OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 1579/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0819.19B1579.04.00
40mal zitiert
14Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie in der Sache nicht durchgreift oder den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin zu 1. oder - wie erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise beantragt - zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei ist. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Klasse 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule besteht nicht deshalb, weil die Aufnahmekapazität noch nicht erschöpft wäre. Der Antragsgegner hat die zur Verfügung stehenden 180 Plätze vergeben. Das ergibt sich aus dem "Ablaufprotokoll Aufnahmeverfahren" vom 2. März 2004 und den Erläuterungen des Antragsgegners zum "Ablaufprotokoll", dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2004, dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragsteller zu 2. und 3. vom 31. März 2004 und dem Schreiben des Antragsgegners an die Bezirksregierung L. vom 6. Mai 2004. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners bestehen nicht. Die Antragsteller bestreiten die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität lediglich mit Nichtwissen, ohne anzugeben, dass konkrete Gründe Veranlassung geben, an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Da auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Angaben des Antragsgegners unzutreffend sind, besteht, zumal im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen (§§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiter aufzuklären. Im Zivilprozess ist zwar gemäß § 138 Abs. 4 ZPO das Bestreiten mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Die Vorschrift ist jedoch wegen der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Im Verwaltungsprozess bestimmt sich das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten und besteht ein Klärungsbedarf nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von einem Beteiligten angeführten Tatsachen unzutreffend sind. BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 2.01 -, jurisweb, und Beschluss vom 6. März 2003 - 6 BN 6.02 -, jurisweb. Die Antragsteller bestreiten deshalb auch ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass der Antragsgegner die von ihm angegebenen Auswahlkriterien angewandt habe, dass er die Antragstellerin zu 1. als Härtefall eingestuft habe, dass die vom Antragsgegner angeführten Gründe anderer Eltern und Kinder für das Vorliegen eines Härtefalls zutreffend seien, und dass bei drei als Härtefälle berücksichtigten Kindern ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners unzutreffend sind, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht ersichtlich. Entgegen ihrem Vortrag liegen insbesondere keine widersprüchlichen Angaben über die Berücksichtigung von Härtefällen vor. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 6. Mai 2004 sind 37 angemeldete Kinder als Härtefälle "eingestuft" worden. 18 Härtefälle sind entsprechend der vor Beginn des Aufnahmeverfahrens festgelegten und durch die Bezirksregierung L. vorgegebenen Quote von 10 % der aufzunehmenden Kinder vorab aufgenommen worden; weitere 7 Härtefälle sind in dem "allgemeinen Losverfahren" zum Zuge gekommen. Damit hat der Antragsgegner insgesamt 25 Härtefälle aufgenommen. Hiervon ist auch die Bezirksregierung L. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 ausgegangen. Dort wird entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht von 37, sondern zutreffend von 25 "berücksichtigten" Härtefällen ausgegangen. Eine weitere Sachaufklärung ist auch nicht erforderlich, soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsgegner habe ihnen gegenüber Anfang März 2004 geäußert, dass "für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. die Schulnoten überhaupt keine Rolle spielen". Die Behauptung der Antragsteller kann als wahr unterstellt werden. Nach § 4 d Abs. 1 SchVG NRW ermöglicht die Gesamtschule in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen. Der Antragsgegner als Schulleiter einer Gesamtschule ist deshalb im Rahmen seines Ermessens bei der Aufnahme von Schülern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW) verpflichtet, bei seiner Aufnahmeentscheidung darauf zu achten, dass dem Grundsatz der Leistungsheterogenität Rechnung getragen wird. Danach muss gewährleistet sein, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Das setzt die Berücksichtigung der in der Grundschule erzielten Noten voraus, weil andernfalls eine Zuordnung der Schüler, die der Antragsgegner aus eigener Unterrichtung nicht kennt, zu einem bestimmten Leistungsniveau unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund spricht Alles dafür, dass die von den Antragstellern angeführte Erklärung des Antragsgegners dahin zu verstehen ist, dass die Einbeziehung der Antragstellerin zu 1. in das Aufnahmeverfahren nicht das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts erfordert. Dagegen bedeutet die Erklärung des Antragsgegners nicht, dass die Antragstellerin unabhängig von ihren Noten, unabhängig von der Zahl der angemeldeten Schüler sowie unabhängig von den vom Antragsgegner festgelegten Aufnahmekriterien in jedem Fall einen Anspruch auf Aufnahme in die vom Antragsgegner geleitete Gesamtschule hat. Eine dahingehende Erklärung