Beschluss
7 L 146/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:0628.7L146.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für zwei Krankenkraftwagen mit dem Betriebssitz Am S. eine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz für den qualifizierten Krankentransport im Betriebsbereich der Stadt Dortmund vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab ist hier ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 des Rettungsgesetzes Nordrhein- Westfalen - RettG NRW - beruft, ist nach Aktenlage nicht offenkundig fehlerhaft, so dass überwiegende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht zu bejahen sind. Nach summarischer Prüfung werden im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. die Vorgaben der Eintreffzeiten (5 bis 8 Minuten innerstädtisch, bis zu 12 Minuten im ländlichen Bereich) eingehalten, weshalb der Antragsgegner sich grundsätzlich auf die Funktionsschutzklausel berufen kann. Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, NWVBl. 2004, 313 f. = VRs 106, 479 f. Die Differenzierung zwischen städtischen und ländlichen Bereichen auch im Gebiet der Großstadt E. begegnet zunächst im Ausgangspunkt für den hier maßgeblichen Bereich des Rettungsdienstes der Stadt E. keinen Bedenken. Die Kriterien der Landesentwicklungsplanung sind insoweit grundsätzlich nicht geeignet, um die notwendige Abgrenzung der Gebiete innerhalb einer Stadt für den Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes zu markieren. Sie dienen Zielen der Raumordnung und Landesplanung (vgl. z. B. § 13 Landesplanungsgesetz NRW), während es für den Anwendungsbereich des Rettungsgesetzes NRW auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes, d. h. darauf ankommt, ob im Notfall regelmäßig durch möglichst schnelles Eintreffen des Rettungswagens am Unfallort die notwendigen medizinischen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Bewertung dieser Frage ist die Besiedlungsstruktur von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl der zu prognostizierenden notwendigen Rettungsdiensteinsätze gibt. Dass die Differenzierung der einzuhaltenden Eintreffzeiten nach städtischen und ländlichen Gebieten auch innerhalb einer (Groß-) Stadt im Grundsatz zulässig ist, steht in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des OVG NRW z. B. für die Stadt Detmold: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, a.a.O. und ist nach der Zielrichtung des Rettungsgesetzes NRW gerechtfertigt. Es handelt sich bei der Vorgabe der Eintreffzeiten nicht etwa um gesetzliche Festlegungen, sondern um Kriterien, die die Rechtsprechung aus dem Gesetzgebungsverfahren und den dortigen Begründungen, die wiederum auf entsprechendem empirischen Material beruhen, entnommen hat. Vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1994 - 19 B 1085/94 -, OVGE 44, 126 = NWVBl. 95, 26. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Bewertung, welche Gebiete innerhalb E. dem städtischen und welche dem ländlichen Bereich zuzurechnen sind, am Flächennutzungsplan und der dort erkennbaren Besiedlungsstruktur orientiert und für die unterschiedlichen Stadtteile anhand dessen eine eigene Kartographie in dem überreichten Plan Nachbarschaftsfolge des Rettungsdienstes" erstellt. Er hat die einzelnen Stadtteile nicht global dem städtischen/ländlichen Bereich zugeordnet, sondern - wie die tabellarische Übersicht zeigt, die die Feuerwehr unter dem 12. Mai 2005 überreicht hat (Gerichtsakte Bl. 38) - für jeden einzelnen Stadtteil prozentual den ländlichen/städtischen Anteil bewertet. Dieses Ausgangsmaterial ist bei summarischer Prüfung anhand des Kartenwerks, das die Besiedlungsstruktur ausweist, nachvollziehbar, jedenfalls nicht offenkundig mit Fehlern behaftet. Der Einwand der Antragstellerin hiergegen, die Einwohnerdichte in einzelnen, benannten ländlich-strukturierten Ausrückbereichen liege in jedem dieser Bereiche deutlich höher als 1.000 Einwohner/Quadratkilometer (siehe Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. Juni 2005, Gerichtsakte Bl. 55), berücksichtigt nicht, dass der Antragsgegner die betreffenden Stadtteile nicht insgesamt als ländlich eingestuft hat, sondern - wie oben ausgeführt - mit einem Prozentsatz ländlicher Struktur bewertet und auf dieser Grundlage den Eintreffzeiten der Notfallrettung zugeordnet hat. Die weiter vom Antragsgegner erstellte Tabelle Berechnung" weist aus, dass die Eintreffzeiten der Notfallrettung im städtischen Bereich zu 95,06 % und im ländlichen zu 94,74 % eingehalten werden. Das genügt - weil damit deutlich über 90 % liegend - den Anforderungen, die das OVG NRW und ihm folgend die Kammer an einem funktionsfähigen Rettungsdienst stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004, a.a.O., Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, GewArch 2005, 207 (208). Eine genaue Prüfung anhand von Zahlenmaterial, das konkrete Einsätze des RTW und dessen konkrete Eintreffzeiten über einen bestimmten Beobachtungszeitraum in einem bestimmten Gebiet ausweist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ist aber von einem funktionsfähigen Rettungsdienst auszugehen, so kann eine Beteiligung Dritter nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig dazu führen würde, dass freie Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes ungenutzt blieben und damit eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu besorgen wäre. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 A 11626/01 -, juris- doc Nr. MWRE 105150200. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei entsprechend der Streitwertfestsetzungspraxis der Kammer und des OVG NRW für jede Genehmigung 15.000,00 EUR angesetzt worden sind. Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der angestrebten Regelung halbiert worden.