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Urteil

18 K 2275/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:0506.18K2275.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. März 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Trägerin der Städtischen N1 Gesamtschule N, die die am 23. September 1992 geborene Schülerin T im Schuljahr 2003/2004 besuchte. Die Schülerin ist stark hörgeschädigt. 3 Mit Bescheid vom 14. Juni 1999 stellte das Schulamt für den Kreis O fest, dass bei T wegen einer Hörschädigung ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Es bestimmte die von T bis zum Abschluss des Schuljahres 2002/2003 besuchte Städtische C -Gemeinschaftsgrundschule in N ab dem 1. August 1999 als schulischen Förderort. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für Ts Beschulung und sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts an einer allgemeinen Schule ein Gebärdensprachdolmetscher erforderlich ist. 4 Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 bestätigte das Schulamt für den Kreis O, dass bei T sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Hörschädigung vorliege und bestimmte die N1 Gesamtschule N als (neuen) schulischen Förderort ab Beginn des Schuljahres 2003/2004. Mit Schreiben vom 13. August 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, nach ihrer Rechtsauffassung seien die Kosten für den im Rahmen von Ts integrativer Beschulung erforderlichen Gebärdensprachdolmetscher aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen; es handele sich nicht um vom Schulträger zu tragende Schulkosten. Mit Bescheid vom 28. August 2003 übernahm der Beklagte gegenüber T die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers anlässlich des Besuchs der N1 Gesamtschule N für das Schuljahr 2003/2004. In diesem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass es noch nicht geklärt sei, ob der Schulträger letztlich für die Kosten des Gebärdesprachdolmetschers aufzukommen habe. Da die Klärung dieser Frage jedoch nicht abgewartet werden könne, würden die Kosten vorläufig aus Sozialhilfemitteln beglichen. 5 Mit Überleitungsbescheid vom 8. September 2003 leitete der Beklagte unter Hinweis auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe den „Anspruch von T gegen die Klägerin auf Kostenübernahme der Aufwendungen für den Einsatz der Gebärdendolmetscherin während des Schulunterrichts für das Schuljahr 2003/2004 im Rahmen des § 3 Abs. 1 SchFG gemäß § 90 Abs. 1 BSHG bis zur Höhe der ihm entstehenden Sozialhilfeaufwendungen" auf sich über. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kosten für einen im Rahmen der integrativen Beschulung eines behinderten Kindes im Gemeinsamen Unterricht erforderlichen Gebärdensprachdolmetscher vom Schulträger zu tragende Schulkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes seien. 6 Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Oktober 2003 unter Hinweis auf ihre entgegenstehende Rechtsauffassung Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2004 als unbegründet zurück. 7 Mit ihrer am 31. März 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, es sei kein überleitungsfähiger Anspruch gegen sie ersichtlich. Sie sei als Schulträgerin nicht verpflichtet, die Kosten des Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, weil diese Kosten über das gewöhnliche Maß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgingen und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Schule zu leistenden Ausbildung stünden. Zudem habe sie der sonderpädagogischen Förderung Ts im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts einer allgemeinen Schule nicht zugestimmt; die Entscheidung des Schulamts für den Kreis O sei ihr lediglich zur Kenntnis zugeleitet worden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. März 2004 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, es sei im Rahmen einer Überleitungsanzeige gemäß § 90 BSHG ausreichend, dass das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Dies sei der Fall, weil es in Rechtsprechung und Literatur gerade umstritten sei, ob die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers vom Sozialhilfe- oder vom Schulträger zu übernehmen seien. Im Vergleich zu sonstigen Integrationshelfern sei die Tätigkeit des Gebärdensprachdolmetschers besonders eng mit der Wissensvermittlung als Kernbereich der schulischen Tätigkeit verbunden. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Entscheidungsgründe: 16 Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. 17 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 9. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Der angegriffene Überleitungsbescheid des Beklagten kann sich nicht auf die zum (nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen maßgeblichen) Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (noch) geltende Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) stützen. Hiernach kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an denjenigen, gegen den der Hilfeempfänger für die Zeit der Hilfegewährung einen Anspruch hat, bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die nach dieser Vorschrift für eine rechtmäßige Überleitung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Schülerin T hat nämlich nicht den im Überleitungsbescheid benannten Anspruch auf „Kostenübernahme der Aufwendungen für den Einsatz der Gebärdendolmetscherin während des Schulunterrichts für das Schuljahr 2003/2004" gegen die Klägerin. Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige grundsätzlich nicht auf das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs ankommt; vielmehr ist diese Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs dem Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen (sog. Negativevidenz) und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos ist. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1986 - 5 B 5.86 -; Münder in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 90, Rdnr. 16 m.w.N.. 20 So ist es hier. Nach der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen geltenden materiellen Rechtslage ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass T der im Überleitungsbescheid bezeichnete Anspruch gegen die Klägerin zusteht. 21 Im einzelnen gilt Folgendes: Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei den (Personal-)Kosten eines im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung einer stark hörgeschädigten Schülerin im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule eingesetzten Gebärdensprachdolmetschers um gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Schulfinanzgesetz (SchFG) grundsätzlich vom Schulträger zu tragende Schulkosten handelt. Schulkosten in diesem Sinne sind u.a. Kosten, die zur Gewährleistung des Schulbetriebs aufzuwenden sind. Bei Personalkosten ist das der Fall, wenn der Einsatz der betreffenden Person in der Schule erforderlich war, damit die Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen kann. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schulbesuch eines Schülers ohne den Einsatz der betreffenden Person unmöglich ist. 22 Diesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 - verwiesen, denen sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt. 23 In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die gemäß § 133 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG - ; GV NRW 2005, S. 102 ff.) am 16. Februar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG hin, wonach Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören. 24 Dies ist hier der Fall, denn ohne den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers wäre der Schulbesuch für T unmöglich. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 25 Auch besteht bei Schulkosten im Sinne des § 1 SchFG eine ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger öffentlicher Schulen, die eine Kostenträgerschaft durch Dritte, insbesondere private Dritte, nicht zulässt. 26 Vgl. OVG NRW aaO.. 27 Allerdings korrespondiert mit dieser objektiven Rechtslage kein subjektiv öffentliches Recht eines Schülers. Einem einzelnen Schüler steht der vom Beklagten zum Gegenstand seines Überleitungsbescheids gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einsatz eines (zur Ermöglichung des Schulbesuchs erforderlichen) Gebärdensprachdolmetschers gegen den Schulträger im Sinne eines auf Geldleistung gerichteten Anspruchs nicht zu. Das folgt schon daraus, dass es nach den vorstehenden Ausführungen alleinige und ausschließliche Aufgabe des Schulträgers (oder des Landes) ist, für die Bereitstellung des für die integrative Beschulung bzw. die sonderpädagogische Förderung erforderlichen Personals zu sorgen. Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. von Integrationshelfern aufgrund eines Auftrags der Erziehungsberechtigten eines Schülers (bzw. des Schülers selbst) ist mit den Vorgaben des Schulfinanzgesetzes nicht vereinbar. 28 Vgl. OVG NRW a.a.O.. 29 Damit kann auch kein irgendwie gearteter Anspruch des Schülers auf Übernahme von Kosten einer solchen Hilfsperson bestehen; allein in Betracht kommt die Einstellung und Vergütung solcher Personen durch das Land bzw. den Schulträger. 