Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. Januar 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung ab dem 1. Juli 2001 für drei Jahre für das Bereithalten von 3 Rundfunkempfangsgeräten (Fernsehgerät, Videorecorder und Radiorecorder) im Gruppenraum des Seniorenbüros X. -L. -Platz 1 c in F. zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die von ihm im Seniorenbüro F. bereitgehaltenen Geräte. Bei dem vom Kläger betriebenen Seniorenbüro handele es sich zwar um eine Einrichtung der Altenhilfe, jedoch würden die Rundfunkempfangsgeräte vom Kläger nicht "für den jeweils betreuten Personenkreis" im Sinne des § 3 BefrVO NRW bereitgehalten. Der Kläger benutze die Geräte zumindest überwiegend zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter des Seniorenbüros und insbesondere der Hospizinitiative F. . Die Teilnehmer an diesen Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen gehörten jedoch nicht zum begünstigten Nutzerkreis der Rundfunkempfangsgeräte. Auch wenn die Schulung von insbesondere ehrenamtlichen Mitarbeitern zu den Aufgaben einer Einrichtung im Sinne von § 3 BefrVO NRW gehöre, seien die Lehrgangsteilnehmer nicht der "betreute Personenkreis". Das seien nur die Personen, denen die jeweilige Hilfe von den genannten Einrichtungen gewährt werde. Sinn der Gebührenbefreiung sei es, diesen Personen eine Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie vor einer "kulturellen Verödung" zu bewahren. Die Lehrgangsteilnehmer, insbesondere die Mitglieder des Hospizkreises, gehörten nicht selbst zu den Empfängern von Altenhilfe. Der Kläger räume ein, dass sich das Schulungsangebot nicht nur an Ältere, sondern auch an Jüngere mit entsprechend freier Zeit richte, damit diese in ihrer Freizeit etwas Sinnvolles tun könnten. Selbst wenn sich unter den Lehrgangsteilnehmern überwiegend ältere Leute befinden sollten, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Hilfe wegen ihres Alters benötigten. Als Maßnahme der Altenhilfe könne nur die Betreuung der Schwerkranken und Sterbenden selbst angesehen werden, da diese in der Regel zu dem Personenkreis der alten Leute gehörten. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Bei dem Seniorenbüro handele es sich um eine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 75 BSHG, weil sich das Büro nach seiner Aufgabenstellung in erster Linie an Senioren wende. Die Nutzung der Geräte, für die Gebührenbefreiung beantragt werde, bestehe darin, dass die Alten je nach ihren Bedürfnissen und dem Programmangebot Radio hörten und fern sähen. Ein besonderer Schwerpunkt der Nutzung liege in der Begleitung derjenigen, die sich um die Sterbenden kümmerten. Die Menschen - meist Frauen -, die hier ehrenamtlich tätig seien, seien älter und oftmals allein stehend. Sie wollten helfen, weil ihre Aufgaben im Beruf und in der Familie weggefallen seien. Die Hilfekonzeption des Seniorenbüros knüpfe hier an mit dem Gedanken, dass ältere Menschen auch sich selbst helfen würden, wenn sie anderen helfen würden. Ob die Sterbebegleitung die richtige Aufgabe sei, müssten die Interessenten erst herausfinden. Es gehe hier auch nicht um die finanzielle Entlastung gemeinnütziger Einrichtungen bei der Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter. Denn die Hospizinitiative sei eine eigenständige Gruppe. Die Ehrenamtlichen seien keine Mitarbeiter des Roten Kreuzes. Dass sich unter den Teilnehmern ein Prozentsatz von jüngeren Menschen befinden oder angesprochen fühlen möge, ändere nichts an der Zielrichtung der Arbeit. Das Seniorenbüro rege an, selbstbestimmt aktiv zu werden. Es stelle die Geräte für die von den älteren Menschen selbst für richtig und sinnvoll erkannten Ziele zur Verfügung. Selbstbestimmt habe sich diese Gruppe unter Nutzung der Geräte für die Aufgabe entschieden. Eine andere Gruppe möge eine andere Weise der Nutzung finden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Dem Erfordernis des "Betreutseins" sei zu entnehmen, dass nur solche Einrichtungen von § 3 Abs. 1 BefrVO NRW erfasst würden, die in irgendeiner Hinsicht Personen - im Regelfall stationär - betreuten. Um eine derartige Einrichtung handele es sich bei dem Seniorenbüro des Klägers nicht. Die vom Seniorenbüro betreuten Menschen sollten einerseits mit Kommunikationsgeräten vertraut werden, andererseits sollen sie mit Hilfe der durch die Geräte vermittelten Programme geschult werden, um qualifiziert ehrenamtliche Hilfe leisten zu können. Voraussetzungen für eine Befreiung nach der Befreiungsverordnung sei, dass die in einer Einrichtung aufgestellten Geräte bestimmungsgemäß dem betreuten Personenkreis den Empfang von Rundfunksendungen nach dessen eigenem Bedarf ermöglichten. Entscheidend sei, ob die betreuten Personen die Möglichkeit hätten, die Geräte eigenverantwortlich zu nutzen. Es könne nicht genügen, wenn ausschließlich die Einrichtung bestimme, für welche Zwecke die Geräte genutzt würden. Gehe es nicht darum, älteren Menschen, die sich in der Einrichtung aufhielten, für die Dauer ihres Verweilens den Empfang von Rundfunkdarbietungen zu ermöglichen, sondern im Rahmen des Vereinszwecks Arbeit für und an älteren Menschen zu leisten, fehle es an einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Geräte als Rundfunkempfangsgeräte zu Gunsten eines betreuten Personenkreises. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat als Träger des Seniorenbüros in F. , X. -L. - Platz 1c, einen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für drei Jahre ab dem 1. Juli 2001 für das Bereithalten der im Gruppenraum des Seniorenbüros aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte (Fernsehgerät, Videorecorder und Radiorecorder). Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (GV NRW S. 423) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO NRW) in der durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766) geänderten Fassung. Diese Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW stimmt inhaltlich vollständig mit der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Ursprungsfassung vom 30. November 1993 (GV NRW S. 970) überein; durch die Einfügung eines Satzes 2 in den § 3 Abs. 1 BefrVO NRW 1993 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das genannte Änderungsgesetz hat sich lediglich die Normbezeichnung geändert. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht u. a. für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen der Altenhilfe für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das vom Kläger betriebene Seniorenbüro ist eine Einrichtung der Altenhilfe (I.). In diesem Seniorenbüro werden die streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräte auch für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten (II.). I. Das vom Kläger betriebene Seniorenbüro ist eine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW. Mit diesem rundfunkgebührenrechtlichen Tatbestandsmerkmal knüpft der Verordnungsgeber ebenso wie in vielen anderen Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BefrVO NRW an die Begriffsbildungen im BSHG an. Diese Anknüpfung an die einschlägigen sozialhilferechtlichen Begriffe entspricht der sozialpolitischen Zielsetzung, die der Verordnungsgeber mit den Befreiungstatbeständen der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen auch im Übrigen verfolgt (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BefrVO NRW). Im BSHG werden die Begriffe "Altenhilfe" und "Einrichtung" insbesondere in den §§ 27 Abs. 1 Nr. 8, 75, 93, 103 verwendet. Am Maßstab insbesondere der Begriffsbestimmung der Altenhilfe in § 75 Abs. 1 BSHG leistet der Kläger mit seinem Seniorenbüro Altenhilfe sowohl in persönlicher Hinsicht (1.) als auch in sachlicher Hinsicht (2.). Auch die weiteren Voraussetzungen einer "Einrichtung der Altenhilfe" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW sind erfüllt (3.). 1. Der Kläger leistet mit seinem Seniorenbüro in persönlicher Hinsicht, das heißt im Hinblick auf den Adressatenkreis seiner Angebote, Altenhilfe im Sinne des § 75 BSHG. Altenhilfe soll nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift "alten Menschen" gewährt werden. Der Begriff des "alten Menschen" ist auch zentraler Anknüpfungspunkt der nachfolgenden Vorschriften des § 75 BSHG. Altenhilfe tritt, wie § 75 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausdrücklich klarstellt ("außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes"), neben den 20-%-igen Mehrbedarf zum Regelsatz für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG). Ob auch die Altenhilfe nach § 75 BSHG auf diesen Personenkreis beschränkt ist, bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. Insbesondere kann offen bleiben, ob unter den Begriff des "alten Menschen", der im BSHG nicht näher definiert ist, nur Personen fallen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Denn selbst dann, wenn man diese feste Altersgrenze im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG und wegen der Verwendung der Begriffe "Alter", "Alterssicherung" (§§ 14, 69 b, 88 Abs. 3 BSHG), "Altersvorsorge" (§§ 76 Abs. 2 Nr. 3, 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG) und "Grundsicherung im Alter" (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BSHG) auch für § 75 BSHG als maßgeblich erachtet, so im Ergebnis Meusinger, in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 