Urteil
10 K 3986/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0907.10K3986.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 10.09.2003 von dem Beklagten die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach §§ 15, 16 der Schülerfahrtkos- tenverordnung -SchfKVO- für den Besuch der offenen Ganztagsschule (Gemein- schaftsgrundschule Regenbogenschule") in Hennef-Happerschoß durch ihre Söhne P. und T. im Schuljahr 2003/2004. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus, der Einsatz eines Busses für die Rückfahrt nach dem Ende des sog. außerunterrichtlichen Angebotes um 15.30 Uhr sei derzeit noch nicht geklärt und die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme wohl nicht in Betracht, so dass für die Heimfahrt der Söhne die Kostenüber- nahme beantragt werde. Mit Bescheid vom 30.10.2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begrün- dung führte er aus, die offene Ganztagsschule finde zwar in der Gemeinschafts- grundschule Regenbogenschule in Happerschoß statt. Die Teilnahme am sog. auße- runterrichtlichen Angebot stelle aber keinen Unterricht im engeren Sinne dar, zu des- sen Teilnahme die Schüler verpflichtet seien. Die Schülerfahrtkostenverordnung solle aber gerade die Teilnahme am verpflichtenden Unterricht sicherstellen, während die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsschule freiwillig sei und hierfür auch monatliche Beiträge von den Eltern zu zahlen seien. Auch dies zeige, dass es sich bei der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot nicht um eine Schulveranstaltung handele. Die Kläger legten hiergegen unter Bezugnahme auf eine auf der Homepage des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder in Nordrhein-Westfalen enthaltenen In- formation, wonach die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Schulträger auch bei Besuch der offenen Ganztagsschule bejaht werde, Widerspruch ein. Sie holten im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens eine Auskunft des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. bzw. ergän- zend vom 27.02.2994 ein, wonach bei Vorliegen der engeren Voraussetzungen der §§ 15, 16 SchfKVO ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für die Fahrt zur Schule und zurück in Form der Wegstreckenentschädigung auch dann bestehen würde, wenn der Schulträger nach Ende des regulären Unterrichts die Möglichkeit zur Rückkehr zum Wohnort z.B. mittels Schülerspezialverkehrs bereitgestellt ha- be. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2004 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück.Über die Gründe des ablehnenden Bescheides vom 30.10.2003 hinausgehend scheitere das Begehren der Kläger auch daran, dass die Söhne der Kläger in Besitz von Schülerjahreskarten seien, die zur Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs berechtigten. Es bestehe für sie die zumutbare Möglichkeit, nachmit- tags mit einem Linienbus zu ihrem Wohnort zu gelangen. Die Kläger haben am 01.06.2004 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach §§ 15, 16 der SchfKVO für die Heimfahrt ihrer Söhne nach Besuch des außerunter- richtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule zu haben. Der Beklagte verkenne, dass nach Ziff. 2.6 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kin- der NRW zum 12.02.2003 -Abl NRW S.45- ( im folgenden Runderlass ) der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule eine schulische Veranstaltung darstelle. Es sei nicht ersichtlich, warum die SchfKVO nicht auch den Zweck haben sollte, den Schülern die Teilnahme an den schulischen Veranstaltun- gen der offenen Ganztagsschule zu ermöglichen, da diese doch gerade für ein um- fassendes Bildungs- und Erziehungsangebot sorgen solle. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Benutzung eines Linienbusses des öffentlichen Nahverkehrs nach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule nicht zumutbar. Die Veranstaltung ende hier um 15:30 Uhr, so dass laut Fahrplan- auskunft des VRS erst ab 16:49 Uhr eine planmäßige Busverbindung bestehe. Die Inanspruchnahme der Verbindung ab 15:28 Uhr sei nicht zumutbar, da keine Ver- pflichtung bestehe, die offene Ganztagsschule früher (gegen 15:15 Uhr) zu verlas- sen. Im übrigen würde die Höchstdauer des Schulweges von einer Stunde nach § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfKVO bei Inanspruchnahme der Verbindung ab 15:28 Uhr über- schritten werden. Hinzu komme, dass die Schüler gezwungen wären, an der Umstei- gestelle Hennef-Weldegoven Abzw." die viel befahrene B 478 zu überqueren, ohne dass sich an dieser Stelle ein annähernd gesicherter Überweg befinden würde. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 05.05.2004 zu verpflichten, die durch den Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes an der offenen Ganztagsschule in Happerschoß ihrer Söhne T. und P. im Schuljahr 2003/2004 entstandenen Kosten der Rückfahrt von der Schule zum Wohnort der Kinder auf der Grundlage der §§ 15, 16 SchfKVO zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 2003/2004 aufgewendeten Fahrtkosten im Form einer Wegstreckenentschädigung im Sinne der §§ 15, 16 SchfKVO für die (Rück-) Fahrten ihrer Söhne P. und T. nach Besuch des sog. außerunterrichtlichen Angebotes der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule in Hennef- Happerschoß nicht zu, da die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sind; die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 30.10.2003 und 05.05.