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Beschluss

14 I 104/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0831.14I104.23.00
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Tenor
  • 1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., C.           00, 00000 C1.      , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage,

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO)

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten des Vereins „I1.           E.           “ einschließlich seiner regionalen Teilorganisationen , der Chapter „C2.      “, „C3.      “, „C4.           “, „C5.      “, „G.       “, „N.           “, „Q.       “, „S.         “, „T.       “, „T1.        “, „X.         “, „X1.---wall “, „X2.           “ ‑ folgend „regionale Chapter“ ‑ und seiner Teilorganisation „D1.    00“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners zu 1. weiter aufzuklären,

insbesondere

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung,

  •               auf die Organisation „I1.           E.           “ und ihrer Teilorganisationen bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, Ausweise, Werbe- und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten,

  •               Kontounterlagen, wie z.B. EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen und sonstige Zugangsunterlagen wie etwa Schlüsselkarten für Online-Banking-Verfahren,

werden angeordnet.

  • 2. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., C.           00, 00000 C1.      , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge,

und

die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung,

zum Zwecke der Sicherstellung des bzw. der mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 00. K.    0000, Az. 0

  • beschlagnahmten Vermögens des Vereins „I1.           E.           “

  • Forderungen Dritter gegen diesen Verein soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern.

  • beschlagnahmter Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „I1.           E.           “ dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,

wird angeordnet.

  • 3. Die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden.

  • 4. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.

