OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1829/09

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1005.7K1829.09.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Erlaubnis für die Förderung und den Verbrauch von Grundwasser für einen Schlachtbetrieb auf dem Grundstück G1 in Coesfeld. 3 Die Wasserversorgung des Schlachtbetriebs erfolgt seit 1975 zum Großteil über betriebseigene Förderanlagen. Der Beigeladenen war durch den Regierungspräsidenten in Münster am 17. November 1975 eine bis zum 30. November 2005 befristete Bewilligung erteilt worden, wonach sie berechtigt war, Grundwasser bis zu einer Fördermenge von jährlich 300.000 m³ zu Tage zu fördern. 4 Der Voreigentümer des Grundstücks des Klägers hatte im Juli 1977 die Durchführung eines Nachtragsverfahrens beantragt, da die Grundwasserförderung der Beigeladenen zu Schäden auf seinem Grundstück geführt habe. So sei der Löschteich trocken gefallen, der Hausbrunnen führe kaum noch Wasser, die landwirtschaftlichen Erträge hätten sich verschlechtert. Nach Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten verschiedener Behörden der Wasserwirtschaft und des Forstwesens, u.a. des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Münster vom 4. März 1982, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 1982 die Festsetzung einer Entschädigung ab. Der Grundwasserspiegel auf dem Grundstück des Antragstellers werde durch die Grundwasserförderung der Beigeladenen nur in geringem Maße beeinflusst. Messungen von Dezember 1981 legten eine Absenkung zwischen 0,8 und 1,5 Metern nahe. Diese haben sich aber weder auf die Nutzbarkeit der Brunnen des Klägers noch auf die Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen ausgewirkt. Ein Grundwasseranschluss der Nutzpflanzen habe bei einem mittleren Grundwasserflurabstand von ca. drei Metern nicht bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1983 hatte der Regierungspräsident Münster den Widerspruch des Voreigentümers des Grundstücks des Klägers hinsichtlich nachträglicher Auflagen zurückgewiesen. Die von der Beigeladenen regelmäßig im Betriebstagebuch vermerkten Grundwasserstände seien plausibel. Bereits im Sommer 1974 seien die geforderten Beobachtungsbrunnen errichtet worden, bis auf einen im Hofbereich, den der Antragsteller nicht zugelassen habe. Erst 1982 habe man nach Treffen einer Vereinbarung einen zusätzlichen Beobachtungsbrunnen dort und westlich des Hofes errichten können. Diese seien zur Beobachtung der Grundwasserstände ausreichend. Die dagegen erhobene Klage - 6 K 1937/83 - wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1985 in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Eine von dem Voreigentümer des Klägergrundstücks am 28. Dezember 1982 vor dem Landgericht Münster gegen die Beigeladene erhobene Klage auf Zahlung einer Entschädigung - 4 O 908/82 - endete durch einen zwischen den Beteiligten am 26. März 1986 geschlossenen notariellen Vertrag. Dadurch wurde die Abgabe von Erledigungserklärungen vereinbart und verkaufte der - dort als Beteiligter zu 1. bezeichnete - Voreigentümer der - dort als Beteiligte zu 3. benannten - Beigeladenen eine ca. 20.000 qm große, westlich des Betriebsgrundstücks gelegene Grundstücksfläche zu einem Quadratmeterpreis von 30 DM. § 10 Nr. 2 dieses Vertrags lautet: "Der Beteiligte zu 1. zieht für sich und seine Rechtsnachfolger seinen im Bewilligungsbescheid für das Wasserrecht der Beteiligten zu 3. - Bescheid des Regierungspräsidenten Münster - vom 17.11.1975, AZ.: 54-13.3.30 Nr. 858 - geltend gemachten Anspruchsvorbehalt für den Zeitraum des Bewilligungsbescheides zurück. Er wird keine Vorbehalte geltend machen, wenn die Bewilligung im bisherigen Umfang verlängert werden sollte. Er wird Schadensersatzansprüche aus der Grundwasserförderung nicht weiterverfolgen, solange die Grundwasserförderung im Umfang des bewilligten Rechts erfolgt. ..." 