75 Rn. 1, leistet der Kläger mit seinem Seniorenbüro in persönlicher Hinsicht Altenhilfe im Sinne der letztgenannten Vorschrift, auch wenn die Angebote dieses Seniorenbüros Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht ausschließen und diese Angebote daher zumindest teilweise auch von solchen Personen in Anspruch genommen werden. Das hindert für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW den Rückgriff auf § 75 BSHG in persönlicher Hinsicht nicht schlechthin, weil Altenhilfe nach dieser Vorschrift in begrenztem Umfang auch Personen zugute kommen kann, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das folgt aus § 75 Abs. 3 BSHG, der vorschreibt, dass Hilfe nach Abs. 1 auch gewährt werden soll, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient. Auch § 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthält einen Hinweis darauf, denn nach dieser Vorschrift soll Altenhilfe nicht nur dazu beitragen, durch das Alter entstehende Schwierigkeiten zu überwinden oder zu mildern, sondern auch dazu, sie zu verhüten. Entgegen der Befürchtung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt dieses Verständnis des persönlichen Anwendungsbereichs des Begriffs Altenhilfe auch im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne nicht zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ausweitung der Befreiungsmöglichkeit. Insbesondere hat es nicht zur Folge, dass Rundfunkgebührenbefreiung für Einrichtungen jeder Art zu gewähren ist, sofern diese nur in irgendeiner Hinsicht auf das Alter vorbereiten. Denn durch die angesprochenen sachlichen Gesichtspunkte (Vorbereitung auf das Alter, Verhütung altersbedingter Schwierigkeiten) wird auch der persönliche Anwendungsbereich der Altenhilfe auf solche Personen unter 65 Jahren begrenzt, bei denen altersbedingte Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltagslebens oder die Förderung von (auch ehrenamtlichen) Aktivitäten im Alter im Vordergrund stehen. Unter welchen Umständen das bei Personen unter 65 Jahren im Einzelnen der Fall sein kann, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Vieles spricht dafür, dass in dieser Frage nicht auf eine starre Altersgrenze unterhalb des Erreichens des 65. Lebensjahres abzustellen ist, sondern vielmehr nach einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob eine einzelne Maßnahme oder eine Einrichtung der Verhütung, Überwindung oder Milderung altersbedingter Schwierigkeiten dient (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Anhaltspunkte dafür, ob dies der Fall ist, können sich aus den Regelbeispielen des § 75 Abs. 2 BSHG, aber auch aus anderen Gesichtspunkten, etwa der altersbedingten Beendigung des Erwerbslebens auch schon vor Erreichen des 65. Lebensjahres ergeben. Im vorliegenden Fall leistet der Kläger mit dem Seniorenbüro F. nach diesen Maßstäben in persönlicher Hinsicht Altenhilfe, weil die Angebote dieses Seniorenbüros ihr zentrales Aufgabenfeld darin haben, das freiwillige Engagement und die Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen trägerübergreifend zu fördern. Mit dieser Aufgabenstellung erfasst das Seniorenbüro im L. denjenigen Personenkreis, dem nach § 75 BSHG auch die Altenhilfe zugute kommen soll. Dem steht nicht entgegen, dass das Seniorenbüro F. Personen unter 65 Jahren nicht ausdrücklich von seinen Angeboten ausnimmt, sondern sich etwa in seinem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Faltblatt an Personen wendet, die "50 Jahre und älter - oder auch jünger" sind. Denn aus der Bezeichnung und der bereits beschriebenen Zielsetzung des Seniorenbüros ergibt sich, dass Personen unter 65 Jahren damit nur in begrenztem Maß angesprochen werden sollen, etwa soweit es sich um "vorzeitig aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene" handelt. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen des Seniorenbüros ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Kreis der Hauptadressaten des Seniorenbüros auch solche Personen gehören, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Altenhilfeempfänger nach § 75 BSHG sein können. Dem Betreiben von Altenhilfe in persönlicher Hinsicht steht ferner nicht entgegen, dass sich das Seniorenbüro F. ausdrücklich auch an "jüngere Menschen" wendet. Soweit damit ein Adressatenkreis angesprochen wird, der nicht Altenhilfeempfänger nach § 75 BSHG sein kann, handelt es sich nicht um die im L. durch das Seniorenbüro angesprochenen Personen, sondern um solche, die lediglich unterstützende Funktionen im Rahmen der Altenhilfe wahrnehmen. Denn es entspricht dem integrativen Konzept des Seniorenbüros F. , Betreuung von Senioren insbesondere auch durch gemeinschaftliche Veranstaltungen mit jungen Menschen zu leisten. Ein derartiges integratives Konzept überschreitet den Rahmen der Altenhilfe nicht, weil diese nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG alten Menschen insbesondere auch die Möglichkeit erhalten soll, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dazu können auch Gemeinschaftsveranstaltungen mit nicht selbst altenhilfeberechtigten Personen, insbesondere auch mit Kindern, gehören. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen satzungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben tatsächlich den Schwerpunkt seiner Betreuungsangebote an einen nicht altenhilfeberechtigten Personenkreis richtet. Eine derartige Annahme erscheint - abgesehen davon, dass auch der Beklagte sie nicht vertritt - im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Seniorenbüro F. zu den 44 Seniorenbüros im Bundesgebiet gehört, deren Gründung im Jahre 1992 im Rahmen des Modellprogramms "Seniorenbüro" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend initiiert worden ist. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. hängt die Qualifizierung einer Einrichtung als Seniorenbüro davon ab, dass "die trägerübergreifende Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen zentrales Aufgabenfeld der Einrichtung ist." www.seniorenbueros.org/satzung.html. Das Modellprogramm verfolgte das Ziel, eine Infrastruktur für die Engagementförderung im Alter aufzubauen. Angestrebt wurde die Beratung älterer Menschen über Aktivitätsmöglichkeiten, die ihren Interessen und Fertigkeiten entsprechen, in der Vermittlung an Träger ehrenamtlichen Engagements und in der Hilfe beim Aufbau eigener Projektgruppen und Initiativen. Aus der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprogramms geht hervor, dass die Seniorenbüros - entsprechend ihrer Zielsetzung - in erster Linie von Menschen in der nachberuflichen und nachfamilialen Phase (71 Prozent) genutzt werden, darüber hinaus aber auch von Fachleuten der Altenarbeit und der Engagementförderung (20 Prozent), von kommunalen Entscheidungsträgern, Journalisten sowie von Gruppen und Initiativen. Bis heute gibt es etwa 125 weitere Seniorenbüros, die außerhalb des Bundesmodells entstanden sind. Pohlmann, Das Altern der Gesellschaft als globale Herausforderung - Deutsche Impulse, Band 201 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/ Pdf-Anlagen/PRM-7856-SR-Band-201.pdf), S. 38 f.; http://www.seniorenbueros.org/bueros.html. Seniorenbüros richten sich entsprechend den Vorgaben des ministeriellen Modellprogramms an Menschen, die nach der Berufs- und Familienphase für sich und andere aktiv werden möchten sowie an vorzeitig aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedene oder jüngere Menschen. Seniorenbüros sind ferner Ansprechpartner für Seniorengruppen und Initiativen und für gemeinnützige Träger, die freiwillige Mitarbeiter suchen. http://www.seniorenbueros.org/bueros.html. Das Seniorenbüro des Klägers entspricht dieser Zielsetzung. Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf ausdrückliches Befragen zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt erklärt hat, er sehe keinen weiteren Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht. 2. Der Kläger betreibt mit dem Seniorenbüro F. auch in sachlicher Hinsicht Altenhilfe im Sinne des § 75 BSHG. Die Angebote fallen sowohl unter die allgemeine Umschreibung der Altenhilfe in § 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG als auch unter einen Teil der in § 75 Abs. 2 BSHG beispielhaft aufgeführten besonderen Altenhilfeformen. Bei dem wesentlichen Teil der vom Seniorenbüro F. unterbreiteten Angebote handelt es sich um Hilfen zu einer von alten Menschen gewünschten Betätigung nach § 75 Abs. 2 Nr. 6 BSHG. Das gilt vor allem für die ehrenamtliche Tätigkeit beim Hospizkreis F. e.V., für den das Seniorenbüro als werbende und fördernde Einrichtung fungiert. Dabei kann die Anregung zur Hilfe zu einer gewünschten Betätigung nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit für zu besetzende Ehrenämter ähnlich einer "Arbeitsvermittlung" für alte Menschen beschränkt werden. Denn auch die Abhaltung von Seminaren für die - künftigen oder bereits aktiven - Ehrenamtlichen des Hospizkreises, die sich aus dem vom Kläger angesprochenen Kreis alter Menschen rekrutieren, gehört zur "Hilfe zu einer gewünschten Betätigung" im Sinne des § 75 BSHG und damit zur Altenhilfe. Durch die siebzigstündigen Seminare, mit denen Ehrenamtliche auf die Sterbebegleitung vorbereitet werden und die im Gruppenraum des Seniorenbüros unter Verwendung der dort bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte stattfinden, werden alte