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig stehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 08.07.2003 (BASS 2003/2004-11-04 Nr. 3.1. -SchfKVO-). Diese Anforderungen sind für die Rückfahrt der Söhne P. und T. der Kläger nach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule in Hennef-Happerschoß deshalb (nicht mehr) gegeben, da die hierdurch entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten in Form der Wegstreckenentschädigung deshalb nicht vom Schulträger zu übernehmen sind, weil sich der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes an der offenen Ganztagsschule nicht als Schulbesuch im Sinne der SchfKVO darstellt. Nach § 1 SchfKVO sind Schülerfahrtkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 7 SchulFG notwendig entstehen. Nach § 7 Abs. 2 SchFG sind Schulen im Sinne dieser Vorschrift die in § 4 Schulverwaltungsgesetz bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II, die öffentlichen Sonderschulen und bestimmte öffentliche berufsbildende Schulen. § 1 der SchfKVO und § 7 Abs. 2 SchFG nehmen damit Bezug auf den Schulbegriff des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) wie er in § 1 SchVG näher definiert wird. Danach sind Schulen im Sinne des SchVG Bildungsstätten, in denen Unterricht unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach einem von der Schulaufsichtsbehörde unter Anführung dieser Vorschrift festgesetzten oder genehmigten Lehrplan erteilt wird. Vgl. in diesem Sinne auch Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen - Kommentar -, § 2 SchfKVO Rn. 5. Der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule durch die Söhne der Kläger stellt -entgegen der Auffassung der Kläger- keinen Schulbesuch i.S.v. § 1 SchfKVO dar. Dies folgt schon aus den Zielen und Grundsätzen der offenen Ganztagsschule, ihrer Organisationsstruktur und des für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes vorgesehenen Personals. Nach Zi. 2.4. des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 (BASS 12-63 Nr. 4) ist die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsschule freiwillig. Der Zeitrahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich richtet sich nach dem Bedarf der Erziehungsberechtigten, der Kinder und nach der Unterrichtsorganisation (Zi. 2.5 des Runderlasses). Als Personal für die außerunterrichtlichen Angebote kommen nach dem eben zitierten Runderlass über Lehrerinnen und Lehrer hinaus auch Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, andere Professionen und bei pädagogischer Eignung auch ehrenamtlich tätige Personen, Seniorinnen und Senioren, Eltern, ältere Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in Betracht (Zi. 3.1 des Runderlasses). Die genannten Teilaspekte des sog. außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagschule sowie die in Zi. 2.7 beispielhaft genannten und inhaltlich umschriebenen außerunterrichtlichen Angebote zeigen, dass der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes -wie die Bezeichnung schon nahe legt- keinen lehrplanmäßigen Unterricht darstellt, der -wie aufgezeigt- durch den in der Schülerfahrtkostenverordnung verwandten Begriff Schule" hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Schülerfahrtkosten vorausgesetzt wird. Dies folgt über den in § 1 SchVG legal definierten Begriff der Schule, wie er auch für die SchfKVO übernommen wurde, hinausgehend auch aus dem in § 8 enthaltenen Begriff des Unterrichtsortes". Nach § 8 Abs. 1 SchfKVO ist Unterrichtsort der Ort außerhalb des Schulgrundstückes an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. Hieraus wird deutlich, dass der Verordnungsgeber Schülerfahrtkosten nur für die Beförderungen erstatten will, die notwendig für den Besuch lehrplanmäßigen Unterrichtes entstehen. Demgemäß wird in § 8 Abs. 2 SchfkVO folgerichtig der Katalog der erstattungsfähigen Fahrten zu solchen Orten erweitert, an denen für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen stattfinden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Besuch des auße- runterrichtlichen Angebotes nach Zi. 2.6 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder als schulische Veranstaltung" gilt. Der Begriff der schulischen Veranstaltung findet in der Schülerfahrtkostenverordnung selbst keine Verwendung und steht auch erkennbar mit dem Begriff des lehrplanmäßigen Unterrichts in keinem Zusammenhang. Im übrigen stellt der Runderlass in Ziff. 2.4. selbst klar, dass der Besuch des sog. außerunterrichtlichen Angebotes freiwillig ist und damit eben keine verbindliche Veranstaltung mit Teilnahmeverpflichtung darstellt. Gegen die Annahme, dass der Schulbesuch im Sinne des § 1 SchfKVO auch die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der offenen Ganztagsgrundschule mit umfasst, spricht darüber hinaus der Umstand, dass die mit der Ausgestaltung einer Grundschule als sog. Offene Ganztagsschule" verbundenen Kosten keine Schulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schulfinanzgesetzes darstellen, d.h. nicht unter diejenigen Kosten fallen, die zur Errichtung und Unterhaltung der Schule einschließlich der Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewandt werden oder aufzuwenden sind vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 09.06.2004 -19 A 1757/02-, NWVBl 2004, S. 425 ff.. Vielmehr werden die mit der Einrichtung einer offenen Ganztagsschule verbundenen Kosten im Zuwendungswege unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel im Antragsverfahren finanziert, ohne dass ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung bestehen würde (vgl. Ziffer 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 -Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich -(BASS 2003/2004 11-02 Nr. 19)). Die Schülerfahrkosten gehören demgegenüber zu den gemäss § 1 Abs. 3, § 2 und § 7 Abs. 1 SchFG vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der öffentlichen Schulen, wodurch auch klargestellt wird, dass ausschließlich die für den Schulbesuch im engeren Sinne, d.h. zum Zwecke des lehrplanmäßigen Unterrichts anfallenden Fahrtkosten zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben gehören sollen. Dem steht letztlich auch nicht entgegen, dass -wie dem Schreiben des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder an die Kläger vom 12.02.2004 zu entnehmen ist - der Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten nach der SchfkVO, so er denn dem Grunde nach besteht, nicht auf die Hinfahrt beschränkt und für die Rückfahrt verweigert werden könne. Diesen Ausführungen liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, dass gewissermaßen durch den Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule bei Verbleib auf dem Schulgelände die Erstattung der mit dem Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts verbundenen Kosten für die Rückfahrt von der Schule zum Wohnort der Schüler nicht mit dem Argument verweigert werden könne, diese stelle sich jetzt nicht mehr als notwendige Beförderung zur Schule im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1, 5 und 7 der SchfKVO dar. So lange der Schüler nach Beendigung des ordnungsgemäßen Unterrichts wie auch nach der Beendigung des sog. außerunterrichtlichen Angebotes eine reguläre, erstattungsfähige Rückfahrmöglichkeit in Anspruch nehmen kann, führt der Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes natürlich nicht dazu, nunmehr die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Grundlegend anders stellt sich die Situation allerdings dann dar, wenn sich nach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes diese (reguläre) Rückfahrmöglichkeit nicht oder -wie hier nach Auffassung der Kläger- nicht mehr in für die Schüler zumutbarer Weise ergibt, da dann durch den Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes Mehrkosten entstehen, die nach den Bestimmungen der SchfKVO nicht als für den Besuch des lehrplanmäßigen Unterrichts an den Schulen notwendig entstehende Kosten anzuerkennen sind. Gegen die Annahme, die mit dem Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes entstehenden Fahrtkosten seien nach der SchfKVO auch dann erstattungsfähig, wenn hierdurch dem Schulträger -wie hier durch die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung i.S.v. §§ 15,16 SchfKVO- Mehrkosten entstehen würden, spricht schließlich auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber in der Schülerfahrtkostenverordnung nicht ergänzend den Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich als Schulbesuch, für den Schülerfahrtkosten zu erstatten sind, festgelegt hat. Dies hätte umso mehr nahe gelegen, als -wie dem Verwaltungsvorgang des Beklagten mittelbar entnommen werden kann- zwischen dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und den Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden die Frage der Erstattungsfähigkeit der mit dem Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule im Primarbereich verbundenen Fahrtkosten nach der Schülerfahrtkostenverordnung umstritten ist und Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Schülerfahrtkostenverordnung - wie ausgeführt - gegen eine Erstreckung der Erstat- tungsfähigkeit von Schülerfahrtkosten auf außerlehrplanmäßige Angebote sprechen. Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob die engeren Voraussetzungen für eine Wegstreckenentschädigung nach §§ 15,16 SchfKVO gegeben sind, da -wie ausgeführt- die im vorliegenden Fall die in Rede stehenden, mit dem Besuch des außerunterrichtlichen Angebotes der Gemeinschaftsgrundschule Regenbogenschule in Hennef-Happerschoß verbundenen Mehrkosten für den Schulträger nach der Schülerfahrtkostenverordnung nicht erstattungsfähig sind. Die Berufung war nicht zuzulassen, da dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt ( vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), weil zum einen die Rechtsgrundlagen für die von den Klägern mit dem vorliegenden Klageverfahren geltend gemachte Wegstreckenentschädigung für das Schuljahr 2003/2004 (§ 7 SchulFG und SchfKVO) am 01.08.2005 außer Kraft und durch § 97 SchulG sowie die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 ersetzt worden sind und zum anderen die Frage, ob den Söhnen der Kläger im fraglichen Zeitraum die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch nach Beendigung des außerunterrichtlichen Angebotes der offenen Ganztagsschule zumutbar war oder nicht, nach der Rechtsauffassung des Gerichts keiner Entscheidung bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.