Beschluss
4 B 1611/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ungeordneter Vermögenslage kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch dann bejaht werden, wenn der Betroffene sein Gewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zunächst fortgeführt hat.
• Die Sperre des § 12 GewO für Maßnahmen wegen Unzuverlässigkeit während eines Insolvenzverfahrens gilt nur für das Gewerbe, das der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens ausgeübt hat.
• Die Aufnahme einer nach Einstellung des früheren Betriebs begonnenen selbstständigen Tätigkeit stellt ein neues Gewerbe dar und fällt nicht unter den Schutz des § 12 GewO.
• Die Möglichkeit, künftig als fachlich-technischer Leiter tätig zu sein, wird nicht aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ausgeschlossen; diese kann jedoch auch die Untersagung solcher Tätigkeiten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Gewerbeuntersagung bei Insolvenz und Betriebsaufgabe • Bei ungeordneter Vermögenslage kann die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auch dann bejaht werden, wenn der Betroffene sein Gewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zunächst fortgeführt hat. • Die Sperre des § 12 GewO für Maßnahmen wegen Unzuverlässigkeit während eines Insolvenzverfahrens gilt nur für das Gewerbe, das der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens ausgeübt hat. • Die Aufnahme einer nach Einstellung des früheren Betriebs begonnenen selbstständigen Tätigkeit stellt ein neues Gewerbe dar und fällt nicht unter den Schutz des § 12 GewO. • Die Möglichkeit, künftig als fachlich-technischer Leiter tätig zu sein, wird nicht aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ausgeschlossen; diese kann jedoch auch die Untersagung solcher Tätigkeiten rechtfertigen. Der Antragsteller betrieb seit 1990 ein Einzelgewerbe als Maler- und Lackierer. Ende 2000 stellte er faktisch die Geschäftstätigkeit ein, nahm aber bis Februar 2001 noch kaufmännische Tätigkeiten wahr und beantragte Anfang Februar 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen an. Zum 1. April 2001 begann der Antragsteller erneut selbstständig tätig zu sein, diesmal in einer GbR und mit ähnlichen Tätigkeiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagte die Behörde ihm durch Verfügung vom 27. September 2001 die Ausübung des im April begonnenen Gewerbes und ordnete sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies seinen Antrag auf Regelung der Vollziehung zurück und begründete die Untersagung mit gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen Verletzung von Steuer- und Zahlungspflichten und Fortführung des Gewerbes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit. Der Antragsteller rügte u.a. Unzulänglichkeiten bei Steuererklärungen, berief sich auf § 12 GewO und machte geltend, in der GbR nur fachlich-technisch tätig gewesen zu sein. • Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg nach § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO; die Behauptungen des Antragstellers begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. • Das Verwaltungsgericht hatte die Unzuverlässigkeit nicht allein aus unterbliebenen Steuererklärungen abgeleitet, sondern zusätzlich daraus, dass der Antragsteller sein Einzelgewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zunächst fortgeführt hat; diese Begründung blieb unangegriffen und trägt die Entscheidung selbstständig. • Nach der Gesetzesregelung des § 12 GewO ist die Anwendung von Vorschriften zur Untersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse während des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen nur für das Gewerbe, das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betrieben wurde; damit soll verhindert werden, dass die Gläubigerversammlung vorweggenommen wird oder Sanierungsbemühungen durch Gewerbeuntersagung verhindert werden. • Die im April 2001 aufgenommene Tätigkeit stellt kein identisches Gewerbe dar, weil der früher betriebene Gewerbebetrieb zuvor ernsthaft und endgültig eingestellt worden ist; die Rechtsformänderung (Einzelgewerbe zu GbR) ist unerheblich für diese Feststellung. • Das Vertrauen der Gläubigerversammlung in spätere Gewinne aus der neuen Tätigkeit ist nicht schutzwürdig, weil die Ordnungsverfügung vor dem Beschluss der Gläubigerversammlung erging. • Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragstellers kann auch die Untersagung der Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter rechtfertigen; ein Anspruch auf Fortführung nur als fachlich-technischer Leiter besteht nicht. • Die Berufung auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO nicht; die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO und GKG-Vorschriften. Der Antragsteller hat verloren: Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt und die Ordnungsverfügung, die ihm das im April 2001 begonnene Gewerbe untersagt, bleibt wirksam. Hintergrund ist die Feststellung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, die nicht allein auf fehlenden Steuererklärungen beruht, sondern maßgeblich darauf, dass der Antragsteller sein früheres Gewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit weiterbetrieben bzw. erst kürzlich endgültig eingestellt hatte. § 12 GewO schützt nur das zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags betriebene Gewerbe; die neu aufgenommene Tätigkeit stellt ein anderes Gewerbe dar und fällt nicht unter diesen Schutz. Eine Beschränkung auf eine nur fachlich-technische Tätigkeit ist nicht durchsetzbar, weil wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auch hierfür die Untersagung rechtfertigen kann.