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Beschluss

12 B 516/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.12B516.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Bewilligungszeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010 ab dem 1. Dezember 2009 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbil-dungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Master of Education LA Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Anglistik und Pädagogik zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 5/6, die Antragstellerin zu 1/6. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Bewilligungszeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010 ab dem 1. Dezember 2009 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbil-dungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Master of Education LA Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Anglistik und Pädagogik zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 5/6, die Antragstellerin zu 1/6. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung stattgegeben, sie habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, das begonnene Studium aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Ihr stehe darüber hinaus auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Nr. 1 und 2 BAföG erfülle. Die Antragstellerin habe mit dem Bachelor-Abschluss an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster nicht neben dem Bachelor-Abschluss in C. einen weiteren, zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss erworben, sondern nur einen einzigen Bachelor-Studiengang abgeschlossen, den sie nunmehr mit dem Masterstudiengang in Münster fortsetze. Dieser Sachverhalt könne nicht anders gewertet werden, als wenn die Antragstellerin bereits vor ihrem Abschluss in C. die Universität gewechselt und ihren Studiengang mit denselben Fächern an einer anderen Universität - etwa Münster - weitergeführt hätte. Unterstellt, es handele sich um zwei selbständige Bachelor-Studiengänge, stehe ihr der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung aus Gründen der gesetzgeberischen Wertung und Zielsetzung jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu. Es sei der Antragstellerin nicht mit dem Ergebnis des Verlusts ihres Förderanspruchs anzulasten, dass der vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Wechsel zwischen verschiedenen Universitäten praktisch dadurch erschwert werde, dass diese für die Studiengänge unterschiedliche Anforderungen aufstellten. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen hat, rechtfertigen nur insoweit eine andere Entscheidung, als der Antragsgegner die Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, die Antragstellerin könne bereits für die Monate Oktober und November 2009 einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dient nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Frage, ob die streitigen Förderungsansprüche auch für einen Zeitraum vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht bestehen, obliegt vor diesem Hintergrund regelmäßig dem Klageverfahren. Vgl. schon OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 16 B 1689/96 - und (inzident) vom 17. Juli 2003 - 19 B 1296/03 -; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 54, Rn.15.3. Da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Anordnung erst am 18. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht einging, kam danach eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung vorläufiger Leistungen erst für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 in Betracht. Im Übrigen vermag der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen. Soweit der Antragsgegner die Ansicht des Verwaltungsgerichts angreift, die Antragstellerin habe ungeachtet der beiden Bachelor-Abschlüsse ausschließlich einen (einheitlichen) Bachelorstudiengang abgeschlossen, kommt es hierauf nicht an. Eine Beschwerde ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend dargelegt und kann Erfolg haben, wenn sie bei mehreren, die angegriffene Entscheidung selbständig tragenden Gründen jeden von diesen in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, NVwZ-RR 2004, 706, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 146, Rn. 77; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 146, Rn. 41. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat sich nicht hinreichend substantiiert mit der selbständig tragenden, weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, die Antragstellerin könne selbst bei Annahme zweier Bachelor-Studiengänge den Förderanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG geltend machen. Ein substantiierter Vortrag setzt insoweit voraus, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt sowie, dass er sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Vgl. m.w.N. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 146, Rn. 76. Hieran fehlt es. Der Antragsgegner trägt im Ergebnis nur vor, die (direkte) Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG setze voraus, dass die Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet wird, während hier bereits die zweite weitere Ausbildung gefördert werden solle. Dass die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung der Vorschrift vorliegen würden, hat das Verwaltungsgericht, das in diesem Zusammenhang das Vorliegen zweier Bachelor-Studiengang-Abschlüsse ausdrücklich unterstellt, seiner Argumentation indes nicht zugrundegelegt. Gründe, die einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG entgegenstünden, hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.