Beschluss
13 B 16/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach §123 VwGO gehört der Nachweis, dass die geltend gemachten Eintreffzeiten des Rettungsdienstes nicht eingehalten werden.
• Der öffentlich organisierte Rettungsdienst kann sich nicht uneingeschränkt auf Funktionsschutz berufen, wenn er selbst die gesetzlichen Eintreffzeiten nicht einhält.
• Bei der quantitativ zu fordernden Zuverlässigkeit der Eintreffzeiten in Eilverfahren genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Einhaltung von 90 % der Einsätze.
• Bei der Messung der Eintreffzeit ist auf das Eintreffen des ersten wirksamen Hilfsfahrzeugs abzustellen; ein Notarzteinsatzfahrzeug zählt hierzu.
• Bei der Abwägung sind neben Eintreffzeiten auch Bedarfsgerechtigkeit und Auswirkungen auf Kosten und Stabilität der Krankenversicherung zu berücksichtigen (vgl. §6, §19 RettG NRW).
Entscheidungsgründe
Eintreffzeiten im Rettungsdienst: 90%-Schwelle im Eilverfahren ausreichend • Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach §123 VwGO gehört der Nachweis, dass die geltend gemachten Eintreffzeiten des Rettungsdienstes nicht eingehalten werden. • Der öffentlich organisierte Rettungsdienst kann sich nicht uneingeschränkt auf Funktionsschutz berufen, wenn er selbst die gesetzlichen Eintreffzeiten nicht einhält. • Bei der quantitativ zu fordernden Zuverlässigkeit der Eintreffzeiten in Eilverfahren genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Einhaltung von 90 % der Einsätze. • Bei der Messung der Eintreffzeit ist auf das Eintreffen des ersten wirksamen Hilfsfahrzeugs abzustellen; ein Notarzteinsatzfahrzeug zählt hierzu. • Bei der Abwägung sind neben Eintreffzeiten auch Bedarfsgerechtigkeit und Auswirkungen auf Kosten und Stabilität der Krankenversicherung zu berücksichtigen (vgl. §6, §19 RettG NRW). Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Erteilung einer Krankentransportgenehmigung mit dem Vorbringen, die kommunal organisierten Notfallrettungsdienste des Antragsgegners würden die gesetzlich vorgegebenen Eintreffzeiten innerstädtisch und ländlich nicht einhalten. Er stützte sich auf eine vom Senat entwickelte Rechtsauffassung, nach der die Funktionsschutzklausel des §19 Abs.4 RettG NRW nicht greift, wenn der öffentliche Rettungsdienst selbst die Eintreffzeiten verletzt. Der Antragsgegner legte Berechnungen vor, wonach die Eintreffzeiten in den betroffenen Gebieten zu über 90 % eingehalten würden. Im Beschwerdeverfahren blieb der Antragsteller den Nachweis des Anordnungsanspruchs schuldig. Der Senat prüfte die einschlägigen rechtlichen Maßstäbe und die vorgelegten statistischen Werte und berücksichtigte zudem die Folgen kostenintensiver Überkapazitäten für die Finanzierung des Rettungsdienstes und der Krankenversicherung. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die gesetzlichen Eintreffzeiten nicht eingehalten werden; die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungen zeigen Einhaltungsquoten um bzw. über 90 %. • Rechtsmaßstab zu Eintreffquoten: Der Senat geht im Eilverfahren von einer erforderlichen Einhaltung in 90 % der Notfalleinsätze aus, nicht von 95 % oder 100 %. • Abwägung mit anderen Belangen: Nach §19 Abs.4 RettG NRW sind bei der Beurteilung auch Kosten- und Ertragslage sowie die Bedarfsgerechtigkeit (§6 Abs.1 RettG NRW) zu berücksichtigen; eine strikte Forderung nach nahezu hundertprozentiger Einhaltung würde Überkapazitäten und erhebliche Belastungen der öffentlichen Kassen zur Folge haben. • Europarechtlicher Bezug: Der EuGH verlangt eine funktionsfähige Deckung der Nachfrage, aber nicht zwingend 95 % oder 100 % Eintreffzeiten; dies rechtfertigt die Berücksichtigung wirtschaftlicher und systemischer Gesichtspunkte. • Eintreffzeitbemessung: Maßgeblich ist das Eintreffen des ersten wirksamen Hilfsfahrzeugs am Notfallort; ein Notarzteinsatzfahrzeug gilt als solches. • Konsequenz im Eilverfahren: Da die vorgelegten Zahlen (z. B. 92,1 % ländlich, 91,1 % bzw. 90,4 % innerstädtisch je nach Betrachtung) eine Einhaltung um oder über 90 % ergeben, rechtfertigt dies keine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für beide Instanzen wurde auf je 7.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 VwGO dargelegt, weil die vorgelegten Zahlen die Einhaltung der maßgeblichen Eintreffzeiten in rund 90 % bzw. mehr der Fälle belegen. Der Senat führt aus, dass im Eilverfahren eine 90%-Quote für die Einhaltung der Eintreffzeiten ausreichend ist und dass bei der Prüfung auch die Bedarfsgerechtigkeit und die finanzielle Belastung der öffentlichen Kassen zu berücksichtigen sind. Ein Anspruch auf Krankentransportgenehmigung kann daher nicht allein mit dem Hinweis begründet werden, einzelne Eintreffzeiten würden nicht eingehalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf je 7.500 EUR festgesetzt.