6 Als Nachfolgeregelung zu der Bewilligung vom 17. November 1975 beantragte die Beigeladene im Oktober 2005 eine gehobene Erlaubnis nach § 25a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) zur Entnahme von Grundwasser über eine Menge von bis zu 500.000 m³ pro Jahr sowie eine zugehörige Zulassung vorzeitigen Beginns über eine Menge von bis zu 450.000 m³ pro Jahr. Der Beklagte ließ den vorzeitigen Beginn mit unter dem 22. März 2006 geändertem Bescheid vom 12. Dezember 2005 bis längstens zum 31. Dezember 2008 zu. Mit Bescheid vom 15. Januar 2009 verlängerte der Beklagte die Zulassung vorzeitigen Beginns gemäß § 9a WHG bis zum 30. Juni 2009 in einer Menge von bis zu 330.000 m³ pro Jahr. Unter dem 30. Juni 2009 wurde diese Zulassung nochmals bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. 7 Die Beigeladene reichte unter dem 11. Dezember 2007 einen (aktualisierten) Antrag ein für eine wasserrechtliche Erlaubnis über eine Grundwasserförderung von bis zu 330.000 m³ pro Jahr. Für diese Fördermenge führte im August und September 2008 die B. I. GmbH & Co. KG (B. ) aus O. einen Pumpversuch durch. Dessen Auswertung durch B. vom November 2008 kommt zu dem Ergebnis, nachteilige Auswirkungen der Entnahme auf landwirtschaftliche Flächen seien nicht zu besorgen. Auf den östlich, südlich und westlich der Förderung gelegenen Flächen seien keine Absenkungen im oberflächennahen Grundwasser zu beobachten, die nördlich gelegenen Flächen hätten schon zuvor keinen Grundwasseranschluss aufgewiesen. Vor Beginn des Pumpversuchs wurde an der auf dem Grundstück des Klägers liegenden Messstelle Nr. 6 ein Grundwasserstand von 73,49 m üNN gemessen, also ca. 3,86 m unter der Geländeoberfläche. Der etwa 54 m tiefe Hausbrunnen des Klägers werde auf Grund dieser Tiefe und seiner Entfernung von den Förderbrunnen nicht beeinträchtigt. Der Beklagte leitete aus dem Pumpversuch nebst Auswertung ab, durch die zehnprozentige Erhöhung der Grundwasserförderung seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne verzichtet werden. 8 Der Kläger nahm unter dem 30. März 2009 zum Erlaubnisantrag der Beigeladenen dahingehend Stellung, dass zuvor der historische Grundwasserstand aus der Zeit vor Beginn der Entnahme von 300.000 m³/Jahr ermittelt werden müsse, um den Einfluss einer Entnahme von 330.000 m³/Jahr und etwaige Schäden ermitteln zu können. In den Genehmigungsbescheid müsse eine Bedingung aufgenommen werden, die einen finanziellen Ausgleich der seit dem Erlöschen der Bewilligung eingetretenen Schäden ermögliche. Eigene bodenkundliche Begutachtungen im März 2009 hätten Absenkungen von GW-Stufe 2a nach GWA 5 bzw. GWA 4 auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Einflussbereich ergeben. Auch sei keine geeignete behördliche Überwachung der tatsächlichen Entnahmemengen vorgesehen. Es sei Sache des Beklagten, hinsichtlich der gemeldeten Fördermengen monatlich Gegenproben sowie weitere Kontrollmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei ein landwirtschaftlicher Sachverständiger für die Beurteilung der Grundwassergleichen- und -differenzpläne sowie des Absenkbereichs zu benennen und für Auskünfte bereitzustellen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 21. August 2009 gemäß § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der damaligen Fassung (a.F.) die streitgegenständliche widerrufliche und bis zum 31. August 2039 befristete Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus zwei Brunnen, deren Lage angegeben wurde. Die Fördermenge für beide Brunnen wurde auf höchstens 330.000 m³ pro Jahr begrenzt. Der Erlaubnis wurden acht Nebenbestimmungen zugefügt. Gemäß Nebenbestimmungen Nr. 3 und 4 sind die täglichen Fördermengen und besondere Vorkommnisse im Betriebstagebuch dauerhaft festzuhalten und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres sowie auf Verlangen vorzulegen. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 5 sind u.a. die Grundwasserstände in den Messstellen monatlich zu messen und im Betriebstagebuch dauerhaft aufzubewahren. Nebenbestimmung Nr. 6 legt fest, dass ein von der Landwirtschaftskammer öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter zu bestellen ist, wenn Eigentümer umliegender landwirtschaftlicher Flächen beim Beklagten oder der Beigeladenen konkrete Ansprüche bzw. Ertragsschäden anzeigen und es entsprechende Anhaltspunkte einer Verursachung durch die Wasserentnahme gibt. Gemäß Nr. 7 hat die Beigeladene einen u.a. für die Einhaltung der Benutzungsbedingungen und Auflagen verantwortlichen Betriebsbeauftragten zu bestellen und dem Beklagten zu benennen. 9 Gegen diese Erlaubnis hat der Kläger am 25. September 2009 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, seine etwa 200 Meter westlich des Entnahmebrunnens Nr. 2 liegenden landwirtschaftlichen Flächen befänden sich überwiegend im Bereich des Absenktrichters der Grundwasserförderung. Die genehmigte Grundwasserentnahme mindere die Vegetation und Ertragsfähigkeit seines Grundstücks, es seien Ernteausfälle zu verzeichnen gewesen. Zudem sei der Löschteich auf der Hofstelle trocken gefallen. Der wirtschaftliche Schaden müsse noch beziffert werden. Als Eigentümer eines umliegenden Grundstücks gehöre er zu dem durch das WHG geschützten Personenkreis, dem ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe. Nach seinen Untersuchungen vor Ort sei der ehemalige Grundwasserstand durch Oxidationsfärbungen in den Höhen sichtbar. Es sei eine Absenkung um ca. 3 Meter gegeben, woraus zu folgern sei, dass es auf seinem Hof zu Ernteausfällen komme. Der historische Flurabstand habe dort nämlich zwischen 0,6 und 1,3 Metern betragen, nun liege er an der Messstelle 6 bei ca. 4,30 Metern. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Auswirkungen der gesamten Fördermenge von insgesamt 330.000 m³ pro Jahr auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu ermitteln und im (nord-)westlichen Bereich seines Grundstücks weitere Messstellen setzen zu lassen. Es sei nicht ausreichend, auf das abgeschlossene Bewilligungsverfahren aus dem Jahr 1975 zu verweisen. Eine Begutachtung der Grundwassergleichen aus dem Jahr 2008 und aus den Jahren 1981 bzw. 1984 weise deutliche Differenzen in den Grundwasserhöhen durch die Erhöhung der geförderten Grundwassermenge zwischen 1981 und 2009 auf. Im westlichen und nordwestlichen Bereich der Hofstelle seien zusätzliche neue Messstellen anzuordnen gewesen. Denn die westlich des Hofs befindliche Messstelle Nr. 20 liefere keine Ergebnisse für die Grundwassermenge, da nicht tief genug gebohrt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass eine hydraulische Verbindung zwischen dem oberen und dem tieferen Grundwasserleiter bestehe, die eine Absenkung des Grundwasserspiegels und daraus resultierenden Nutzungs- und Ernteausfällen ermögliche. Durch die plötzliche Grundwasserabsenkung könnten Bäume nicht mehr nachwachsen. Auswirkungen habe die Absenkung im oberen Grundwasserbereich auch auf die Nutzung einiger Gebäude der Hofstelle sowie einen Neubau. Nur ein Vergleich zwischen dem historischen Grundwasserstand und dem aktuellen Grundwasserstand ermögliche die Beurteilung, ob Schäden aus der Entnahme resultierten. Ferner habe die Beigeladene einen konkreten Bedarf für die Entnahme von 330.000 m³ pro Jahr nicht nachgewiesen. Den am 26. März 1986 geschlossenen notariellen Vertrag müsse er als Rechtsnachfolger zwar gegen sich gelten lassen, eine Relevanz für spätere Erlaubnisse bestehe