Beschluss
8 L 1621/12.GI
VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0115.8L1621.12.GI.0A
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Leitsätze
Die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme leitungsgebundener Anlagen ist nur dann gegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesem angeschlossen zu werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Kanal das Grundstück an seiner Grenze noch berührt (im Anschluss an OVG NW, U. v. 01.04.2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778, 779).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 811,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 811,41 € festgesetzt. Der am 21.08.2012 bei Gericht eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.12.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.12.2012 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. In Abgabesachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – um eine solche handelt es sich vorliegend – zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe im Zweifel zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Aussetzungsantrag gemäß der Norm des § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO, die vorliegend entsprechend anzuwenden ist, nur dann erfolgreich, wenn der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel begegnen oder die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Beachtung dieses Maßstabes ist im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulassenden vorliegenden Eilverfahrens festzustellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit der die Antragstellerin herangezogen wurde, nicht bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.2008 – 8 TG 2493/07–, LKRZ 2008, 186; VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2008 – 8 L 2056/08 –, juris, Rdnr. 5). Dies folgt daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Dass ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden. Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist § 11 Abs. 1 HessKAG i. V. m. den einschlägigen Satzungen, nämlich der im Internet veröffentlichten Wassersatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.12.2010 und der Entwässerungssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.12.2008. Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzungen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden. Nach § 11 Abs. 1 HessKAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier erfüllt. Mit der Verlegung der Wasser- und Abwasserleitungen in der B-Straße ist für das Grundstück der Antragstellerin, E-Straße, Flur, Flurstück 00, die Möglichkeit der Inanspruchnahme entstanden, weil eine öffentliche Einrichtung geschaffen bzw. erweitert wurde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die in der E-Straße erstmals verlegten Leitungen mit ihrer Fertigstellung im Jahre 2007 als entstanden anzusehen. Eine Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks Flur, Flurstück 00 bestand vorher nicht. Wie sich aus den in Kopien vorgelegten Behördenakten ergibt, insbesondere aus den Auszügen des Bestandes der Wasserversorgung und der Ortsentwässerung für den Stadtteil der Antragsgegnerin, vermittelten weder die Wasser- noch die Abwasseranlage der bis zum Jahre 2007 ausgebauten Anlage die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 HessKAG für das Grundstück der Antragstellerin. Die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme leitungsgebundener Anlagen ist nur dann gegeben, wenn ein Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen zu werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Kanal das Grundstück an seiner Grenze noch berührt (vgl. OVG NW, U. v. 01.04.2003 – 15 A 2254/01 -, NVwZ-.RR 2003, 778, 779). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil Wasser- und Abwasserkanal nach den Bestandsplänen für das Jahr 2007 in der E-Straße in Höhe des Flurgrundstücks 35 ca. 10 m vor der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin endeten. Dagegen ergeben sich aus den Bestandsplänen keine Anhaltspunkte für die bloße Behauptung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 05.01.2013, die Leitungen seien bereits vor dem Jahre 2007 bis zu einem Schacht in Höhe des Flurstücks 33 errichtet worden. Vielmehr folgt aus den sich in den Behördenakten befindlichen Abrechnungsunterlagen, dass zwei Schächte im Zuge der Leitungsverlegung erstellt wurden. Dies belegt, dass der Schacht 0197N035 erst nachträglich gesetzt wurde und die Leitungen bis zu diesem Schacht, der in Höhe der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin liegt, verlängert wurden. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat bzw. im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorträgt, benachbarte Grundstücke würden durch Wasser- und Abwasserleitungen, die durch das Grundstück der Antragstellerin verliefen, erschlossen, lag auch insofern keine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Antragstellerin vor. Zwar entsorgen die Eigentümer der Grundstücke, Flurstücke a bis c (Eigentümer: F, G, H) ihr jeweiliges Abwasser über das Grundstück der Antragstellerin. Der Anschluss an die Wasserversorgung besteht aber über die öffentliche Versorgungsleitung in der Straße J. Bei den durch das Grundstück verlaufenden, das Abwasser der Flurstücke a bis c aufnehmenden Leitungen handelt es sich um mehrere private (überlange) Hausanschlussleitungen, nicht dagegen um Sammelleitungen. Unter Sammelleitungen versteht die Entwässerungssatzung Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage. Aus der Gegenüberstellung des Begriffes Sammelleitungen zu den sogenannten Anschlussleitungen, nämlich Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke, ergibt sich, dass Sammelleitungen in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum, keinesfalls aber auf privaten Grundstücken geführt werden. Darüber hinaus zeigt auch der Auszug aus dem Bestand der Ortsentwässerung K, mangels Skizzierung, dass die Leitungen, die über das Grundstück der Antragstellerin führen, nicht in die öffentliche Abwasseranlage integriert waren. Die Beitragspflicht scheitert auch nicht daran, dass die Anschlussleitungen für die Flurstücke a bis c das „Baufenster“ des Grundstücks der Antragstellerin berühren und dieses deswegen unbebaubar wäre. Abgesehen davon, dass der exakte Verlauf dieser Leitungen nicht feststeht, hat die Antragstellerin gemäß ihren Eigentumsrechten einen möglichen Anspruch auf Beseitigung oder Verlegung der Leitungen. Im Zeitpunkt der Festsetzung der Beiträge war die vierjährige Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen. Nach § 170 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück entsteht. Die Beitragspflicht entsteht nach § 11 Abs. 9 HessKAG grundsätzlich mit der Fertigstellung der Einrichtung, hier der Abnahme (20.04.2007) bzw. des Eingangs der Schlussrechnung (07.08.2007), während der Fertigungsstellungsbeschluss als solcher hierfür nicht maßgebend ist. Damit begann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für die Beitragspflicht am 01.01.2008 zu laufen und endete am 31.12.2012. Die mit Bescheid vom 05.12.2011 erhobenen Beiträge sind folglich nicht hinsichtlich ihrer Festsetzung verjährt. Die Berechnung der Beiträge wurde nicht angegriffen; Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeutet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragstellerin unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer 1/3 des nach Zahlung der Vorausleistungen noch offen stehenden Betrages von 2.434,24 EUR als Streitwert angenommen hat.