1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners, C.------straße 84, 00000 D. -S. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Kraftfahrzeuge, und die Durchsuchung der Person des Antragsgegners, beschränkt auf die die Nachschau in und unter der Kleidung, zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie zur Auffindung und vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO von bei der Durchsuchung aufgefundenen PC, mobilen Kommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefonen, Smartphones), Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien einschließlich online-Storage, und soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO) die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären, insbesondere Unterlagen zu Mitgliederbestand (Mitgliederverzeichnisse), Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung, auf die Organisation “Combat 18 Deutschland“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen und Informationsmaterial nebst Verteiler- und Bezugslisten, Kontounterlagen, wie z.B. EC-Karten, Kontokarten, Pin/Tan-Listen und sonstige Zugangsunterlagen wie etwa Schlüsselkarten für Online-Banking-Verfahren, werden angeordnet. 2. Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners, C.------straße 84, 00000 D. -S. , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-)Briefkastens, eines Postfachs (sofern vorhanden), aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse (z.B. Garagen), sowie seiner Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Dezember 2019 (ÖS II 3-20106/2#13) beschlagnahmten Vermögens des Vereins „Combat 18 Deutschland“ wird angeordnet. 3. Die unter Ziffer 1. angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1. - sind von der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Antragsgegner zu 1. in der Wohnung lebenden Antragsgegnerin zu 2. zu dulden. Gründe: Die am 18. Dezember 2019 und 6. Januar 2020 beantragten Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme sind wie beantragt zu erlassen. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -. Das in § 4 VereinsG geregelte Ermittlungsverfahren stellt ein gesetzlich gesondert ausgestaltetes Verwaltungsverfahren dar und soll der Verbotsbehörde nach Art staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse die notwendigen Erkenntnisse zu Verbotstatbeständen verschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 1994- 5 E 99/94 -; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht,§ 4 Rdnr. 1. Diese Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, hier die Vereinigung „Combat 18 Deutschland“, gegen den ermittelt wird, voraus, noch steht der - wie hier erfolgte - Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen Verein entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, NJW 2001, S. 1663; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -. Aufgrund des vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) zur Durchsetzung des gegen den Verein „Combat 18 Deutschland“ ausgesprochenen Vereinsverbots und zur Durchführung weiterführender Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG in diesem Zusammenhang, an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Vollzugsersuchens vom 3. Dezember 2019, kann die Antragstellerin als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 15. September 2009 (GV NRW 2009, S. 501) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder einer Durchsuchung zur Gewinnung verbotsrelevanten Beweismaterials bei dem Verwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen sind. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 17 Nr. 4 Justizgesetz NRW). Die richterlichen Anordnungen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Die gesetzlichen Voraussetzungen der danach beantragten Durchsuchungsanordnung sind gegeben. Mit Blick auf insbesondere den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. September 2009- 2 BvR 1119/05 u.a. - m.w.N., NVwZ 2009, 1281, des Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zur Beweismittelsicherung zu gestatten, müssen zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung verbotsrelevanter Beweismittel führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002- 5 E 816/02 -. So ist es hier. Der Verein „Combat 18 Deutschland“ ist durch die im Tenor näher bezeichnete sofort vollziehbare Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat verboten worden. Das Gericht geht davon aus und hat auch keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Verbotsverfügung den Betroffenen, insbesondere hier dem Antragsgegner zu 1., zu Beginn der mit diesem Beschluss angeordneten Durchsuchung bekanntgegeben wird. Diese Verbotsverfügung ist mit dem Vorliegen des Verbotstatbestandes des § 3 VereinsG begründet, weil der Verein „Combat 18 Deutschland“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Es sind weiterhin hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG dafür gegeben, dass die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1. nebst aller zugehörigen Nebenräume und Gelasse in dem in Art. 13 Abs. 1 GG festgelegten weiten Bedeutungsgehalt der „Wohnung vgl. dazu Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Art. 13 Rdnr. 10, OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2002 - 5 E 3/02 - m. w. N. -, sowie der zugeordneten Briefkästen, Postfächer und der aufgefundenen elektronischen Geräte und Speichermedien, seiner Kraftfahrzeuge und der Person des Antragsgegners zu 1. zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die geeignet sind, die Aktivitäten des Vereins und seine Strukturen weiter aufzuklären und damit die ausgesprochene Verbotsverfügung zu erhärten. Der Antragsgegner zu 1. ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Antragstellers Mitglied der Vereinigung „Combat 18 Deutschland“. Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten könnten, werden - wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bereits hinlänglich bekannt ist - häufig verschleiert. Oft werden gerade in der rechtsextremen Szene keine formalen Vereinsstrukturen gebildet und in den Gruppierungen keine Mitgliederlisten geführt. Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe „Mitglied“ oder „Hintermann“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, auch wenn sie sich nach außen hin offiziell nicht in der Vereinsarbeit exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), Beschluss vom 11. Februar 2009 - 4 C 08.2891 -, Juris. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung konnte sich gegen den Antragsgegner zu 1. als Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 4 VereinsG richten, denn er ist nach den Erkenntnissen des Antragstellers zweifellos im oben dargestellten Sinn für den Verein aktiv und übt dort offenbar auch Führungsaufgaben aus. Die beantragte Durchsuchung dient der Auffindung solchen Beweismaterials, sie ist deshalb zur Vermeidung der Zugriffsvereitelung durch den Antragsgegner zu 1. erforderlich. Die konkrete Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, weil dies dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002- 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, nicht veröffentlicht. Ebenso wenig ist es geboten, in dem Beschluss diejenigen Anhaltspunkte im Einzelnen zu bezeichnen, die dafür sprechen, dass beschlagnahmefähige Beweismittel bei dem Antragsgegner zu 1. aufgefunden werden. Eine derartige Verpflichtung besteht aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG nicht. Die Vorschrift verlangt hinreichende Anhaltspunkte lediglich als materielle Voraussetzung für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses, ohne eine darüber hinausgehende schriftliche Fixierung dieser Anhaltspunkte in dem Anordnungsbeschluss zu fordern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002- 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, nicht veröffentlicht. Die Beschlagnahme aufgefundener Unterlagen ist dazu geeignet Hinweise auf Verbindungen nicht nur des Antragsgegners zu 1. zu dem Verein, sondern auch auf dessen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecke, Ziele und Tätigkeiten zu belegen. Soweit bei einer Durchsuchung Gegenstände - wie etwa Computer und Speichermedien - aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO festgestellt werden kann, deckt der Durchsuchungsbeschluss auch die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, m.w.N., nicht veröffentlicht und- 5 E 1492/08 -, www.nrwe.de; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, Juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, 1410f; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670f und OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, und 5 E 1492/08, www.nrwe.de. Rechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zu 2. ist § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Danach ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend das erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Sicherstellung von dem Vereinsvermögen zuzurechnender und mit der Verbotsverfügung beschlagnahmter Gegenstände an. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das Ziel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu gestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen wird. Aus den im Zusammenhang mit der Anordnung zu 1. bereits ausgeführten Gründen bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Durchsuchung zum Auffinden und zur Sicherstellung von zusammen mit der Verbotsverfügung beschlagnahmter Gegenstände, die dem Vereinsvermögen zuzurechnen sind, führt. Eine genaue Bezeichnung der aufzufindenden Gegenstände ist auch im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 10 Abs. 2 VereinsG aus den oben zu den Beweismitteln genannten Gründen nicht erforderlich. Eine Sicherstellungsanordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG in der Form des § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes ist, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, nicht Voraussetzung für die hier getroffene Durchsuchungsanordnung, sondern nur für die Sicherstellung der außerhalb des Vereins bei Dritten aufgefundenen Gegenstände. Schließlich war auch die beantragte Duldungsanordnung betreffend die Antragsgegnerin zu 2. welche nach den Erkenntnissen des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 1. in der zu durchsuchenden Wohnung lebt, zu erlassen. Eine entsprechende Duldungspflicht für von der Durchsuchung bzw. Beschlagnahme betroffene Räume und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen stehen, ergibt sich nicht bereits explizit aus dem Vereinsgesetz, so dass eine separate und ausdrückliche Anordnung sachgerecht erscheint. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, unter Hinweis auf OVG Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 ‑, juris. Die Anordnungen können ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen, da anderenfalls der bezweckte Sicherungserfolg gefährdet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 [303]. Der Beschluss ist den Antragsgegnern zugleich mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen bekannt zu geben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.