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Beschluss

14 I 30/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0504.14I30.17.00
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Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners,

I.         T.   . 73, .        , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs, aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, Mobiltelefonen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Stirage, zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen

und

soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO),

die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „S.   “ auch bekannt als „V.      h“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung,

  • auf die Organisation “S1.        “ auch bekannt als „V.      h“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten,

  • Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise des Vereins wie z.B. Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen,

  • Passivbewaffnung (wie Zahnschutz, Quarzsandhandschuhe etc.),

  • Vermummungsgegenstände (wie Schlauchschals, Sturmhauben etc.)

Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners, I. T. . 73, . , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs, aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, Mobiltelefonen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Stirage, zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO), die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „S. “ auch bekannt als „V. h“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, insbesondere Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung, auf die Organisation “S1. “ auch bekannt als „V. h“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten, Unterlagen zu Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise des Vereins wie z.B. Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen, Passivbewaffnung (wie Zahnschutz, Quarzsandhandschuhe etc.), Vermummungsgegenstände (wie Schlauchschals, Sturmhauben etc.) Die am 2. Mai 2017 beantragten Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme sind zu erlassen. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -. Das in § 4 VereinsG geregelte Ermittlungsverfahren stellt ein gesetzlich gesondert ausgestaltetes Verwaltungsverfahren dar und soll der Verbotsbehörde nach Art staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse die notwendigen Erkenntnisse zu Verbotstatbeständen verschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 1994– 5 E 99/94 –; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht,§ 4 Rdnr. 1. Diese Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, hier die Vereinigung „S. “ auch bekannt als „V. h“, gegen den ermittelt wird, voraus, noch stünde der Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen Verein oder seiner Teil- bzw. Nebenorganisation entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 – 6 B 3.01 -, NJW 2001, S. 1663; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 – 5 E 993/01 –. Aufgrund des vom Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zuständigen Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) zur Durchführung der Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG in diesem Zusammenhang an das M. des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Vollzugsersuchens vom 28. April 2017, kann der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1 VereinsG nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder einer Durchsuchung zur Gewinnung verbotsrelevanten Beweismaterials bei dem Verwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen sind. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 17 Nr. 4 Justizgesetz NRW). Die richterlichen Anordnungen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Die gesetzlichen Voraussetzungen der danach beantragten Durchsuchungsanordnung sind gegeben. Mit Blick auf insbesondere den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2009- 2 BvR 1119/05 u.a. - m.w.N., NVwZ 2009, 1281, des Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zur Beweismittelsicherung zu gestatten, müssen zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung verbotsrelevanter Beweismittel führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002- 5 E 816/02 -. So ist es hier. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht gegeben, dass die Vereinigung „S. 0231“ auch bekannt als „V. h“ nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Es handelt sich bei der Vereinigung um einen Verein im Sinne des § 2 VereinsG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Verein im Sinne dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Bei der Vereinigung „S. 0231“ bzw. „V. h“ handelt es sich nach den bisherigen Erkenntnissen des Antragstellers bzw. des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen um einen Zusammenschluss von Personen, die Fußballspiele des BV Borussia 09 e.V. E. besucht und diese zum Anlass nimmt gewalttätige Ausschreitungen zu suchen, bzw. zu provozieren und dabei erhebliche Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte zu begehen. Es sind weiterhin hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG dafür gegeben, dass die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners nebst der zugeordneten Briefkästen, Postfächer, Computer, Mobiltelefone und der darin gespeicherten Datenbestände sowie weiterer Speichermedien aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse in dem in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegten weiten Bedeutungsgehalt der „Wohnung“, vgl. dazu Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Art. 13 Rdnr. 10, OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2002 – 5 E 3/02 – m. w. N. -, sowie seiner Kraftfahrzeuge zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die geeignet sind, die Aktivitäten des Vereins und seine Strukturen aufzuklären und damit als Beweismittel für eine mögliche Verbotsverfügung zu dienen. Der Antragsgegner ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Antragstellers führendes Mitglied der Vereinigung „S. 0231“ / „V. h“. Er nimmt regelmäßig an Aktionen und Veranstaltungen der Vereinigung im Raum E. und Umgebung, insbesondere im Umfeld des Stadions in E. sowie teilweise auch bei Auswärtsspielen teil und ist dabei regelmäßig im Zusammenhang mit aus Gruppen heraus begangenen Straftaten polizeilich festgestellt worden. Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten könnten, werden - wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bereits hinlänglich bekannt ist - häufig verschleiert. Oft werden gerade in der Szene der im Umfeld von Fußballspielen auftretenden „Hooligans“ keine formalen Vereinsstrukturen gebildet und in den Gruppierungen keine Mitgliederlisten geführt. Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe „Mitglied“ oder „Hintermann“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen hin offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom 11. Februar 2009 - 4 C 08.2891 -, Juris. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung konnte sich gegen den Antragsgegner als Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 4 VereinsG richten, denn er ist nach den Erkenntnissen des Antragstellers zweifellos im oben dargestellten Sinn für den Verein aktiv. Die beantragte Durchsuchung dient der Auffindung solchen Beweismaterials, sie ist deshalb zur Vermeidung der Zugriffsvereitelung durch den Antragsgegner erforderlich. Die konkrete Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, weil dies dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002- 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, nicht veröffentlicht. Ebenso wenig ist es geboten, in dem Beschluss diejenigen Anhaltspunkte im Einzelnen zu bezeichnen, die dafür sprechen, dass beschlagnahmefähige Beweismittel bei dem Antragsgegner aufgefunden werden. Eine derartige Verpflichtung besteht aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG nicht. Die Vorschrift verlangt hinreichende Anhaltspunkte lediglich als materielle Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, ohne eine darüber hinausgehende schriftliche Fixierung dieser Anhaltspunkte in dem Anordnungsbeschluss zu fordern. Vgl. OVG NRW, wie vor. Die Beschlagnahme aufgefundener Unterlagen ist dazu geeignet Hinweise auf Verbindungen nicht nur des Antragsgegners zu der als Verein anzusehenden Vereinigung, sondern auch deren den Strafgesetzen zuwider laufenden Ziele und Tätigkeiten, sowie deren Umfang zu liefern und zu belegen. Soweit bei einer Durchsuchung Gegenstände - wie etwa Computer und Speichermedien - aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO festgestellt werden kann, deckt der Durchsuchungsbeschluss auch die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, m.w.N., nicht veröffentlicht und- 5 E 1492/08 -, www.nrwe.de; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, Juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, 1410f; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670f und OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, und 5 E 1492/08, www.nrwe.de. Die Anordnungen können ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, da anderenfalls der bezweckte Sicherungserfolg gefährdet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 [303]. Der Beschluss ist dem Antragsgegner zugleich mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen bekannt zu geben.