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Beschluss

5 E 993/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 4 Abs. 4 VereinsG können auch vor Erlass einer Verbotsverfügung angeordnet werden. • Voraussetzung für Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 4 VereinsG sind hinreichende, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen zur Auffindung verwertbarer Beweismittel führen werden. • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO; mangelnde Offenkundigkeit der Unverwertbarkeit beschlagnahmter Gegenstände führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn nicht substantiiert vorgetragen. • Bei teilweiser Freigabe beschlagnahmter Gegenstände kann das Verfahren insoweit als erledigt einzustellen sein.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 4 VereinsG auch vor Verbot zulässig • Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nach § 4 Abs. 4 VereinsG können auch vor Erlass einer Verbotsverfügung angeordnet werden. • Voraussetzung für Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 4 VereinsG sind hinreichende, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen zur Auffindung verwertbarer Beweismittel führen werden. • Die Prüfung der Rechtmäßigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO; mangelnde Offenkundigkeit der Unverwertbarkeit beschlagnahmter Gegenstände führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn nicht substantiiert vorgetragen. • Bei teilweiser Freigabe beschlagnahmter Gegenstände kann das Verfahren insoweit als erledigt einzustellen sein. Das Bundesministerium der Justiz leitete Ermittlungen gegen eine als rechts‑gefährdend eingestufte Organisation ("Kalifatstaat") und ersuchte das Innenministerium NRW um Zustellung und Vollzug einer Verbotsverfügung sowie um weitergehende Ermittlungen. Die Antragstellerin beantragte am 11.12.2001 beim Verwaltungsgericht die Durchsuchung und Beschlagnahme der Wohnung des Antragsgegners wegen des Verdachts, Mitglied oder Unterstützer einer Teilorganisation des Kalifatstaats zu sein. Das Gericht ordnete Durchsuchung und Beschlagnahme an; die Maßnahmen wurden am 12.12.2001 durchgeführt. Teile des Beschlagnahmten wurden später freigegeben; insoweit erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt. Der Antragsgegner rügte, die Maßnahme sei rechtswidrig, weil gegen die vereinigte Organisation noch kein Verbot vorliege und konkrete an ihn anknüpfende Verdachtsmomente fehlten. • Rechtsgrundlage der Maßnahmen ist § 4 Abs. 4 VereinsG in Verbindung mit den §§ 94 ff. StPO; danach können Räume und Sachen von Vereinsmitgliedern durchsucht werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Beweismittel aufgefunden werden. • § 4 Abs. 4 VereinsG setzt nicht den vorherigen Erlass einer Verbotsverfügung voraus; Ermittlungen gegen (noch) nicht verbotene Teilorganisationen sind zulässig und werden durch ein mögliches Verbot nicht ausgeschlossen. • Das Verwaltungsgericht hatte im Zeitpunkt des Beschlusses konkrete Anhaltspunkte: Vertrieb der Verbandszeitung des verbotenen Kalifatstaats auf Vereinsgelände, Beschriftung der Moschee mit "Hilafet Devleti", Verbindung zu bekannten Führungspersonen des Kalifatstaats, Nutzung der Anschrift für bundesweite Fahrten und ein mit der Moschee verbundenes Geschäft, das Anhänger indirekt unterstütze. • Diese Umstände begründeten ein Mindestmaß an Konkretisierung des Verdachts gegen die Tevhid‑Gemeinde und gegen den Antragsgegner, so dass die Durchsuchung zur Auffindung relevanter Beweismittel geeignet erschien. • Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargelegt, dass die beschlagnahmten Gegenstände offenkundig als Beweismittel ausscheiden; damit fehlt ein gewichtiger Rechtswidrigkeitsgrund. • Soweit Gegenstände freigegeben wurden, ist das Verfahren insoweit erledigt und einzustellen; der nicht erledigte Teil der Beschlagnahmeanordnung war zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO; der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte im verbleibenden Umfang keinen Erfolg. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2001 war rechtmäßig, weil zu diesem Zeitpunkt hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Maßnahmen zur Auffindung verwertbarer Beweismittel nach § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO führen würden. Teile der Beschlagnahme wurden freigegeben; insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Der Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung wurde abgelehnt und seine weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.