aber nicht, denn eine solche Bindung verstoße gegen die guten Sitten und bestehe nicht bei erhöhten Fördermengen. Zudem bezieht sich der Kläger auf einen Vermerk des Sachverständigen U. C. vom 28. März 2010 über am 22. September 2009 auf dem Klägergrundstück vorgenommene Bodenschürfe. Danach sind bis in eine Tiefe von 1,5 Metern ehemalige Grundwasserhorizonte erkennbar. Unter nicht abgesenkten Grundwasserverhältnissen sei eine den Ertrag beeinflussende Wirkung des Grundwasserabstandes gegeben. Die Situation rechtfertige eine detaillierte bodenkundliche Überprüfung der landwirtschaftlichen Flächen. Der Kläger beantragt, 10 die der Beigeladenen unter dem 21. August 2009 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Auswirkungen einer Entnahme von 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr seien bereits in dem mit Bescheid vom 17. November 1975 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren ermittelt und berücksichtigt worden. Einzelne Verhandlungen über Entschädigungszahlungen seien bis zum Jahr 1985 abgeschlossen gewesen. Seitdem seien keine Beeinträchtigungen mehr aktenkundig geworden. Der Pumpversuch über die zehnprozentige Erhöhung der Entnahmemenge auf 330.000 m³ pro Jahr habe weder auf den östlich, noch auf den südlich oder westlich gelegenen Flächen Absenkungen im oberflächennahen Grundwasser ergeben, sondern - klimabereinigt - eine maximale Wasserstandsänderung von 4 Zentimetern. Die flache Messstelle Nr. 6 habe mit einem Messergebnis von 4 Zentimetern ebenfalls im Minimalbereich gelegen. Für den Beklagten habe es daher keine Veranlassung gegeben, weitere Maßnahmen durchzuführen. Ein Löschteich sei nicht aktenkundig. Der Teich auf der Hofstelle des Klägers sei niemals als Löschwasserentnahmestelle geeignet und auch nicht als solche zugelassen gewesen. Die nun erhobene Forderung des Klägers, weitere Messstellen einzurichten, sei in der Stellungnahme vor Erteilung der Erlaubnis nicht formuliert worden. 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte habe von seinem Bewirtschaftungsermessen in rechtmäßiger Art und Weise Gebrauch gemacht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt worden sei. Mangels Schadenanzeigen bis zum Jahr 2005 sei es folgerichtig gewesen, hinsichtlich der Erhöhung der Fördermenge die Überprüfung darauf zu beschränken, ob und inwieweit gerade durch diese Menge Grundwasserabsenkungen zu befürchten seien. Dem Kompensationsgedanken sei im Hinblick auf mögliche Ertragsschäden durch Ziffer 6 der Nebenbestimmungen Genüge getan worden. Dass durch die plötzliche Grundwasserabsenkung Bäume nicht mehr hinterher wachsen könnten, sei erstmals in der Klageschrift behauptet worden. Es seien weder konkrete Flächen bezeichnet, die betroffen sein sollen, noch seien die Schäden durch ein entsprechendes Gutachten belegt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - 7 L 5/10 -, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Am 1. Januar 2011 ist kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten auf Grund des Wegfalls (von § 5) des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), 18 vgl. Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30. 19 Gemäß dem nunmehr anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Rubrum von Amts wegen berichtigt worden. 20 Die Klage ist zwar zulässig. Denn der Kläger macht eine Betroffenheit seiner Grundstücksflächen bei der Ausnutzung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis geltend, welche auf Grund der benachbarten Lage der Grundstücke nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint, 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 = NJW 1988, 434 = juris, Rn. 14. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Erlaubnis vom 21. August 2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Erlaubnis war § 7 WHG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis geltenden Fassung, 24 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2011 - 20 A 2747/08 -. 25 Verfahrensrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Im Allgemeinen besteht kein Verfahrensrechtsschutz in dem Sinne, dass eine behördliche Sachentscheidung unabhängig von ihrem Ergebnis allein wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden könnte. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02 -. 27 Insbesondere ist weder vorgetragen noch angesichts der Nr. 13.3.2 und 13.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Gutachtens der B. vom November 2008 zum Pumpversuch von August/September 2008 ersichtlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte. 28 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 4 B 35.07 -, BauR 2008, 784 = juris = www.bverwg.de. 29 Auch in materieller Hinsicht verletzt die angefochtene Erlaubnis den Kläger nicht in seinen subjektiv öffentlichen Rechten. 30 Gemäß § 7 WHG a.F. gewährt die Erlaubnis die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Vor bzw. bei Erteilung einer Erlaubnis hat die Wasserbehörde die Belange Anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. in Verbindung mit §§ 18, § 1a Abs. 1 WHG a.F. auch für die Erlaubnis verankerte Gebot, auf Belange Anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines Anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 -, juris, Rn. 8, vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, a.a.O., und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 = NVwZ 2010, 44; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135 (138 f.). 32 Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung der Eintritt nachteiliger Wirkungen so wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen zu verhindern oder durch Entschädigung auszugleichen sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1996 - 4 B 129.96 -; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 20 A 2747/08 -. 34 Der Beklagte hat die angefochtene Erlaubnis im Ergebnis rechtsfehlerfrei erteilt. Er hat bei seiner Entscheidung die Interessen der Beigeladenen an der Wasserentnahme gegenüber öffentlichen Interessen und Belangen privater Dritter einschließlich des Klägers im Ergebnis zutreffend abgewogen und diesen Interessen durch Auflagen und Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen. 35 Es ist nicht erkennbar, dass die Erlaubnis zum Schutze des Klägers zu versagen war oder mit zusätzlichen Auflagen zu versehen gewesen wäre. Denn es ist nicht ersichtlich, dass von der beabsichtigten Grundwassernutzung wahrscheinlich Beeinträchtigungen für den Kläger zu erwarten sind, geschweige denn Beeinträchtigungen, welche nicht zumutbar bzw. nicht ausgleichbar wären. 36 Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich einer Fördermenge von bis zu 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr der Kläger als dinglicher Rechtsnachfolger hinsichtlich des Eigentums an dem Hofgrundstück G2 den 26. März 1986 von seinem Voreigentümer mit der Beigeladenen geschlossenen notariellen Vertrag gegen sich gelten lassen muss. Durch dessen § 10 Nr. 2 wurde nicht nur - auch mit Wirkung für die Rechtsnachfolger - der im Bewilligungsbescheid vom 17. November 1975 geltend gemachte Anspruchsvorbehalt für den Zeitraum des Bewilligungsbescheides zurückgezogen (Satz 1), sondern es wurden bei Verlängerung der Bewilligung im bisherigen Umfang Vorbehalte und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Sätze 2 und 3). 