ohnehin außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist), auf Seite 3 im vorletzten Absatz aus: "Wenn in der Seveso-III-Richtlinie von "Wohngebiet" gesprochen wird, kann damit nur gemeint sein, dass das Vorhaben in einem durch Wohnen geprägten Gebiete realisiert werden soll. Ob es sich dabei um ein festgesetztes Wohngebiet handelt oder schlicht um ein Gebiet, in welchem sich rein faktisch überwiegend Wohnungen befinden, kann für die Vorgabe zur Anwendung der Verfahrensvorschriften aus der Seveso-III-Richtlinie vor diesem Hintergrund ersichtlich keine Rolle spielen." Und selbst wenn vernachlässigt würde, dass diese Darlegungen erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen sind, weil sie als Vertiefung vorherigen Vortrages anzusehen wären, wären sie dennoch nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, wonach das streitgegenständliche Bauvorhaben schlicht zu klein für die Annahme eines Wohngebietes im Sinne der Seveso-III-Richtlinie ist. Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit der Beschwerde hätte sie mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die allein der Prüfung zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2016 gegen die der Beigeladenen unter dem 11. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 24 Wohneinheiten und einer Tiefgarage anzuordnen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz VwGO ist nur dann begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Nachbarn das Vollzugsinteresse des Bauherrn überwiegt. Dies ist im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig erteilt wurde (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO analog) und gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, findet eine Interessenabwägung statt; das Ergebnis des Verfahrens bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Resultat einer Folgenabwägung. Aufgrund der Darlegungen des Antragstellers könnte hier allenfalls von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen werden; eine demnach durchzuführende Interessenabwägung ginge zu seinen Ungunsten aus. Der Antragsteller ist der Ansicht, eine hier nach Artikel 15 Abs. 1 c) der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit sei unterblieben. Unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15/13 - "Altrip" zu einer Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer verfahrensfehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden war, vertritt der Antragsteller die Auffassung, auf Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten (hier: des Antragstellers) sei - entsprechend § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG - eine Baugenehmigung aufzuheben, die ohne die seiner Ansicht nach aufgrund der Seveso-III-Richtlinie erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei. Aufgrund des lediglich summarischen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens scheidet die Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, zu der bislang gerichtliche Entscheidungen nicht ergangen sind, und die lediglich in der Literatur u.a. von Uechtritz und Farsbotter ("Städtebauliche Entwicklung im Umfeld von Störfallbetrieben" in: BauR 2015, 1919 f. unter Fußnote 16) angesprochen wurde, aus. Uechtritz und Farsbotter weisen a. a. O. darauf hin, dass dann, wenn man das Abstandsgebot - wie der EUGH dies tue - nicht, jedenfalls nicht primär, als inhaltlich/materielle Vorgabe sondern als "Berücksichtigungsgebot" im jeweiligen Verfahren verstehe, eine Parallele zur Funktion der Umweltprüfung naheliege. Das Unterlassen einer solchen (oder aber auch die unzureichende oder verfahrensfehlerhafte Durchführung) mache eine Entscheidung fehlerhaft und führe im Rahmen einer zulässigen Klage zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - unabhängig davon, ob diese materiell/inhaltlich zu beanstanden sei. Ebenfalls aufgrund des lediglich summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens hat an dieser Stelle die Klärung der vorrangigen, entscheidungserheblichen Frage zu unterbleiben, ab welcher Größe ein Bauvorhaben überhaupt dem Wohngebietsbegriff der Seveso-III-Verordnung unterfällt. Diese Frage ist bislang in Rechtsprechung und Literatur (insofern gibt die Antragserwiderung der Antragsgegnerin einen guten Überblick über den derzeitigen Streitstand) nicht abschließend beantwortet. Wäre eine Interessenabwägung im Rahmen des § 80 a VwGO demnach ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen, überwögen die Interessen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Interessen des Antragstellers. Die Interessen, die für die Verwirklichung des Bauvorhabens und damit gegen die Aussetzung der Vollziehung sprechen, hat die Beigeladene unter der Überschrift "sozioökonomische Faktoren" in der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 23. Juli 2015 niedergelegt. Danach