des Antragsgegners wäre - unter anderem - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Leistungsheterogenität und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) aller angemeldeten Schüler rechtswidrig und als solche nicht geeignet, eine schutzwürdige Rechtsposition der Antragstellerin zu 1. zu begründen. Als ein erfolgloses Bestreiten mit Nichtwissen stellt sich im Ergebnis auch das Bestreiten des Umstandes durch die Antragsteller im Schriftsatz vom 2. August 2004 dar, dass in der Leistungsgruppe III 284 Anmeldungen auf 45 Plätze vorgelegen haben. Auch insoweit geben die Antragsteller keine konkreten Gründe an, die Veranlassung geben, an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Kein solcher Grund ist der Hinweis in jenem Schriftsatz auf eine Erfolgsquote von „nur 15,84 %" verbunden mit der pauschalen Folgerung, diese sei nicht erklärbar, weil „die Anmeldungen sämtlicher mit der Antragstellerin zu 1) befreundeter Schüler aus I. ebenfalls positiv beschieden" worden seien. Diese Folgerung ist nicht tragfähig, solange nicht zugleich mitgeteilt wird, wie viele und welche „befreundeten Schüler" gemeint sind und welcher Leistungsgruppe diese angehören. Es ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Leistungsgruppen nicht mit jeweils gleicher Anzahl von Bewerbern festgesetzt werden. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, erfordert aber nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbilden muss. Es verlangt vielmehr, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. OVG NRW, a.a.O. Wie ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Die hier vorgenommene Differenzierung in drei Leistungsgruppen ist nicht ermessenfehlerhaft, weil sie die prognostische Erwartung stützt, dass eine hinreichende Anzahl der Schüler die Abschlüsse der Sekundarstufe II und die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I schaffen wird. Zugleich berücksichtigt diese Differenzierung eine angemessene Zahl schwächerer Schüler, die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule schaffen werden, wenn sie nicht sogar nach Leistung und Befähigung nach ihrer Schullaufbahn höhere Abschlüsse schaffen. So im Ergebnis bereits OVG NRW, a.a.O., S. 17 des Beschlussabdrucks. Entgegen der Vermutung der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. August 2004 hat der Antragsgegner in der Leistungsgruppe III nicht "noch andere Auswahlkriterien als das Los bemüht", sondern in dieser Leistungsgruppe befanden sich, wie sich aus dem erwähnten Ablaufprotokoll ergibt, überproportional die als Härtefälle eingestuften Anmeldungen (15 von insgesamt 18 Härtefällen). Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die Antragstellerin zu 1. vorab aufzunehmen, weil bereits ihr Bruder P. die vom Antragsgegner geleitete Gesamtschule besucht. Es kann dahinstehen, ob eine bevorzugte Berücksichtigung von Geschwisterkindern zulässig ist. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 19 B 1493/02 -, und 15. August 2000 - 19 B 1177/00 -. Jedenfalls besteht weder nach bundesrechtlichen noch nach nordrhein-westfälischen Vorschriften eine Verpflichtung zur bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern. Die Antragsteller berufen sich insbesondere ohne Erfolg auf Nr. 6.6.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG NRW (AVO-RL), Runderlass des früheren Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni 2002, ABl. NRW S. 264. Danach sind bei einem Auswahlverfahren insbesondere folgende Aufnahmekriterien für die Aufnahmeentscheidung zugrunde zu legen: Geschwisterkinder, Schuleinzugsbereiche, Schulwege, Zugehörigkeit zu Grundschulklassen bzw. zum Kindergarten. Ob Nr. 6.3.3 Satz 2 AVO-RL im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist und ob der Antragsgegner organisationsrechtlich verpflichtet ist, im Rahmen seines Ermessens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW den genannten Runderlass zu berücksichtigen, kann dahinstehen. Die Antragsteller können aus einer etwaigen gegen Nr. 6.6.3 Satz 2 AVO-RL verstoßenden und organisationsrechtlich fehlerhaften Ermessensausübung des Antragsgegners keinen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. herleiten. Bei dem Runderlass vom 26. Juni 2002 handelt es sich um eine nach innen gerichtete Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung gegenüber den nordrhein- westfälischen Schulen und Schulbehörden. Als solche ist er nicht geeignet, Rechte der Antragsteller zu begründen. Für etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und Ansprüche nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung kommt es allein auf die Ermessenspraxis des Antragsgegners als der für die Aufnahme zuständigen Behörde an. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 -. Nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners werden jedoch - ermessens-fehlerfrei - Geschwisterkinder nicht bevorzugt berücksichtigt. Er berücksichtigt diesen Gesichtspunkt, wie bei der Antragstellerin zu 1., allein bei der Frage, ob bei Hinzu-treten weiterer Gesichtspunkte die Annahme eines Härtefalls gerechtfertigt ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1. an einem in der Grundschule zunächst nicht erkannten Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leide, hat der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt bei seiner Aufnahmeentscheidung berücksichtigt. Er hat nach seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die Antragstellerin zu 1. deshalb als Härtefall "eingestuft", weil sie an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leidet und bereits ihr Bruder P. die vom Antragsgegner geleitete Gesamtschule besucht. Dass für den Antragsgegner beide Aspekte auch zusammen gesehen keine Veranlassung geben, die Antragstellerin zu 1. bevorzugt, d. h. unabhängig vom Losverfahren, aufzunehmen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners beeinträchtige in unzulässiger Weise ihr verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV NRW) gewährleistetes Recht, den Bildungsgang und auch die Schulform frei zu wählen, weil entgegen der Wesentlichkeitstheorie "keine normative Grundlage für eine besondere Berücksichtigung von Härtefällen" bestehe. Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den Gesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, und Urteil vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, jeweils m. w. N. Das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei derartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede Einzelheit der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats- ) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden. BVerfG, Urteile vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O., 252, und vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 (87); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -. Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich die nähere Ausgestaltung dieser grundlegenden Entscheidung in Rede steht und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, a. a. O., 2630, 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 (162 f.), und 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (275 f.); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfordern das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip keine gesetzliche Regelung über die Berücksichtigung von Härtefällen noch eine sonstige über § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW hinausgehende Bestimmung über die Aufnahme von Schülern. Ein sachgerechter Ausgleich der vielfältigen sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden Interessen der angemeldeten Schüler an einer Aufnahme mit den Interessen der Schule, etwa an der Beachtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität und der Berücksichtigung der Vorgaben des Schulträgers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW, entzieht sich einer detaillierten Regelung durch das Gesetz. Das Recht der Antragsteller auf Schulformwahlfreiheit wird entgegen ihrer Auffassung auch nicht dadurch unzulässig "eingeschränkt", weil der Antragsgegner drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf bevorzugt aufgenommen hat. Er hat mit der Aufnahme dieser Kinder ermessensfehlerfrei dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach ihren individuellen Möglichkeiten und nach Maßgabe der personellen und sächlichen Ausstattung der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule integrativ zu beschulen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SchPflG NRW). Die integrative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht gleichrangig neben der sonderpädagogischen Förderung in einer Sonderschule. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, jurisweb, m. w. N. Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft die Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 1. dadurch gemindert, dass er bevorzugt "Aussiedler- und Ausländerkinder" aufgenommen habe. Der Vortrag der Antragsteller trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu. Der Antragsgegner hat Kinder von Aussiedlern und Ausländern nicht bevorzugt berücksichtigt. Nach dem "Aufnahmeprotokoll Aufnahmeverfahren" vom 2. März 2004 hat der Antragsgegner nach der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze "kontrolliert", ob im Losverfahren Kinder von Aussiedlern und Ausländern entsprechend der zuvor von ihm festgelegten Quote zum Zuge gekommen sind. Da dies der Fall war, bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung, Kinder von Aussiedlern und Ausländern bevorzugt, d. h. unabhängig vom Losverfahren, aufzunehmen. Abgesehen davon wäre eine dahingehende bevorzugte Berücksichtigung ermessensfehlerfrei. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2002 - 19 B 1493/02 -, m. w. N. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten vorgetragen, dass sich eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners aus "dem kurzen Schulweg", "der Lage der Schule im maßgeblichen Schuleinzugsbereich" und aus der Aufnahme "sämtlicher Freundinnen" der Antragstellerin zu 1. ergebe, nehmen sie lediglich Bezug auf früheres Vorbringen. Eine derartige Bezugnahme genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach müssen die Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner nach seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die Kriterien Schulweg und Schuleinzugsbereich berücksichtigt hat. Dass er Freundinnen der Antragstellerin zu 1. aufgenommen hat, begründet für die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf Aufnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, § 47 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel vorläufiger Schulaufnahme die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).