30 Es ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein entsprechender Zahlungs- bzw. Kostenübernahmeanspruch ergäbe. Insbesondere geben die Vorschriften des Schulverwaltungs- und des Schulfinanzgesetzes insoweit nichts her. Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers lässt sich nicht den in § 30 Abs. 1 SchVG genannten Aufgaben des Schulträgers zuordnen, denn er ist weder ein Lehrmittel noch zur Schulverwaltung notwendiges Personal. Aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 SchFG folgt ebenfalls kein solcher Anspruch, denn diese Vorschriften begründen bereits nach ihrem Wortlaut keine subjektive Rechtsposition eines Schülers, sondern regeln allein im Verhältnis der am Schulbetrieb beteiligten Rechtsträger zueinander Fragen der Kostenverteilung. Schließlich rechtfertigt Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 Landesverfassung (LVerf NRW) ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar hat nach dieser Vorschrift jedes Kind Anspruch auf Erziehung und Bildung und haben Land und Gemeinden die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Hierdurch wird jedoch unbeschadet der Frage, ob es sich bei Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW nicht ohnehin nur um eine Staatszielbestimmung handelt, jedenfalls kein „Verschaffungsanspruch" auf Schaffung bestimmter Bildungskapazitäten oder eines optimalen Bildungsangebots begründet. 31 Löwer/Tettinger, Kommentar zur Landesverfassung NRW, Art. 8, Rdnr. 12 ff. 32 Aber selbst wenn man dies bejahte, wäre ein solcher Anspruch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 3 LVerf NRW vorgesehene Pflicht des Staates und die in Satz 2 dieses Absatzes vorgeschriebene Verantwortlichkeit des Staates bzw. die sich letztlich als Konsequenz hieraus ergebende und bereits dargestellte ausschließliche Kostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger öffentlicher Schulen ausschließlich auf die Bereitstellung einer im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten optimalen Bildungsmöglichkeit gerichtet. Ein Anspruch der vom Beklagten in dem angegriffenen Überleitungsbescheid bezeichneten Art auf die Bereitstellung von Finanzmitteln bzw. sogar auf Übernahme von Kosten eines vom Schüler oder seinen Erziehungsberechtigten engagierten Gebärdensprachdolmetschers folgt hieraus nicht. Wie er den Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LVerf NRW bzw. den einfachgesetzlichen Regelungen des SchVG nachkommt, bleibt - im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - dem Staat bzw. dem betroffenen Hoheitsträger überlassen. 33 Abweichend hiervon könnte sich ein überleitungsfähiger Anspruch des Schülers nur dann ergeben, wenn dieser - weil der Schulträger oder das Land seinen objektiv gesetzlich begründeten Pflichten zur Schaffung der u.a. personellen Voraussetzungen zur adäquaten Beschulung nicht nachkommt - selbst einen Gebärdensprachdolmetscher oder Integrationshelfer beauftragt und selbst vergütet. Unter diesen Voraussetzungen könnte sich nämlich ein gegen den Schulträger gerichteter Aufwendungsersatz- oder Zahlungsanspruch - beispielsweise aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus dem öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch - ergeben. Das ist hier allerdings ersichtlich nicht der Fall, denn die Kosten für den Gebärdendolmetscher wurden direkt von dem Beklagten und nicht von T oder ihren Eltern beglichen. 34 Ob der Beklagte - etwa aus den vorgenannten Anspruchsgrundlagen - aus eigenem Recht Erstattungsansprüche gegen die Klägerin hat, braucht hier nicht geklärt zu werden. In dem vorliegenden Verfahren geht es nämlich ausschließlich um die Anfechtung der Überleitung von Ansprüchen Dritter auf den Beklagten. 35 Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob der Beklagte (aus eigenem Recht) von der Klägerin die Übernahme der Kosten des Gebärdensprachdolmetschers im Schuljahr 2003/2004 verlangen könnte. Der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs könnte entgegenstehen, dass die Entscheidung über Ts schulischen Förderort vom 31. Juli 2003 mangels Vorliegen der personellen Voraussetzungen für Ts integrative Beschulung an der N1 Gesamtschule N und mangels Zustimmung der Klägerin als Schulträgerin möglicherweise rechtswidrig ist und der Beklagte aus den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/04 - möglicherweise gehindert ist, die Klägerin als Schulträgerin mit den finanziellen Folgen einer solchen rechtswidrigen Entscheidung des Schulamts für den Kreis zu belasten. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. 37 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 38