Entscheidungsgründe
1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., C. 00, 00000 C1. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, und die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung, zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage, und soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO) die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten des Vereins „I1. E. “ einschließlich seiner regionalen Teilorganisationen , der Chapter „C2. “, „C3. “, „C4. “, „C5. “, „G. “, „N. “, „Q. “, „S. “, „T. “, „T1. “, „X. “, „X1.---wall “, „X2. “ ‑ folgend „regionale Chapter“ ‑ und seiner Teilorganisation „D1. 00“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragsgegners zu 1. weiter aufzuklären, insbesondere Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung, auf die Organisation „I1. E. “ und ihrer Teilorganisationen bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, Ausweise, Werbe- und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten, Kontounterlagen, wie z.B. EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen und sonstige Zugangsunterlagen wie etwa Schlüsselkarten für Online-Banking-Verfahren, werden angeordnet. 2. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1., C. 00, 00000 C1. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus‑)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, und die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1., beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung, zum Zwecke der Sicherstellung des bzw. der mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 00. K. 0000, Az. 0 beschlagnahmten Vermögens des Vereins „I1. E. “ Forderungen Dritter gegen diesen Verein soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. beschlagnahmter Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „I1. E. “ dessen gesetzeswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat, oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, wird angeordnet. 3. Die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden. 4. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt. Gründe: Die am 00. B. 0000 beantragten Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme sind wie beantragt zu erlassen. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -. Bei der Vereinigung „I1. E. “ nebst ihrer regionalen Teilorganisationen und der Teilorganisation „D. 00“ handelt es sich um einen Verein im Sinne dieser Bestimmung. Insoweit wird Bezug auf die Begründung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 000. K. 0000, Az. 0 genommen. Das in § 4 VereinsG geregelte Ermittlungsverfahren stellt ein gesetzlich gesondert ausgestaltetes Verwaltungsverfahren dar und soll der Verbotsbehörde nach Art staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse die notwendigen Erkenntnisse zu Verbotstatbeständen verschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. B. 1994 ‑ 5 E 99/94 ‑; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, § 4 Rdnr. 1. Diese Ermittlungsmaßnahmen setzen den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, hier die Vereinigung „I1. E. “ und ihre im Tenor dieses Beschlusses benannten Teilorganisationen, gegen die ermittelt wird, nicht voraus. Der Erlass einer solchen Verbotsverfügung steht den Ermittlungsmaßnahmen aber auch nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 ‑ 6 B 3.01 ‑, NJW 2001, S. 1663; OVG NRW, Beschluss vom 23. B. 2002, - 5 E 993/01 -. Aufgrund des vom Bundesinnenministerium als Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) zur Durchsetzung des gegen den Verein „I1. E. “ und seiner oben genannten Teilorganisationen ausgesprochenen Vereinsverbots vom 00. K. 0000, Az. 0 und zur Durchführung weiterführender Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG in diesem Zusammenhang, an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Vollzugsersuchens vom 00. K. 0000, Az. 0 zum Vollzug der Verbotsverfügung und weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen gem. § 4 Abs. 4 VereinsG, kann der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VereinsG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 15. September 2009 (GV NRW 2009, S. 501) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder einer Durchsuchung zur Gewinnung verbotsrelevanten Beweismaterials bei dem Verwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen sind. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 17 Nr. 4 Justizgesetz NRW). Die richterlichen Anordnungen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass der danach beantragten Durchsuchungsanordnung sind gegeben. Mit Blick auf insbesondere den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2009, ‑ 2 BvR 1119/05 u.a. - m.w.N., NVwZ 2009, 1281, des Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zur Beweismittelsicherung zu gestatten, müssen zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung verbotsrelevanter Beweismittel führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002, ‑ 5 E 816/02 -. So ist es hier. Die Tätigkeiten der Vereinigung „I1. E. “ und ihrer Teilorganisationen ist durch die im Tenor näher bezeichnete sofort vollziehbare Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat verboten worden. Das Gericht geht davon aus und hat auch keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Verbotsverfügung den Betroffenen, insbesondere hier dem Antragsgegner, zu Beginn der mit diesem Beschluss angeordneten Durchsuchung bekanntgegeben wird. Die Verbotsverfügung ist mit dem Verbotsgrund nach Art 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG begründet, weil die Vereinigung „I1. E. “ einschließlich ihrer Teilorganisationen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrer Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Es bestehen weiterhin hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG dafür, dass die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1. nebst aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse in dem in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegten weiten Bedeutungsgehalt der „Wohnung“, vgl. dazu Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Art. 13 Rdnr. 10, OVG NRW, Beschluss vom 26. B. 2002 - 5 E 3/02 - m. w. N. -, juris sowie der zugeordneten Briefkästen, Postfächer, der aufgefundenen elektronischen Geräte und Speichermedien sowie der Person des Antragsgegners zu 1. und seiner Kraftfahrzeuge zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, welche dazu geeignet sind, die Aktivitäten des Vereins und seine Strukturen weiter aufzuklären und damit die ausgesprochene Verbotsverfügung zu erhärten. Soweit bei einer Durchsuchung Gegenstände - wie etwa Computer und Speichermedien - aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO festgestellt werden kann, deckt der Durchsuchungsbeschluss auch die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 ‑ 5 E 1425/08 ‑, m.w.N., nicht veröffentlicht und ‑ 5 E 1492/08 ‑, www.nrwe.de; BGH, Beschluss vom 5. B. 2003 - StB 7/03, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, 1410f; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. B. 2003 ‑ StB 7/03 -, NStZ 2003, 670f und OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, und ‑ 5 E 1492/08 ‑, www.nrwe.de. Der Antragsgegner zu 1. ist ferner geeigneter Adressat einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung. Nach den tatsachengestützten Feststellungen des Antragstellers handelt es sich bei dem Antragsgegner zu 1. um ein Vollmitglied der „I1. E. “. Der Antragsgegner zu 1. ist somit als Mitglied im vereinsrechtlichen Sinne anzusehen. Es ist aufgrund der Struktur der Vereinigung zu erwarten, dass der Antragsgegner zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Vereinigung auch Unterlagen, Speichermedien und ähnliches in Besitz hat, welche über die Organisation Aufschluss geben können und deshalb als Beweismittel in dem in dem Verbotsverfahren nach § 4 VereinsG in Betracht kommen. Die beantragte Durchsuchung dient der Auffindung solch geeigneten Beweismaterials, sie ist deshalb zur Vermeidung der Zugriffsvereitelung durch den Antragsgegner zu 1. erforderlich. Die konkrete Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, weil dies dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002, ‑ 5 E 112/02 ‑, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009, ‑ 5 E 1425/08 ‑-, juris. Ebenso wenig ist es geboten, in dem Beschluss über die obenstehenden Ausführungen hinaus diejenigen Anhaltspunkte im Einzelnen zu bezeichnen, die dafür sprechen, dass beschlagnahmefähige Beweismittel bei dem Antragsgegner zu 1. aufgefunden werden. Eine derartige Verpflichtung besteht aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG nicht. Die Vorschrift verlangt hinreichende Anhaltspunkte lediglich als materielle Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, ohne eine darüber hinausgehende schriftliche Fixierung dieser Anhaltspunkte in dem Anordnungsbeschluss zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002, ‑ 5 E 112/02 ‑, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009, ‑ 5 E 1425/08 ‑-, juris. Die Beschlagnahme aufgefundener Unterlagen ist dazu geeignet Hinweise auf Verbindungen nicht nur des Antragsgegners zu 1. zu dem Verein „I1. E. “ und dessen Teilorganisationen, sondern auch auf dessen Zwecke, Ziele und Tätigkeiten zu belegen. Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zu 2. ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Danach ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung von dem Vereinsvermögen zuzurechnender und mit der Verbotsverfügung beschlagnahmter Gegenstände an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots-und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Aus den im Zusammenhang mit der Anordnung zu 1. bereits ausgeführten Gründen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Durchsuchung zur Auffindung und Sicherstellung von zusammen mit der Verbotsverfügung beschlagnahmter Gegenstände, die dem jeweiligen Vereinsvermögen zuzurechnen sind, führt. Eine genaue Bezeichnung der aufzufindenden Gegenstände ist auch im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 10 Abs. 2 VereinsG aus den oben zu den Beweismitteln genannten Gründen nicht erforderlich. Eine Sicherstellungsanordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in der Form des § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht Voraussetzung für die hier getroffene Durchsuchungsanordnung, sondern nur für die Sicherstellung außerhalb des Vereins bei Dritten aufgefundener Gegenstände. Die beantragte Duldungsanordnung betreffend die Antragsgegnerin zu 2.welche nach den Erkenntnissen des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 1. in der zu durchsuchenden Wohnung lebt, war ebenfalls gemäß dem gestellten Antrag zu erlassen. Eine entsprechende Duldungspflicht für von der Durchsuchung bzw. Beschlagnahme betroffene Räume und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen stehen, ergibt sich nicht bereits explizit aus dem Vereinsgesetz, so dass eine separate und ausdrückliche Anordnung sachgerecht erscheint. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, unter Hinweis auf OVG C3. ‑C4. , Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 ‑, juris. Die Anordnungen können ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen, da anderenfalls der bezweckte Sicherungserfolg gefährdet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988, ‑ 1 A 89.83 ‑, BVerwGE 80, 299 [303]. Der Beschluss ist den Antragsgegnern zugleich mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen bekannt zu geben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.