erfülle das Bauvorhaben das Gebot der Innenentwicklung sowie des sparsamen Flächenverbrauchs und den damit einhergehenden Vorrang der Nachverdichtung bzw. der Nutzung von Baulücken. Eine gute Erschließung sei vorhanden. Der Bauherr habe ein schützenwertes Interesse, sein Grundeigentum durch Errichtung des Vorhabens sinnvoll zu nutzen und in Wert zu setzen. Es handele sich um eine Baulücke in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Baugebiet. Die Einstufung als allgemeines Wohngebiet verhindere eine Entwicklung von nicht schützenswerten Nutzungen und würde bei Ablehnung der Wohnnutzung eine mindergenutzte Brachfläche im Innenbereich von Höchst generieren. Die Nutzung entspreche auch dem dringenden Wohnbedarf in Frankfurt. Der Senat schätzt diese, für den Vollzug der Baugenehmigung sprechenden Interessen (die vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt werden) als die Interessen des Antragstellers überwiegend ein. Der Antragsteller verweist auf sein Interesse, durch eine Beteiligung der Öffentlichkeit möglicherweise auch noch andere Gesichtspunkte in die Diskussion einführen zu können. Weiter beruft er sich darauf, dass bei einem Störfall seine eigene Chance auf Rettung/Hilfe geschmälert würde, wenn im Nahbereich weitere in dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zukünftig lebende Personen ebenfalls gerettet werden müssten. Die Verletzung nachbarschützender Normen des Baurechts durch das streitgegenständliche Vorhaben macht er mit seiner Beschwerde dagegen nicht geltend. Das Risiko einer erschwerten/verzögerten Rettung schätzt der Senat bereits als nicht gravierend ein, denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin leben 14.900 Einwohner in E. und damit im Achtungsabstand des Industrieparks E. Dazu kämen die Bewohner großer Gebiete benachbarter Stadtteile. Angesichts der Vielzahl an Personen, die von einem Störfall negativ betroffen wären, fällt die Verschlechterung für den Antragsteller durch neu hinzukommende Bewohner von 24 Wohneinheiten nicht durchgreifend ins Gewicht, denn es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass sich durch das Vorhaben die Zahl der potentiell von einem Störfall Betroffenen derart erhöht, dass die Rettungschancen des Antragstellers merklich geschmälert würden. Auch das Interesse, dass möglicherweise durch eine Öffentlichkeitsbeteiligung noch weitere Gesichtspunkte zu Tage treten würden, vermag das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht zu überwiegen. Einerseits ist denkbar, dass nicht nur gegen das Vorhaben sprechende Erwägungen, sondern auch für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen im Achtungsabstand sprechende Aspekte vorgebracht würden. Andererseits ist zumindest der Antragsteller selbst im Baugenehmigungsverfahren umfänglich beteiligt worden und hatte auch mehrfach Gelegenheit, seine eigenen Interessen darzulegen und ins Verfahren einzuführen. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass noch weitere Argumente gegen das Vorhaben vorgebracht werden könnten, vermag ein überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers nicht zu begründen, zumal im Rahmen der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber mit § 212a Abs. 1 BauGB grundsätzlich dem Interesse an der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens den Vorrang vor der aufschiebenden Wirkung nachbarlicher Rechtsbehelfe eingeräumt hat (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage Rdnr. 1295, m. w. N.). Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie einen Antrag gestellt (Bl. 123 d. A.) und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Der Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat ändert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bei seiner Festsetzung die für das erstinstanzliche Verfahren getroffene Streitwertfestsetzung von Amts wegen ab und bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebende Bedeutung der Sache für beide Instanzen anhand der Vorgaben des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Der demnach nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges ermittelte Streitwert von 15.000,00 EUR ist, da es sich um ein Eilverfahren handelt, gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 21.09.2001 - 5 S 2102/01 - juris), der sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist nicht zu folgen. Denn auch bei baurechtlichen Eilverfahren handelt es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das mit dem Risiko anderweitiger Entscheidung im Hauptsacheverfahren behaftet ist. Insoweit besteht keine Rechtfertigung, von einer Reduzierung des Streitwertes in baurechtlichen Eilverfahren - im Gegensatz zu anderen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - abzusehen (Senatsbeschluss vom 30.06.2015 - 3 E 595/15 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).