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Beschluss

15 B 516/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0526.15B516.14.00
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Leitsätze

1. Fordert das gemeindliche Entwässerungsrecht für ein Anschlussrecht, dass ein Grundstück an eine betriebsfertige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden kann, setzt dies in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. D. h. ein Anschluss-recht besteht (nur) dann, wenn der öffentliche Kanal bis in Höhe des Grundstücks herangeführt ist.

2. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegen, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 711,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fordert das gemeindliche Entwässerungsrecht für ein Anschlussrecht, dass ein Grundstück an eine betriebsfertige öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden kann, setzt dies in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. D. h. ein Anschluss-recht besteht (nur) dann, wenn der öffentliche Kanal bis in Höhe des Grundstücks herangeführt ist. 2. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer durchgängig kanalisierbaren Straße liegen, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn der öffentliche Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 711,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten stritten erstinstanzlich um die Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrags in Höhe von insgesamt 4.188,- Euro für den Anschluss des Grundstücks der Antragsteller an die öffentliche Schmutz- und Regenwasseranlage in der Straße „Am C. “. Gegen den Beitragsbescheid vom 5. Dezember 2013 erhoben die Antragsteller am 31. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Münster (3 K 3629/13). Nach erfolglosem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung haben die Antragsteller am 25. Januar 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2013 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag insoweit stattgegeben, als in dem Bescheid vom 5. Dezember 2013 auch ein Beitrag für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage der Antragsgegnerin in Höhe von 2.844,- Euro festgesetzt worden ist. Diesbezüglich sei – so das Verwaltungsgericht – Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher sei die Erhebung des Kanalanschlussbeitrags am 5. Dezember 2013 teilweise unzulässig gewesen. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Beitragspflicht für die Schmutzwasseranlage bereits im Jahr 2008 entstanden sei. Denn in diesem Jahr habe das Grundstück der Antragsteller Baulandqualität erlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe in der Straße „Am C. “ auch bereits ein öffentlicher Schmutzwasserkanal gelegen. Damit hätten die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schmutzwasseranlage im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Entwässerungssatzung (EWS) der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 1989 in der hier maßgeblichen – bis zum 30. November 2009 geltenden – 17. Änderungsfassung vorgelegen. Dadurch sei die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 BGS i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EWS entstanden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist sei damit im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Dezember 2013 abgelaufen gewesen. Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im Kern ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme ihrer Schmutzwasseranlage seien nicht schon im Jahr 2008, sondern erst im Jahr 2009 erfüllt gewesen. Zwar habe der Schmutzwasserkanal schon vor 2009 in der in Rede stehenden Straße gelegen. Das Grundstück der Antragsteller habe aber an diesen Kanal nicht angeschlossen werden können. Hierfür habe erst die Grundstücksanschlussleitung verlegt werden müssen. Dies sei erst im Jahr 2009 erfolgt mit der Folge, dass auch erst in diesem Jahr die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks und die Betriebsfertigkeit der öffentlichen Abwasserleitung zusammengetroffen seien. Die sachliche Beitragspflicht sei damit im Jahr 2009 entstanden, weshalb hinsichtlich des Schmutzwasseranschlussbeitrags keine Festsetzungsverjährung bei Erlass des angegriffenen Bescheides vorgelegen habe. Mit dieser – gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat allein zu prüfenden – Begründung hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass im erstinstanzlich tenoriertem Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragsteller zu einem Kanalanschlussbeitrag für ihr wohngenutztes Grundstück Gemarkung P. , Flur 56, Flurstück 295, bestehen. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage der Antragsteller Erfolg haben wird, soweit sie sich auch gegen den Beitrag für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage der Antragsgegnerin richtet. Denn die Beitragspflicht hierfür ist bereits im Jahr 2008 entstanden, so dass mit Ende des Jahres 2012 die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i. V. m. §§ 169, 170 der Abgabenordnung abgelaufen war. Die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage war daher im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids am 5. Dezember 2013 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 BGS vom 23. Dezember 1989 in der bis zum 30. November 2009 geltenden 17. Änderungsfassung entstand die Beitragspflicht für – wie hier - Baulandqualität aufweisende Grundstücke, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Das war hier im Jahr 2008 möglich. Schon in diesem Jahr stand den Antragstellern das dafür erforderliche Recht zum Anschluss an die Schmutzwasseranlage gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EWS in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1989 zu. Nach den dortigen Regelungen besteht das Anschlussrecht dann, wenn eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks verläuft. Dies setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass das Grundstück nahe genug bei einem betriebsfertigen öffentlichen Kanal liegt, um unter gemeingewöhnlichen Umständen an diesen angeschlossen werden zu können. D. h. ein Anschlussrecht besteht (nur) dann, wenn der öffentliche Kanal bis in Höhe des Grundstücks herangeführt ist. Für den Regelfall derjenigen Grundstücke, die unmittelbar an einer durchgängig kanalisierbaren Straßen liegen, ist diese Voraussetzung erst dann erfüllt, wenn der öffentlichen Kanal zumindest eine gedachte Linie berührt, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (Grenzlinie). OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 ‑ 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778. Das ist hier mit Blick auf die unmittelbar vor dem Grundstück der Antragsteller schon im Jahr 2008 verlaufende Schmutzwasseranlage der Fall, so dass bereits damals das Grundstück an die Schmutzwasseranlage hätte angeschlossen werden können. Dass der Anschluss seinerzeit mangels Grundstücksanschlussleitung rein faktisch nicht hergestellt werden konnte, ist dabei unerheblich. Denn darauf kommt es nach den rechtlichen Vorgaben für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht an – zumal die Antragsteller im Jahr 2008 mit Blick auf das bestehende Anschlussrecht einen Anspruch auf Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.