Urteil
7 K 2709/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2006:0831.7K2709.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist seit 1993 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Er ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftssteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 f. AO dient. Unter dem 16. November 2000 beantragte er für die in den 24 Appartements und zwei Aufenthaltsräumen aufgestellten insgesamt 26 Fernseher von der Entrichtung der Gebühren befreit zu werden. Auf Anforderung des Beklagten legte er einen Freistellungsbescheid von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer vor und konkretisierte die Zahl der Fernsehgeräte und den Zeitpunkt der Anschaffung und Bereithaltung. Danach waren insgesamt 28 Fernsehgeräte vorhanden. Die Anschaffung erfolgte in dem Zeitraum von 1998 bis zum Jahre 2000. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Zum einen müsse es sich um eine gemeinnützige Einrichtung handeln, zum anderen müsse gewährleistet sein, dass die Rundfunkempfangsgeräte ausschließlich den betreuten Personenkreisen zur Verfügung stünden, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 der BefrVO aufgelistet sein. Das G. sei keine Einrichtung im Sinne der BefrVO. Darüber hinaus würden die Geräte von allen Familienmitgliedern genutzt. Seinen am 12.10.2001 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Der Verein sei als Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der AO dienend anerkannt. Das G. werde gänzlich aus Spenden errichtet und diene unter anderem als Unterkunft chronisch kranker Kinder (soweit die Behandlung im V. N. nicht eine stationäre Behandlung erfordere) und ihrer Angehörigen für die Dauer der Behandlung. Es sei ein außergewöhnlich hoher Bedarf angezeigt. Möglicherweise könne dem Haus ein Sonderstatus analog den in der Verordnung genannten Einrichtungen eingeräumt werden. Hilfsweise werde um Prüfung des Antrags im Sinne des § 2 der Verordnung gebeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus dem Prospekt für das G. gehe hervor, dass es sowohl der kliniknahen Unterbringung betroffener Familien wie auch der Vorbeugung und Rehabilitation seelischer Folgeschäden verpflichtet sei. Es wolle Ort der Zuflucht sein, Herberge in Sichtweite, eine Insel, auf der sich kranke und gesunde Kinder mit ihren Angehörigen gemeinsam wohlfühlten. Die Geräte in der Einrichtung würden nicht ausschließlich den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt, sondern würden von allen Besuchern der Einrichtung genutzt. Eine derartige Mischnutzung der Geräte lasse eine Befreiung von der Gebührenpflicht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO nicht mehr zu. § 3 Satz 1 BefrVO setze voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte ausschließlich für den jeweils begünstigten (betreuten") Personenkreis bereitgehalten würden. Dieser Grundsatz müsse umso mehr gelten, wenn die Nutzung durch Dritte nicht nur aufgrund tatsächlicher Umstände möglich, sondern zudem von der Zweckbestimmung der Einrichtung her zugelassen sei. Eine Befreiung nach § 2 BefrVO sei nur für soziale, vom Verordnungsgeber unberücksichtigte besondere Härtefälle vorgesehen und komme für Einrichtungen nicht in Betracht. Zur Begründung der am 10. September 2002 erhobenen Klage verweist der Kläger darauf, dass die Einrichtung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 der BefrVO falle und eine Einrichtung der Krankenbetreuung darstelle. Es sei im Sinne eines einheitlichen therapeutischen Konzepts des Krankenhauses geboten und erforderlich, dass die kranken Kinder nicht isoliert behandelt würden, sondern während der Behandlungsdauer durch die Anwesenheit der Eltern unterstützt würden. Soweit auch diese die Geräte benutzten, gehörten sie als Teil des Therapiekonzepts zu dem Kreis der Betreuten. Er verweist auf den Inhalt seiner Satzung und insbesondere den in § 2 geregelten Zweck des Vereins. Darin heißt es: Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre und gleichmäßige Betreuung und Unterstützung der Familienangehörigen chronisch kranker Kinder, die langfristig stationär oder ambulant in der V1. N. behandelt werden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten in unmittelbarem Klinikbereich für die Familienangehörigen dieser Kinder zur Verminderung langfristiger Trennungssituation; - psychosoziale Begleitung und Betreuung der Familienangehörigen zur primären Prävention und Behandlung seelischer Folgeschäden bei den Familienangehörigen dieser Kinder; ......" Auf den Inhalt der Satzung im Einzelnen wird Bezug genommen. Ferner legt der Kläger ein Faltblatt vor, dass das Angebot des G1. V1. N. e. V. vorstellt. Auf den Inhalt dieses Faltblattes wird verwiesen. Er betont, dass die Aufgabenstellung des G1. darin liege, die Auswirkungen schwerer und lebensbedrohlicher Krankheiten bei Kindern durch psychosoziale Betreuung zu verbessern