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Beschluss

19 A 2778/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Jugendbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.3 BefrVO ist berechtigt, Befreiung von Rundfunkgebühren für Geräte zu beanspruchen, die ohne besonderes Entgelt für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. • Maßgeblich ist, dass die Geräte für den betreuten Personenkreis tatsächlich bereitgehalten werden; es kommt nicht darauf an, dass sie "lediglich und ausschließlich" für einen engen Personenkreis genutzt werden. • Die Verwaltungsbehörde darf nicht pauschal die Befreiung versagen, nur weil auch Betreuer oder an Fortbildungen teilnehmende Erwachsene die Einrichtung nutzen; eine erlaubte Mitbenutzung durch Betreuer schließt die Befreiung nicht aus. • Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands darf die Befreiung nach § 3 Abs.1 BefrVO auf Einrichtungen als Ganze abgestellt werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einrichtung ihren Aufgaben der Jugendhilfe nicht nachkommt.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rundfunkgebühren für Jugendbildungsstätte: Betreuungskreis ausreichend • Eine Jugendbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.3 BefrVO ist berechtigt, Befreiung von Rundfunkgebühren für Geräte zu beanspruchen, die ohne besonderes Entgelt für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. • Maßgeblich ist, dass die Geräte für den betreuten Personenkreis tatsächlich bereitgehalten werden; es kommt nicht darauf an, dass sie "lediglich und ausschließlich" für einen engen Personenkreis genutzt werden. • Die Verwaltungsbehörde darf nicht pauschal die Befreiung versagen, nur weil auch Betreuer oder an Fortbildungen teilnehmende Erwachsene die Einrichtung nutzen; eine erlaubte Mitbenutzung durch Betreuer schließt die Befreiung nicht aus. • Zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands darf die Befreiung nach § 3 Abs.1 BefrVO auf Einrichtungen als Ganze abgestellt werden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einrichtung ihren Aufgaben der Jugendhilfe nicht nachkommt. Der Kläger betreibt die Jugendbildungsstätte St. H. und beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren für mehrere Hörfunk- und Fernsehgeräte für den Zeitraum 1.2.1996 bis 31.1.1999 (teilweise August 1997–Mai 1998). Der Beklagte lehnte die Befreiung ab und verwies darauf, die Geräte müssten "lediglich und ausschließlich" für den begünstigten Personenkreis bereitgehalten werden; auch Betreuer, Mitarbeiter oder erwachsene Teilnehmer würden die Einrichtung nutzen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung der Befreiung. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Mitbenutzung durch Mitarbeiter und Teilnehmer der Erwachsenenbildung schließe die Befreiung aus. Der Kläger entgegnete, solche Teilnehmer gehörten bei Veranstaltungen in der Jugendbildungsstätte zum betreuten Personenkreis und die Verordnung differenziere nicht innerhalb dieses Kreises. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs.1 Nr.2 RgebSTV i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 BefrVO; danach sind Rundfunkgeräte in Einrichtungen der Jugendhilfe für den jeweils betreuten Personenkreis befreit. • Das Haus St. H. ist unstreitig Jugendbildungsstätte im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.3 BefrVO; die Geräte wurden ohne besonderes Entgelt für den betreuten Personenkreis bereitgehalten. • Der Begriff des "betreuten Personenkreises" im § 3 Abs.1 BefrVO erfasst alle Personen, die in der Einrichtung tatsächlich betreut werden; es kommt nicht auf die Zweckbindung der Betreuung oder die ausschließliche Nutzung an. • Die Verordnung stellt nicht auf eine Differenzierung innerhalb des betreuten Personenkreises ab; damit sind auch Betreuer, an Aus- und Fortbildung teilnehmende Multiplikatoren sowie erwachsene Teilnehmer, soweit sie in Veranstaltungen der Jugendbildungsstätte betreut werden, vom Begriff umfasst. • Der Verordnungsgeber durfte aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands die Befreiung auf die Einrichtungen als Ganze stützen; eine andere Handhabung würde umfangreiche Einzelfallermittlungen erfordern. • Soweit die Behörde geltend macht, die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Mitbenutzung durch nicht begünstigte Dritte schließe die Befreiung aus, ist dies nur dann relevant, wenn die Nutzung tatsäch lich bestimmten nicht betreuten Dritten ermöglicht wird; dafür hat der Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. • Mangels substantiierten Vortrags des Beklagten, die Jugendbildungsstätte erfülle nicht ihre Aufgaben der Jugendhilfe, sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig und die Klage zu Recht stattgegeben worden. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die geltend gemachten Geräte im genannten Zeitraum gemäß § 6 Abs.1 Nr.2 RgebSTV i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 BefrVO, weil die Geräte in der Jugendbildungsstätte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wurden. Die Möglichkeit, dass Betreuer oder an Fortbildungen teilnehmende Erwachsene die Einrichtung nutzen, steht der Befreiung nicht entgegen, soweit diese Personen im Rahmen der Veranstaltungen betreut werden. Der Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass die Einrichtung ihren Aufgaben der Jugendhilfe nicht nachkommt; deshalb sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.