Beschluss
20 A 83/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.20A83.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Vorbringen des Klägers, die der Beigeladenen erteilte Bewilligung vom 31. März 2008 zur Förderung von Grundwasser sei rechtswidrig, weil im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG in der bei Erlass des Bewilligungsbescheides geltenden und daher vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) - WHG a. F. - zu erwarten sei, dass die bewilligte Benutzung auf sein Eigentumsrecht an seinem Wohngrundstück nachteilig einwirke, erschüttert nicht die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG a. F. darf die Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und der Betroffene Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Bewilligung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden, wobei der Betroffene zu entschädigen ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG a. F.) Die bewilligte Grundwasserförderung ruft entgegen diesen Voraussetzungen solche Nachteile für die Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstücks des Klägers nicht hervor. Das Eigentum an dem Grundstück vermittelt dem Kläger auch kein Recht hinsichtlich der von ihm in Aussicht genommenen Grundwasserförderung. Beim Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser handelt es sich um Benutzungen des Grundwassers, die - vorbehaltlich hier nicht gegebener Besonderheiten - der Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a. F.). Das Grundeigentum berechtigt nicht zu einer solchen Benutzung (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 WHG a. F.). Die Benutzung des Grundwassers richtet sich allein nach den Regelungen des Wasserrechts. Aus dem Zweck einer Grundwasserförderung im Sinne des Klägers, sein Grundstück mit dem aufstehenden Haus vor den nachteiligen Folgen des Grundwasseranstiegs zu schützen, mit dem wegen der zukünftigen Einstellung der bislang im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau vorgenommenen Sümpfungsmaßnahmen zu rechnen ist, ergibt sich für die Reichweite der Eigentümerrechte des Klägers nichts anderes. Die vom Kläger betonte Schutzbedürftigkeit des Grundstücks und der vergleichbar betroffenen weiteren Grundstücke in E. -H. gegenüber dem steigenden Grundwasser bestimmt nicht die Reichweite der Rechte aus dem Eigentum. Allerdings beinhaltet die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG dessen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen. Der Kläger verweist insofern auf die Rechtsprechung, nach der ein nachbarliches Abwehrrecht gegenüber einer Gewässerbenutzung jedenfalls demjenigen zusteht, der bei einer durch die Benutzung hervorgerufenen nachhaltigen Veränderung der vorgegebenen wasserwirtschaftlichen Situation "schwer und unerträglich" in seinem Eigentum betroffen wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 4 C 102.67 -, BVerwGE 36, 248. Eine solche Situation ist hier indessen nicht gegeben. Die der Beigeladenen bewilligte Förderung von Grundwasser ist nicht die Ursache für den das Grundstück des Klägers gefährdenden Grundwasseranstieg; die Folgen des Grundwasseranstiegs für die Grundstücke in E. -H. träten auch dann ein, wenn die Beigeladene kein Grundwasser fördern würde. Die bewilligte Förderung verändert die wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten lediglich dahin, dass das für eine Förderung verfügbare Dargebot, also die Menge des ohne Verschlechterung seines mengenmäßigen Zustands dem Untergrund zu entnehmenden Grundwassers (§ 33a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 WHG a. F.), weitgehend ausgeschöpft wird. Die Gestattung einer zusätzlichen Grundwasserförderung zum Schutz der Grundstücke in E. -H. und damit auch desjenigen des Klägers ist nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten zwar weiterhin möglich, setzt aber wahrscheinlich voraus, dass das Grundwasser im Einzugsgebiet wieder versickert wird. Eine Versickerung ist verbunden mit einem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand für eine Grundwasserabsenkung bzw. -haltung zum Schutz der Grundstücke. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Mehraufwand überhaupt ein Umstand ist, der der bewilligten Grundwasserförderung als Folge im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG a. F. zugerechnet werden kann. Jedenfalls verdeutlicht der Kläger nicht, dass der in Rede stehende zusätzliche Aufwand, um das zu Schutzzwecken geförderte Grundwasser wieder zu versickern, ein Ausmaß erreichen werden, welches ihn schwer und unerträglich trifft. Insbesondere zeigt der Kläger nicht substanziell auf, dass wegen der bewilligten Grundwasserförderung ein Schutz des Grundstücks vor dem steigenden Grundwasser tatsächlich nicht oder allenfalls unter Inkaufnahme einer die Wirtschaftlichkeit der die ausgeübte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken gefährdenden oder gar aufhebenden Belastung möglich ist. Eine von ihm vorzunehmende Grundwasserförderung nur zum Schutz seines Grundstücks schließt der Kläger von vornherein aus. Nach seinem Vorbringen kommt zum Schutz der Bebauung praktisch nur eine Maßnahme in Betracht, die für den gesamten in E. -H. von dem Grundwasseranstieg betroffenen bebauten Bereich ergriffen wird. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit der Bebauung gegenüber der bewilligten Grundwasserförderung und dem durch sie ausgelösten Mehraufwand ist zu berücksichtigen, dass der Anstieg des Grundwassers auf die Beendigung der bergbaubedingten Sümpfungsmaßnahmen zurückgeht und die befürchteten Nachteile für die Grundstücke damit eine Folge (auch) der Lage der Bebauung in einem Gebiet mit natürlich hohem Grundwasserstand sind, der im Ausgangspunkt zur Risikosphäre des Eigentrums an den Grundstücken zählt. Die Bebauung ist technisch nicht an den sich (wieder) einstellenden Grundwasserstand angepasst. Zudem setzt das vom Kläger für sich reklamierte Recht zu einer nicht durch die bewilligte Gewässerbenutzung erschwerten Einwirkung auf den Grundwasserstand bei - wie hier - miteinander konkurrierenden Interessen um die Benutzung des Grundwassers einen prinzipiellen Vorrang der Eigentümerbelange voraus. Eine Regelung, der ein solcher Vorrang entnommen werden könnte, ist vom Kläger aber weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das gilt um so mehr deshalb, weil das Anliegen des Klägers, sich die Möglichkeit einer nicht durch die bewilligte Gewässerbenutzung erschwerten Zulassung einer u. a. sein Grundstück schützenden Grundwasserförderung zu erhalten, nicht auf verfestigte Planungen für konkret in Aussicht stehende Maßnahmen Bezug nimmt, sondern auf die ungeschmälerte Bewahrung einer Chance zielt. Die Verwirklichung der Chance war im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung in keiner Weise rechtlich gesichert und auch inhaltlich nicht präzisiert. § 8 Abs. 3 WHG a. F. dient aber nur dem Schutz bestehender Rechte, aufgrund deren die Beibehaltung eines vorhandenen Zustandes beansprucht werden kann, nicht der Erweiterung von Rechten oder gar von Interessen. Ohnehin besteht kein Rechtsanspruch auf die Gestattung einer Gewässerbenutzung, zu welchem Zweck auch immer; eine solche Gestattung ist, scheitert sie nicht an einem zwingenden Versagungsgrund, dem wasserwirtschaftlichen Ermessen der zuständigen Behörde überantwortet. Ferner fehlte es im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung mangels eines Antrags des Klägers auf Gestattung der Grundwasserförderung zum Schutz der Bebauung sogar an einer Konkurrenzsituation im Sinne von § 28 LWG, die den Beklagten auch nur in die Lage versetzt hätte, über die sich wechselseitig ausschließenden Anträge anhand der Bedeutung der beabsichtigten Benutzungen für das Wohl der Allgemeinheit zu entscheiden. Denn § 28 LWG macht eine derartige Konkurrenzsituation vom Zusammentreffen von Anträgen auf Gestattung sich einander ausschließender Gewässerbenutzungen abhängig. Umso weniger kommt im Vorfeld einer solchen Situation einem - noch ausstehenden - Antrag wegen der Bedeutung der Gewässerbenutzung für den Schutz von Eigentum ein strikter Vorrang im Sinne eines Rechts auf Gestattung zu. Die vom Kläger gezogene Parallele seines Betroffenseins mit derjenigen eines Bergwerkseigentümers, dessen Abbau von Bodenschätzen durch eine fremde Gewässerbenutzung erschwert oder verteuert wird, vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 8 Rn. 50, verfängt nicht. Die Rechtsstellung des Bergwerkseigentümers betrifft in diesem Zusammenhang die Abwehr von Einflüssen auf den Abbau, die unmittelbar durch die Gewässerbenutzung verursacht werden. Es ist vom Kläger weder dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die für einen solchen Fall vertretene Rechtsauffassung, das Bergwerkseigentum genieße den Schutz von § 8 Abs. 3 WHG a. F., auch in Bezug auf eine Gewässerbenutzung vertreten wird, die als solche nicht die Abbautätigkeit beeinträchtigt, sondern den Rahmen der Möglichkeiten einengt, anderweitig ausgelöste Beeinträchtigungen des Abbaus abzuwehren. Die der Beigeladenen bewilligte Gewässerbenutzung wirkt sich aber, wie ausgeführt, allein