und die betroffenen Familien durch das Angebot des G1. zu unterstützen. Durch eine solche Verbesserung der Belastungssituation würden positive Einflüsse auf die Behandlung ermöglicht. Es würde in den Räumen des G1. zugleich auch eine persönliche und psychosoziale sowie therapeutische Betreuung der Familien gewährleistet. Zum Teil verblieben auch die jüngeren Patienten über Nacht in den Zimmern der Angehörigen oder Eltern, soweit dies mit der medizinischen Betreuung vereinbar sei. Der Kläger könne daher den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BefrVO für sich in Anspruch nehmen. Durch die nicht abschließend gemeinte Auflistung der unterschiedlichen Einrichtungen aus dem Gesundheitskomplex im weitesten Sinne werde deutlich, dass nicht nur der eigentlichen ärztlichen Versorgung von Kranken dienende Einrichtungen gebührenrechtlich privilegiert werden sollten, sondern auch solche Einrichtungen, die betroffene Angehörige mit einbeziehen. So würden etwa auch in einem Müttergenesungsheim Kinder mit übernachten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 zu verpflichten, dem Kläger ab Dezember 2000 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es handele sich bei dem G. nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 oder Ziffer 2 der BefrVO. Das G. fungiere als normale Unterkunftsmöglichkeit für Patienten der V1. und deren Angehörige. Daran ändere auch die Anerkennung als gemeinnütziger Träger der Jugendhilfe nichts. Das G. wolle einen Beitrag zur Lösung der Probleme leisten, die durch lange Behandlungszeiträume, einen ständigen Wechsel von stationärer, tagesklinischer und ambulanter Behandlung sowie weite Wegstrecken entstehen. Er biete insoweit lediglich Unterkunft in Appartements und Einrichtungen zur Selbstversorgung nebst Spiel- und Freizeiteinrichtungen an. Allein die Anerkennung als gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe bedeute noch nicht, dass es sich um eine Einrichtung im Sinne des SGB VIII handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2005 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die in dem von ihm betriebenen G. an der B. -T. -T1. in N. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Dezember 2001 für die Folgejahre. Der Kläger hielt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 - und seit dem Zeitraum ab 1998 - unstreitig Fernsehgeräte in dem G. zum Empfang bereit. Damit besteht grundsätzlich die Gebührenpflicht. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil weder dass von dem Kläger betriebene G. eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 BefrVO ist noch der Kläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO betroffen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV.NRW, Seite 423) in der Fassung des 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7 August 2000 (GV.NRW, Seite 708) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. November 1993 (GV.NRW, Seite 970) wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden. Das von dem Kläger betriebene G. fällt nicht unter eine der dort genannten Einrichtungen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Müttergenesungsheimen. Der Kläger beruft sich darauf, dass das G. den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Krankenhäusern zuzurechnen sei. Das G. ist jedoch keine solche Einrichtung. Zu den Anforderungen für das Vorliegen solcher Einrichtungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes ausgeführt: Kennzeichnend für ein Krankenhaus ist, dass dort eine stationäre Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Körperschäden und sonstigen Leiden erfolgt. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 131.79 -, DVBl. 1981, 259 (260); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 - 12 A 106010/01.OVG -; Bay.VGH, Urteile vom 14.7.2000 - 7 B 00.2866 -, und 17.7.1996 - 7 B 94.896 -, NVwZ-RR 1997, 228 (228 f.). ... Bei einer Krankenanstalt handelt es sich um ein großes Krankenhaus mit mehreren Gebäuden für verschiedene medizinische Fachbereiche. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 - 12 A 106010/01.OVG - , unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 18. Aufl., 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001; ebenso: Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4, 1978, S. 1571, und Duden, Vergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, S. 404. Als größeres Krankenhaus ist damit auch für die Krankenanstalt charakteristisch, dass dort eine stationäre medizinische Versorgung der Patienten erfolgt. ... Eine Heilstätte ist eine Kranken- bzw. Genesungs- oder Heilanstalt, die etwa auf Grund ihrer klimatisch günstigen Lage die Behandlung von Erkrankungen, z. B. chronischen Infektionskrankheiten, ermöglicht, die in den allgemeinen Krankenhäusern und Krankenanstalten nicht möglich ist. Auch für Heilstätten ist damit die stationäre medizinische Versorgung der Patienten kennzeichnend. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 - 12 A 106010/01.OVG -, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 18. Aufl., 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001; VG Stuttgart, Urteil vom 1.8.1984 - VRS 16 K 1199/83 -, unter Hinweis auf Der neue Brockhaus, 1959, und Meyers Enzyklopädische Lexikon, 1975; ebenso: Duden, Vergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, a. a. O. Für eine über die sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebende Bedeutung der Begriffe Krankenhaus, Krankenanstalt und Heilstätte hinausgehende Auslegung dieser Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO ist entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum." So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2002 -19 A 2637/00-. Eine danach erforderliche stationäre medizinische Behandlung erfolgt jedoch in der von dem Kläger betriebenen Einrichtung nicht. Vielmehr steht im Vordergrund die kliniknahe Unterbringung der Eltern und Angehörigen von Patienten - meist Kindern - des V2. . In dem Faltblatt, mit dem der Kläger das G. vorstellt, heißt es zu dem Angebot: Es soll Zuflucht in schwerer Zeit sein - eine Insel auf der sich Eltern und Angehörige wohlfühlen können. Deshalb finden sich hier - in heller, freundlicher und ruhiger Atmosphäre - Räume zu Unterbringung und Versorgung wie auch Raum zur Entspannung und zu schöpferischem Tun." Dass daneben auch Hilfestellung geboten werden soll, die durch die Krankheit eines Familienangehörigen auftretenden Probleme und psychischen Belastungen zu bewältigen, auch in Form einer Betreuung durch Fachpersonal, erlaubt noch keine Einordnung als Krankenhaus, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nähe der Angehörigen und die Möglichkeit für Patienten, sich in dem G. auch während der medizinischen Behandlung in dem V. N. aufzuhalten, positive Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf haben kann. Auch der Inhalt der Satzung des Klägers lässt keine andere Auslegung zu. So ist in § 2 der Satzung definiert; Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre und gleichmäßige Betreuung und Unterstützung der Familienangehörigen chronisch kranker Kinder, die langfristig stationär oder ambulant in der V1. N. behandelt werden." Als Einzelmaßnahmen zur Verwirklichung dieses Zwecks werden als erstes die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten im unmittelbaren Klinikbereich für die Familienangehörigen genannt, dann die psychosoziale Begleitung und Betreuung der Familienangehörigen sowie die psychosoziale Rehabilitation und Förderung des familienorientierten und interdisziplinären Behandlungskonzepts durch Fort- und Weiterbildung und Beratung der Angehörigen der betroffenen Berufsgruppen. Dies alles zeigt das Ziel, eine umfassende Beförderung der Situation schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher und ihrer Familien zu erreichen. Dies erfolgt aber gerade außerhalb und zusätzlich zu der medizinischen Behandlung in dem V. . Dem Kläger kann auch keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO gewährt werden. Zwar ist er seit 1993 anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Jedoch hat er nicht dargelegt, dass das G. eine Einrichtung im Sinn des SGB VIII ist. Vielmehr sprechen die vorgenannten, in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins dagegen. Denn das G. ist zumindest gleichwertig auf die - zumeist erwachsenen - Familienangehörigen ausgerichtet. Auch wenn ebenso eine Unterbringung der erkrankten Kinder oder Geschwisterkinder vorgesehen ist, so ist jedenfalls keine klare Trennung bzw. Zuordnung bestimmter Räumlichkeiten und dort bereitgehaltener Fernsehgeräte für diesen Personenkreis möglich. Damit werden die vorhandenen Geräte nicht für den jeweils betreuten Personenkreis...bereitgehalten". Vgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2002 -19 A 2778/00-. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Härtefallregelung des § 2 BefrVO stützen. Zum einen dürfte diese dem Wortlaut nach nur für natürliche Personen gelten, hierfür spricht auch der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2003, -27 K 3851/02-. Zum anderen ist eine unbeabsichtigte Härte vorliegend nicht gegeben. Soweit Einrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 BefrVO erhalten, ist dies eine vom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Darüber kann auch der Umstand, dass die Ziele des Klägers als äußerst positiver Beitrag zur Bewältigung schwierigster Situationen für Familien zu würdigen sind und deren Verwirklichung allein durch Spendengelder ermöglicht wird, nicht hinweghelfen. Die nunmehr geltende Regelung des § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatvertrags vom 1. April 2005 ist in den hier maßgeblichen Passagen gleichlautend, so dass das oben Gesagte gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.