37 Zwar ist nach 2005 nicht die Bewilligung verlängert worden, sondern streitgegenständlich eine Erlaubnis erteilt worden. Bei der auch im öffentlichen Recht grundsätzlich und auch hier gebotenen Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB ist § 10 Nr. 2 Satz 2 des am 26. März 1986 geschlossenen Vertrags aber so auszulegen, dass auch für diesen Fall ein Verzicht auf Vorbehalte erklärt worden ist. 38 Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Vertragsparteien eine Verlängerung der Entnahme und Nutzung von bis zu 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr von der jeweiligen Form ihrer Legalisierung abhängig machen wollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einwendungsverzicht auch für den Fall gelten sollte, dass eine andere Art der Genehmigung erteilt werden sollte. Dafür spricht zum einen, dass Schadensersatzansprüche gemäß § 10 Nr. 2 Satz 3 des Vertrags nicht weiter verfolgt werden, "solange die Grundwasserförderung im Umfange des bewilligten Rechts erfolgt". Folglich stellten die Beteiligten entscheidend auf den Umfang der (künftigen) Förderung ab, nicht auf die Rechtsform. Zum anderen ist zu beachten, dass der Umfang des Nachbarschutzes im Wasserrecht grundsätzlich von der jeweiligen Art der Genehmigung unabhängig ist, 39 vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, a.a.O., Rn. 14; Reinhardt, a.a.O., S. 136 f. 40 Dass die angefochtene Erlaubnis sich der 1975 erteilten, bis zum 30. November 2005 befristeten Bewilligung nicht zeitlich unmittelbar anschloss, sondern der Beklagte zunächst mehrere vorläufige Regelungen traf, steht der Relevanz des § 10 des notariellen Vertrags für die Bewertung des Umfangs der schützenswerten Belange des Klägers hinsichtlich der Erlaubnis nicht entgegen. Denn der Vertrag beschränkt sich weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck auf die der damaligen Bewilligung zeitlich unmittelbar nachfolgende Genehmigung. Durch die fehlende Aufnahme einer zeitlichen Beschränkung war vielmehr eine dauerhafte Bindung des Rechtsvorgängers des Klägers bzw. seiner Rechtsnachfolger gewollt und bewirkt. 41 Dass diese Dauerregelung wegen Nichtigkeit unwirksam wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß dieser einvernehmlich getroffenen vertraglichen Regelung - entgegen dem Vortrag des Klägers - gegen Treu und Glauben bzw. gegen die guten Sitten nicht erkennbar. Ein dauerhafter Verzicht auf subjektive Nachbarrechte ist vielmehr im Rahmen des öffentlichen Bau- oder Immissionsschutzrechts durchaus verbreitet. Regelmäßig ist die für den Vorhabenträger erforderliche Rechts- und Planungssicherheit nur bei zeitlich unbegrenzter Wirkung eines Verzichts auf (die Geltendmachung von) Nachbarrechte(n) gegeben. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Angesichts der von dem Voreigentümer damals sowohl vor dem erkennenden Gericht als auch vor dem Landgericht Münster geführten Verfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Bewilligung diente der - unbefristete - notarielle Vertrag ersichtlich einer dauerhaften Regelung der beiderseitigen Interessen. Dementsprechend veräußerte der Voreigentümer an die Beigeladene ca. 20.000 Quadratmeter Land in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück, so dass auch insoweit eine dauerhafte Rechtsfolge herbeigeführt wurde, nicht aber eine nur vorübergehende (z.B. Pacht oder Erbbaurecht). Der Rechtsvorgänger des Klägers erhielt als Gegenleistung zwar keine immer wieder kehrenden Zahlungen, sondern nur eine einmalige Zahlung. Diese Geldsumme in Höhe von ca. 600.000 DM stellte aber eine beträchtlichen Vermögensmehrung dar, die auch in allen Folgejahren nicht unerhebliche Früchte bzw. Zinsen hervorzubringen und somit etwaige Ertragsschäden zu kompensieren geeignet war. Die Kammer sieht es angesichts des Wortlauts und Sinn und Zwecks des notariellen Vertrags nicht als erforderlich an, zusätzlich zu ermitteln, ob der damals vereinbarte Grundstückspreis von 30 DM pro Quadratmeter