im letztgenannten Sinne auf den Kläger aus. Ferner ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger nicht dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die bewilligte Grundwasserförderung Folgen im Sinne von § 8 Abs. 4 WHG a. F. in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG hervorgerufen werden. Der in § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG enthaltene Katalog von zur Erhebung von Einwendungen berechtigenden Wirkungen einer Gewässerbenutzung ist entgegen dem Vorbringen des Klägers abschließend. Die vom Kläger für seine Auffassung herangezogene anderslautende Meinung im Schrifttum - vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Aufl., § 27 Rn. 2 - ist nicht auf eine argumentative Begründung gestützt. Der Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG bietet keinen Anhalt für ein nur beispielhaftes Benennen von Wirkungen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen Schutz lediglich bestimmter, nämlich der inhaltlich ausdrücklich erfassten, Interessen. Denn diese Interessen, die in Ausfüllung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 WHG a. F. geregelt worden sind, werden, weil § 8 Abs. 3 WHG a. F. im Fall von § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG sinngemäß gilt (§ 27 Abs. 2 LWG), in ihrer Bedeutung für die Erteilung einer Bewilligung den Rechten Dritter gleichgestellt. Rechte ziehen bei der Erhebung von Einwendungen und gegebenem nachteiligen Betroffensein zwingend die Versagung der Bewilligung nach sich, wenn nicht die nachteiligen Wirkungen durch Regelungen verhütet oder ausgeglichen werden oder, sofern die Bewilligung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig ist, eine Entschädigung erfolgt. Es deutet nichts darauf hin, dass eine derart schwerwiegende Rechtsfolge für denjenigen, der um die Bewilligung nachsucht, bei Einwendungen aufgrund von nachteiligen Folgen für beliebige Interessen eintreten soll, wenn sie denn im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen sowie eine nachteilige Veränderung für den Betroffenen herbeiführen. Angesichts der Begrenztheit nicht zuletzt des Grundwassers und der vielfältigen potentiellen Auswirkungen einer Gewässerbenutzung auf Interessen Dritter bringt § 27 LWG insgesamt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass nur bestimmte Interessen einen Schutz im Sinne von § 8 Abs. 3 WHG a. F. verdienen. Daraus, dass durch eine Bewilligung ein Recht und nicht lediglich eine Befugnis begründet wird, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nichts anderes. Soweit der Kläger darauf verweist, dass es eben wegen dieser Rechtsfolge einer Bewilligung sinnvoll und geboten ist, die einschlägigen Belange Betroffener umfassend in die Ermessenserwägungen einzustellen, erfordert dies kein über den Wortlaut von § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG hinausgreifendes Verständnis der zu Einwendungen berechtigenden Interessen. Rechtsfolge von § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG ist, wie ausgeführt, nicht, dass die mit Einwendungen vorgebrachten Belange (lediglich) bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Erteilung der Bewilligung zu berücksichtigen sind, sondern, dass die Belange zwingend zur Versagung der Bewilligung führen, sofern vorrangig zu erwägende Regelungen zur Verhütung oder zum Ausgleich der Nachteile oder zur Entschädigung ausscheiden. Über die Erteilung einer Bewilligung, die nicht bereits - und sei es wegen berechtigter Einwendungen - zu versagen ist, ist von der Behörde unabhängig vom Katalog des § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG nach Ermessen unter Berücksichtigung auch der individuellen Interessen Dritter zu entscheiden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a. F.). Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561, und Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 -, ZfW 1988, 337; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 20 A 3955/02 -, ZfW 2005, 52, und Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417. Dritte, die zu dem nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden Personenkreis gehören, deren private Belange nach Lage der Dinge individualisiert und qualifiziert von der Benutzung betroffen werden, haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, also vor allem rücksichtnehmende, Berücksichtigung ihrer Belange. Ist ein Interesse nach diesen Kriterien nicht ermessensrelevant oder setzt es sich bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung nicht durch, besteht erst recht kein hinreichender Grund für eine über den Wortlaut des Katalogs von § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG hinausgehende Auslegung der Vorschrift. Davon, dass die bewilligte Grundwasserförderung sein Grundstück nicht im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG beeinträchtigt, geht der Kläger zutreffend selbst aus. Die von ihm befürwortete analoge Anwendung der Vorschrift auf die gegebene Situation einer Erschwerung von Möglichkeiten, eine anderweitig verursachte Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks abzuwehren, findet weder in seinem Vorbringen noch in anderen Gesichtspunkten eine tragfähige Grundlage. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine "planwidrige Lücke" in der gesetzlichen Regelung und die Vergleichbarkeit von Normzweck sowie Interessenlage voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, DVBl. 2009, 445, und vom 11. Juni 1991 - 7 C 1.91 -, DVBl. 1991, 1156. Eine solche Lücke ist nicht dargetan worden und nicht erkennbar. Der Hinweis des Klägers, es mache keinen Unterschied, ob die Gewässerbenutzung selbst die Benutzung des Grundstücks beeinträchtige oder aber eine Möglichkeit zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks abschneide, übergeht die bei der Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen mit zu bedenkenden Interessen desjenigen, der die Gestattung einer Gewässerbenutzung im Wege der Bewilligung begehrt. Einwendungen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG sind eine spezifische Rechtsschutzmöglichkeit für bestimmte durch die Bewilligung verursachte Konflikte. Für denjenigen, der um die Erteilung einer Bewilligung nachsucht und von der Wahrnehmung dieser Rechtsschutzmöglichkeit betroffen wird, macht es sehr wohl einen ganz erheblichen Unterschied, ob die Bewilligung deshalb versagt oder nur unter Anordnung von Schutzmaßnahmen oder gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung erteilt wird, weil sie selbst zu Nachteilen führt oder weil sie Reaktionen auf von Dritten verursachte Nachteile erschwert. Nach dem Begehren des Klägers soll aber letztlich die Beigeladene im Rahmen der Bewilligungserteilung für die Situation einstehen, die für ihn dadurch entsteht, dass die bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen eingestellt werden und das Grundwasser wieder ansteigt. Die gesetzliche Wertung von § 27 Abs. 1 LWG schreibt das nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung. Soweit der Kläger als Ermessensfehler betrachtet, dass der Beklagte die Erschwerung der Möglichkeiten einer Benutzung des Grundwassers zu seinem Schutz nicht als nachteilige Einwirkung auf ein Recht oder ein Interesse im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 WHG a. F., § 27 Abs. 1 Satz 1 LWG gewertet hat, fehlt es nach dem oben Gesagten an einer solchen Einwirkung. Soweit er sich darauf beruft, der Beklagte habe sein in der Baugenehmigung konkretisiertes Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG und das zukünftige Bestehen einer Konkurrenzsituation hinsichtlich der Grundwasserförderung nicht oder nicht zureichend in die Abwägung eingestellt, setzt er sich nicht mit der der Sache nach auf die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen bezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Ermessensfehler des Beklagten nicht "moniert", ist, was die Vereinbarkeit der von ihm angeführten Mängel der Bewilligung mit dem einschlägigen Rücksichtnahmegebot anbelangt, nicht näher erläutert. Unabhängig hiervon ist der Beklagte im Bewilligungsbescheid mit seinen Ausführungen zu den Einwendungen der Arche H. e. V., auf die er hinsichtlich der Einwendungen Privater Bezug genommen hat, durchaus auf die Probleme des Grundwasseranstiegs für die Bebauung in E. -H. eingegangen. Er hat dabei u. a. ausgeführt, dass die Bebauung als Folge der bewilligten Grundwasserförderung gegenüber dem Grundwasseranstieg nicht schutzlos ist. Des Weiteren hat er mit seinem Hinweis auf das Fehlen eines auf die Grundwasserförderung zum Schutz der Bebauung gerichteten Antrags den Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität des Vorhabens der Beigeladenen einbezogen. Die solchermaßen erfolgte Zurückstellung der Belange der Privaten schließt ersichtlich auch die Ablehnung der Anordnung von Nebenbestimmungen zu deren Gunsten ein. Der Kläger verdeutlicht nicht, warum diese Würdigung angesichts der für die bewilligte Grundwasserförderung angeführten Aspekte, vor allem der Erwägungen zu einem aktuellen Bedarf der Beigeladenen an Grundwasser für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, gegenüber den an einer Grundwasserförderung zum Schutz der Bebauung Interessierten rücksichtslos ist. Sein Hinweis auf die Ermessensausübung in einem Fall der zukünftigen Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundwassers durch gleichrangige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. März 1995 - 8 S 3423/94 -, ZfW 1996, 316, reicht insofern nicht aus. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht, dass die öffentliche Wasserversorgung bei der Bewirtschaftung des Grundwassers besonders hohe Wertschätzung genießt und Ermessen nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszuüben ist, wobei sich die gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der dem Ermessensspielraum gezogenen Grenzen beschränkt. Er zeigt auch in zeitlicher Hinsicht keine vergleichbare Konkurrenzsituation auf. Sein Anliegen läuft, geht man insofern von den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten und der Beigeladenen zur zeitlichen Entwicklung des Grundwasseranstiegs aus, darauf hinaus, durch (Teil-)Versagung oder durch Inhalts-/Nebenbestimmungen zur Bewilligung Vorsorge zu treffen für die Bewältigung eines erst in weiterer Zukunft, nämlich in ca. 20 bis 30 Jahren, tatsächlich zu bewältigenden Problems, wobei die dann nach seinen Vorstellungen vorzunehmende Grundwasserförderung lediglich in ihrer methodischen Eignung als Mittel zur Herbeiführung der aus seiner Sicht angemessenen Lösung konkretisiert ist. Konkrete Absichten eines bestimmten Trägers, diese Grundwasserförderung für den Fall ins Werk zu setzen, dass die bewilligte Gewässerbenutzung nicht oder nur unter Einschränkungen verwirklicht wird, sind dem Vorbringen dagegen ebenso wenig zu entnehmen wie Angaben zur näheren Ausgestaltung der Grundwasserförderung. Letztlich macht der Kläger als Belang nicht mehr geltend als die Notwendigkeit des Offenhaltens von Optionen, deren Realisierung zeitlich und inhaltlich ungewiss ist. Eine prognostische Untermauerung der Annahme, es werde zu einer Grundwasserförderung zum Schutz der Bebauung kommen, wenn denn den Einwendungen gegen die bewilligte Grundwasserförderung gefolgt würde, fehlt. Ein solcher bloßer Freihaltebelang hat im Rahmen der Ermessensausübung ersichtlich nicht das Gewicht wie eine bestehende Situation oder eine verfestigte Planung. Unnötig "verbaut" werden die Aussichten des Klägers auf eine Grundwasserförderung zum Schutz der Bebauung vor dem Hintergrund des vom Beklagten anerkannten Bedarfs der Beigeladenen jedenfalls nicht. Für die Annahme eines Ermessensfehlers ist deshalb nichts ersichtlich. Die vom Kläger im Rahmen seiner Abweichungsrüge herangezogene Entscheidung - OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1966 - 7 A 1287/63 -, OVGE 22, 112 - trägt ebenfalls nicht den Schluss auf einen durchgreifenden Ermessensfehler. Sie bezieht sich auf einen in wesentlicher Hinsicht von der gegebenen Konstellation abweichenden Sachverhalt, nämlich auf die ermessensfehlerhafte Außerachtlassung der Verhütung oder des Ausgleichs absehbar eintretender nachteiliger Folgen für die seit langem auf der Grundlage eines Wasserrechts ausgeübte Benutzung eines Gewässers. Eine vergleichbare Konkurrenzsituation zwischen mehreren Vorhaben der Gewässerbenutzung war bei Erteilung der Bewilligung vorliegend gerade nicht gegeben. Die vorgebrachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der vorgenannten Entscheidung - OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1966 - 7 A 1287/63 -, a. a. O. - ist nicht entsprechend dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bezeichnet. Der Kläger verdeutlicht entgegen den Erfordernissen keinen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Satz, der einem ebensolchen und in der angesprochenen Entscheidung aufgestellten Satz widerspricht. Sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Missachtung des von ihm aus der Entscheidung vom 17. Februar 1966 zitierten abstrakten Rechtssatzes durch den Beklagten nicht moniert, besagt lediglich, dass das Verwaltungsgericht sich seiner Meinung nach über diesen Rechtssatz hinweggesetzt hat. Ein Widerspruch hinsichtlich eines abstrakten Rechtssatzes ergibt sich daraus nicht. In der bloß unrichtigen Anwendung eines Rechtssatzes liegt keine Abweichung. Die Auffassung des Klägers trifft zudem, wie ausgeführt, so nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht ist, wenngleich sehr knapp, durchaus auf das Rücksichtnahmegebot und dessen Beachtung durch den Beklagten eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.