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Urteil

19 A 1757/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten für Integrationshelfer sind Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes NRW, wenn ihr Einsatz erforderlich ist, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen kann. • Integrationshelfer sind nur dann Teil des schulischen Personals im schulfinanzrechtlichen Sinn, wenn sie formell als Lehrer des Landes oder als sonstige Bedienstete des Schulträgers eingestellt sind; auf die konkret ausgeübte Funktion kommt es nicht an. • Eine Zustimmung des Schulträgers zur integrativen Beschulung darf nicht mit dem Vorbehalt verbunden werden, personelle Mehraufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen; eine solche vorbehaltsbehaftete Zustimmung ist unwirksam. • Ein Träger, der die finanziellen Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes für den schulischen Förderort schulrechtlich zu tragen hat, kann sich nicht nach Treu und Glauben wegen dieser Entscheidung Kostenerstattungsansprüche gegen den Schulträger der aufnehmenden Schule verschaffen.
Entscheidungsgründe
Integrationshelfer als Schulkosten; Unwirksamkeit vorbehaltener Zustimmung zur Integration • Die Kosten für Integrationshelfer sind Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes NRW, wenn ihr Einsatz erforderlich ist, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen kann. • Integrationshelfer sind nur dann Teil des schulischen Personals im schulfinanzrechtlichen Sinn, wenn sie formell als Lehrer des Landes oder als sonstige Bedienstete des Schulträgers eingestellt sind; auf die konkret ausgeübte Funktion kommt es nicht an. • Eine Zustimmung des Schulträgers zur integrativen Beschulung darf nicht mit dem Vorbehalt verbunden werden, personelle Mehraufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen; eine solche vorbehaltsbehaftete Zustimmung ist unwirksam. • Ein Träger, der die finanziellen Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung des Schulamtes für den schulischen Förderort schulrechtlich zu tragen hat, kann sich nicht nach Treu und Glauben wegen dieser Entscheidung Kostenerstattungsansprüche gegen den Schulträger der aufnehmenden Schule verschaffen. Der Kläger ist Träger der örtlichen Sozialhilfe; die Beklagte ist Trägerin der Gemeindegrundschule, die der schwerbehinderte Schüler L. I. 1997–2001 integrativ besuchte. Die Eltern organisierten Zivildienstleistende als Integrationshelfer, deren Kosten der Kläger vorläufig übernahm. Die Beklagte hatte in einem Schreiben zur integrativen Beschulung erklärt, Sachausgaben zu tragen, die Personalkosten der Integrationshelfer jedoch ausdrücklich ausgenommen, und wertete dies später als Vorbehalt. Das Schulamt stellte dennoch die sonderpädagogische Förderung an der Grundschule fest. Der Kläger forderte Erstattung der Kosten und klagte; die Vorinstanz wies die Klage ab. Der Kläger ließ Berufung teilweise zurücknehmen und begehrt nun noch die grundsätzliche Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für 1.8.1997–31.7.2001. • Verfahrensrücknahme: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als der Kläger die Berufung zurückgenommen hat (§ 92, §125 VwGO). • Unbegründetheit des verbleibenden Klagebegehrens: Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. • Zuordnung zu Schulkosten (§ 1 Abs.1 SchFG NRW): Kosten für Integrationshelfer sind Schulkosten, wenn ihr Einsatz zur Gewährleistung des Schulbetriebs erforderlich ist; hier war der Schüler auf ständige Hilfe angewiesen, weshalb die Personalkosten Schulkosten sind. • Ausschließliche Kostenträgerschaft: Schulkosten sind vom Land (Lehrer) oder vom Schulträger (sonstige Bedienstete) zu tragen; eine Kostenträgerschaft Dritter ist nach dem Schulfinanzgesetz nicht vorgesehen. • Formelle Stellung als Kriterium für Lehrereigenschaft (§ 3 SchFG NRW, §22 SchVG NRW): Für die Frage, ob das Land oder der Schulträger Kosten zu tragen hat, kommt es auf die formelle Rechtsstellung (Beamter/Angestellter) an, nicht auf die konkret ausgeübte Funktion. • Unwirksamkeit der Vorbehaltszustimmung: Die Zustimmung der Beklagten vom 8.7.1997 mit dem Vorbehalt, keine Personalkosten zu tragen, ist rechtswidrig und damit unwirksam, weil der Schulträger vor einer Entscheidung prüfen muss, ob er personelle Mehraufwendungen trägt. • Keine Verpflichtung des Schulträgers zur Einstellung im Einzelfall: Weder Schulfinanzgesetz noch sonstige Vorschriften verpflichten den Schulträger generell, Integrationshelfer als Bedienstete einzustellen; die Entscheidung bleibt im Einschätzungsspielraum des Schulträgers. • Treu und Glauben/ unzulässige Rechtsausübung: Der Kläger kann sich nicht auf Ansprüche der Eltern oder des Schülers berufen, weil er Rechte nicht gemäß §90 BSHG auf sich übergeleitet hat; außerdem wäre eine Durchsetzung der Erstattung unzulässig, weil der Kläger die finanziellen Folgen der rechtswidrigen Schulamtsentscheidung nach §18 Abs.8 SchVG NRW zu tragen hat. • Mitverantwortung des Klägers: Das Schulamt (bestehend u. a. aus dem Landrat des Klägers) hätte gemeinsam entscheiden bzw. das Benehmen herstellen müssen; der Kläger trägt nach schulrechtlicher Regelung die Kosten des Schulamtes und kann die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. • Rechtsfolgen: Die Berufung ist unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat weist die Berufung mit dem noch verbliebenen Begehren ab. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Die Beklagte braucht die geltend gemachten Erstattungskosten für die Integrationshelfer nicht zu erstatten, weil die Kosten Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes NRW sind und die Entscheidung des Schulamtes über den Förderort sowie die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen dem Kläger gemäß §18 Abs.8 SchVG NRW und dem Gebot von Treu und Glauben zuzurechnen sind. Eine von der Beklagten unter dem Vorbehalt erteilte Zustimmung, keine Personalkosten zu übernehmen, ist unwirksam; gleichwohl begründet dies keine Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, weil er die finanziellen Folgen der schulamtsseitigen Entscheidung zu tragen hat. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung wurde getroffen.