für den neben dem Schlachthof der Beigeladenen gelegenen Teil des Flurstücks 210 marktüblich war oder (deutlich) darüber hinaus ging. 42 Dass durch die angefochtene Erlaubnis eine höhere Fördermenge legalisiert wird, als die 1975 der Beigeladenen erteilte Bewilligung zuließ, nämlich der genehmigte maximale Förderumfang um 10 % bzw. 30.000 m³ pro Jahr erweitert wurde, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 10 Nr. 2 des notariellen Vertrages. Denn dieser Vorschrift ist in Anwendung der §§ 133, 157 BGB bei interessengerechter Auslegung zu entnehmen, dass Vorbehalte bzw. Einwendungen (nur) bis zu einer Menge von 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Hinsichtlich einer höheren Fördermenge bedeutet dies, dass (nur) bezüglich der über 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr hinausgehenden Menge Vorbehalte und Einwendungen weiterhin geltend gemacht werden können. Soweit also durch eine Erhöhung der Fördermenge über 300.000 m³ hinaus z.B. ein (stärkeres) Absinken der Grundwasserstände auf Nachbargrundstücken erfolgt bzw. zu besorgen ist, können Abwehrrechte hinsichtlich der Folgen dieser zusätzlichen Fördermengen geltend gemacht werden. Wird dagegen eine Fördermenge von weniger als 300.000 m³ Grundwasser pro Jahr legalisiert, sind jegliche Einwendungen des Klägers ausgeschlossen. 43 Dass die Erhöhung der Fördermenge um 30.000 m³ pro Jahr zu (nicht ausgleichbaren) Beeinträchtigungen für den Kläger führt, war zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (und ist auch gegenwärtig) nicht überwiegend wahrscheinlich. 44 Ausweislich der nachvollziehbaren Auswertung des zwischen dem 4. August und dem 25. September 2008 durchgeführten Pumpversuchs durch B. weisen die flachen Messstellen "keine Beeinflussung durch die erhöhte Entnahme auf"; auf den - hinsichtlich des Klägers interessierenden - westlich gelegenen Flächen seien keine Absenkungen im oberflächennahen Grundwasser zu beobachten (S. 23). So wurde an der Grundwassermessstelle 6 am 4. September 2008 (nach Förderung der höchsten Grundwassermenge) ein Absinken des Grundwasserstands von 73,49 mNN auf 73,27 mNN festgestellt. Dass diese Verringerung um 0,22 m allein klimabedingt erfolgt sein dürfte, erscheint angesichts der diesbezüglichen Ausführungen von B. nachvollziehbar. Aber selbst wenn die Absenkung allein durch die Erhöhung der Fördermenge bedingt gewesen sein sollte, würde sie sich auf die Aufwuchsmöglichkeiten der dortigen Anpflanzungen angesichts einer Geländehöhe von gut 77 mNN und somit einem Flurabstand von mehr als 3 m (vgl. auch Bl. 38 GA) bereits bei einer Höchstfördermenge von (nur) 300.000 m³ pro Jahr (wahrscheinlich) nicht auswirken. Entsprechendes gilt für den Bereich um die Messstelle 20, welche mit einer Grundwasserhöhe von 74,18 mNN am 4. August 2008 mindestens 2,50 Meter unter der Geländeoberfläche lag (s. auch Bl. 37 GA). Angesichts einer Ausbautiefe von ca. 54 m des Brunnens des Klägers ist eine Beeinträchtigung der dortigen Fördermöglichkeiten erst recht nicht wahrscheinlich (S. 24, 26 Gutachten). Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der vom Kläger benannte "Löschteich" (erst) durch die zusätzlichen Fördermengen trocken zu fallen droht. Vielmehr ist dieser gemäß den (von dem Gutachter C. widergegebenen) Angaben des Klägers bereits seit mehreren Jahren trocken gefallen (Bl. 202 GA). Die durch B. mit Bericht vom 9. März 2011 vorgelegte Auswertung der Grundwasserstände des Jahres 2010 (BA 7) zeigt, dass selbst nach Überschreitung der zulässigen monatlichen Fördermengen zwischen März und Dezember 2010 die Grundwasserstände an den Messstellen 6 und 20 gegenüber dem Grundwasserstand von Anfang August 2008 höchstens um wenige Zentimeter gefallen sind, teilweise auch geringfügig angestiegen