Menschen im Sinne der "Aktivierung" für die ehrenamtliche Aufgabe in der Hospizinitiative angeregt, unterstützt und begleitet ("Supervision"). Diese Tätigkeit des Seniorenbüros entspricht damit der umfassenden Zielsetzung der Altenhilfe im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 6 BSHG, indem alten Menschen Hilfe zu einer von ihnen gewünschten Betätigung geleistet wird. Die Teilnahme "jüngerer" Menschen an solchen Seminaren ist rundfunkgebührenrechtlich unschädlich, weil sie die Bestimmung der Einrichtung für die Altenhilfe nicht in Frage stellt. Denn einerseits kann die Teilnahme an Schulungen für eine Hospizgruppe im Sinne des § 75 Abs. 3 BSHG eine Vorbereitung auf das eigene Alter darstellen. Zum anderen soll die Altenhilfe alten Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Diesem Ziel wird am ehesten entsprochen, indem einer Isolierung alter Menschen auch und gerade bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten durch ihre Integration in generationsgemischte Gruppen entgegengewirkt wird. Ein weiterer Teil der Altenhilfemaßnahmen des Seniorenbüros F. fällt unter § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG. Nach dieser Vorschrift kommen als Maßnahmen der Altenhilfe vor allem in Betracht die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen. Auch hier betätigt sich das Seniorenbüro des Klägers. Aus seiner in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Informationsschrift geht hervor, dass u.a. die Pflege der Gemeinschaft, das "Miteinander Lernen" und gemeinsame Kreativprogramme, wie auch PC-Kurse für Senioren zu seinem Leistungsangebot gehören. Ferner ist das Seniorenbüro tätig im Bereich der Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Dies folgt aus seinem weiteren Dienstleistungsangebot, das nach dem Informationsblatt u. a. auch die "kostenlose und neutrale Beratung für Pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte, für Behinderte und deren Angehörige" umfasst. Bei allen diesen Maßnahmen handelt es sich schließlich um solche, die die allgemeine Umschreibung des Altenhilfebegriffs in § 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfüllen, wonach Altenhilfe dazu beitragen soll, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. 3. Das Seniorenbüro des Klägers erfüllt ferner die Anforderungen an eine "Einrichtung" der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW. Davon ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Die Einwendungen, die der Beklagte hiergegen in der Berufungserwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhoben hat, greifen nicht durch. Die Konkretisierung des Einrichtungsbegriffs in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW hat sich an dem funktionalen Einrichtungsbegriff zu orientieren, den das Bundesverwaltungsgericht zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelt hat und auf den die rundfunkgebührenrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte zu Recht zurück greift, weil § 3 Abs. 1 BefrVO NRW und die dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Befreiungsvorschriften in den anderen Bundesländern teils ausdrücklich und teils durch identische Begriffsverwendung auf bestimmte im SGB VIII oder im BSHG geregelte Arten von Einrichtungen Bezug nehmen. Vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil 19 A 2349/02 vom heutigen Tag. Nach dem zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff bedeutet "Einrichtung" einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183; Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299). Die Einrichtung muss darüber hinaus einen örtlichen Bezug haben. Die Bindung des Begriffes "Einrichtung" an ein Gebäude oder eine andere Räumlichkeit ist unerlässlich, auch wenn sich nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung unter einem Dach befinden müssen. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299); OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - (juris Web). Hingegen setzt jedenfalls der Begriff der Einrichtung der Altenhilfe in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht einen stationären oder teilstationären Aufenthalt des von ihr betreuten Personenkreises voraus. Auch der sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist anders als der sozialhilferechtliche Anstaltsbegriff nicht durch eine stationäre oder wenigstens teilstationäre Unterbringung des begünstigten Personenkreises geprägt. Er stellt weitergehend eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel dar, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert sind, um den sozialhilferechtlichen Zweck zu erreichen. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -, Beschlussabdruck S. 15, zur Einrichtung für Behinderte gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW; OVG Berlin, Urteil vom 2. März 2004 - 8 B 24.02 - (juris Web), m.w.N.; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 - (juris Web), Bayerischer VGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - (juris Web); OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 - (juris Web). Aus § 103 Abs. 2 BSHG folgt, dass "Einrichtung" der Oberbegriff zu "Anstalt" und "Heim" ist. Nach dieser Vorschrift gilt als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird. Der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Senates vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 - geht fehl, soweit der Beklagte daraus für den hier zu entscheidenden Fall folgert, dass das vom Kläger betriebene Seniorenbüro keinen Befreiungsanspruch habe, weil es "keine anstalts- oder heimmäßige Betreuung" anbiete. In dem Fall, der dem zitierten Senatsbeschluss zugrunde lag, hat der Senat für ein ambulantes Dialysezentrum entschieden, dieses sei nicht als Krankenhaus, Krankenanstalt oder sonstige Heilstätte im Sinne des heutigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BefrVO NRW einzustufen, weil es Patienten nicht wie diese stationär aufnehme. Der durch jenen Beschluss entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall einer Altenhilfeeinrichtung maßgeblich in der zur Anwendung kommenden Anspruchsgrundlage für die Gebührenbefreiung: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BefrVO NRW knüpft diese nämlich im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO NRW nicht an den Einrichtungsbegriff, sondern an Begriffe an, die auch sozialhilferechtlich eine stationäre oder teilstationäre Aufnahme voraussetzen. Ausgehend hiervon erfüllt das Seniorenbüro des Klägers die an eine Einrichtung der Altenhilfe zu stellenden Anforderungen. Es ist in eigenen Räumlichkeiten unter der Leitung einer hauptamtlich Verantwortlichen untergebracht, verfügt über eigene sächliche und personelle Mittel und richtet im Rahmen der Altenhilfe sein Angebot an einen größeren Kreis alter und jüngerer Menschen. II. Die im Gruppenraum des Seniorenbüros F. aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte werden auch für den vom Seniorenbüro betreuten Personenkreis bereitgehalten. Die auch im Berufungsverfahren weiterverfolgte gegenteilige Auffassung des Beklagten beruht auf der unzutreffenden Annahme, betreuter Personenkreis des Seniorenbüros F. im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BefrVO NRW seien etwa im Rahmen der Hospizinitiative nur die Sterbenden, während die Senioren, die diese Betreuungsaufgabe ehrenamtlich wahrnähmen, Mitarbeiter des Seniorenbüros, also Betreuende und nicht Betreute seien. Diese Sichtweise geht an § 75 Abs. 2 Nr. 6 BSHG vorbei. Sie übersieht, dass die von alten Menschen gewünschte Betätigung im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Hospizinitiative F. ihrerseits in einer betreuenden Tätigkeit für andere besteht. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die ehrenamtlich im Rahmen der Hospizinitiative tätigen Senioren der betreute Personenkreis im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BefrVO NRW sind, weil ihnen auf diesem Weg Altenhilfe nach § 75 Abs. 2 Nr. 6 BSHG geleistet wird. Nur deswegen, weil diese Form der Altenhilfe mittelbar auch Dritten (im Fall der Hospizinitiative den Sterbenden) zugute kommt, die nicht notwendig selbst altenhilfeberechtigt sind, kann man die ehrenamtlich tätigen Senioren in einem untechnischen Sinn zugleich als "Betreuende" bezeichnen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie im rundfunkgebührenrechtlichen Sinn ausschließlich dem zu betreuenden Personenkreis angehören. Für diejenigen Angebote zur "Aktivierung" von Senioren, die das Seniorenbüro F. außerhalb der Hospizinitiative außerdem bereithält, gilt Entsprechendes. Dem Tatbestandsmerkmal des "Bereithaltens für den jeweils betreuten Personenkreis" steht schließlich nicht eine Mitnutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch nichtberechtigte Mitarbeiter der Einrichtung oder durch Dritte entgegen. Soweit eine derartige Mitnutzung möglich ist, geht diese nach Aktenlage nicht über eine zufällige oder notwendige Mitnutzung hinaus, die den Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach der Senatsrechtsprechung unberührt lässt. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 19 A 2778/00 -, Beschlussabdruck S. 10; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, m. w. N. Entsprechendes macht der Beklagte im Übrigen auch im Berufungsverfahren nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.