sind. 45 Auch waren die von dem Kläger bis zur Erteilung der Erlaubnis gegenüber dem Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht hinreichend substantiiert, um aufzuzeigen, dass die Erhöhung der Grundwasserförderung wahrscheinlich zu Schäden führt. Die Forderung in dem Schreiben vom 30. März 2009, dass zunächst der historische Grundwasserstand aus der Zeit vor Beginn der Entnahme von 300.000 m³/Jahr ermittelt werden müsse, geht angesichts der bereits beschriebenen Rechtswirkungen des notariellen Vertrags vom 26. März 1986 und ihrer Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit der Position des Klägers fehl. Der Vortrag, eigene bodenkundliche Begutachtungen hätten im März 2009 Absenkungen von GW-Stufe 2a nach GWA 5 bzw. GWA 4 auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Einflussbereich ergeben, ist mangels näherer Angaben zu den Örtlichkeiten bzw. gemessenen Höhen und zuzuordnenden Jahren unkonkret geblieben und bezieht sich hinsichtlich der Ausgangshöhen (GW 2a) ersichtlich (Bl. 171 GA) auf den Stand vor dem Jahr 1975, auf den es auf Grund der vertraglichen Regelung hinsichtlich der Fördermenge von 300.000 m³/Jahr von Rechts wegen nicht ankommt. 46 Soweit der Kläger im September 2009 geschürft hat (Bl. 348 BA 5, Bl. 284 ff. GA) bzw. im März 2010 eine Auswertung der Geländebegehung vom 16. März 2009 erhalten hat (Bl. 170 f. GA), wurden diese Erkenntnisse erst nach dem entscheidungserheblichen Datum der Erlaubniserteilung gewonnen bzw. dem Beklagten bekannt gemacht. Darüber hinaus belegen sie nicht, dass eine zusätzliche Förderung von 30.000 m³ Grundwasser pro Jahr zu Absenkungen führt, welche wahrscheinlich Schäden hervorrufen. 47 Soweit der Kläger die Erforderlichkeit einer Fördermenge von 330.000 m³ pro Jahr angezweifelt hat, ergibt sich aus den gemessenen Fördermengen der Jahre 2009 und 2010, dass die Beigeladene diese Mengen tatsächlich benötigt. Ob dies auch in der weiteren Zukunft gelten wird, wie von dem Kläger ohne nähere Begründung in der mündlichen Verhandlung angezweifelt wurde, konnte bei Erteilung der Erlaubnis bzw. kann auch gegenwärtig naturgemäß nicht sicher beurteilt werden. Sollte aber künftig eine Förderung geringerer Mengen erfolgen, ist nicht erkennbar, dass dies für den Kläger zu Nachteilen führen könnte und kann die Rechtmäßigkeit der Erlaubniserteilung nicht berühren. 48 Im Übrigen muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass sein mit der Klage nach eigenen Angaben letztendlich verfolgtes Begehren, "vernünftige Parameter festzulegen, aus denen sich die Grundlagen für eine möglicherweise spätere Beweisführung für etwaige Schäden durch die Grundwasserentnahme ergeben" (Bl. 161 GA), auch im Rahmen einer Bewertung etwaiger Ansprüche durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erfolgen könnte, dessen Bestellung die Nebenbestimmung 6 der angefochtenen Erlaubnis für den Fall der Anzeige konkreter Ansprüche bzw. Ertragsschäden bereits vorsieht; die Beigeladene geht insoweit davon aus, dass Ziff. 6 sich nicht nur auf Auswirkungen einer zusätzlichen Fördermenge von 30.000 m³, sondern auf ihre gesamte Entnahmemenge beziehe (Bl. 75 GA). 49 Nach alledem war dem mit Schriftsatz vom 11. April 2011 gestellten Beweisantrag des Klägers, durch einen Sachverständigen Beweis darüber zu erheben, dass und wie sich die Grundwasserstände auf den Grundstücken des Klägers für die Jahre 1973/1975 nachweisen lassen, nicht nachzugehen, da unabhängig von der Frage, ob eine solche zeitliche Bestimmbarkeit der Grundwasserstände hier überhaupt möglich ist (vgl. Bl. 242 GA, Bl. 103 BA 5), von Rechts wegen nur die wahrscheinlichen Auswirkungen einer zusätzlichen Fördermenge in Höhe von 30.000 m³ Wasser zu beachten waren. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 51