Urteil
7 K 1818/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0121.7K1818.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Am 7. März 2007 meldete die Klägerin, die zuvor in anderen Geschäftsräumen in F. ein Sportwettbüro betrieben und dies mit Rücksicht auf ein vom Beklagten ausgesprochenes Verbot aufgegeben hatte, beim Beklagten die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen F. , T. 240 gewerberechtlich an. Zuvor hatte die Klägerin des Verfahrens 7 K 124/07 dort Sportwetten vermittelt und mit Rücksicht auf ein vom Beklagten ausgesprochenes Verbot den Betrieb eingestellt. Ebenfalls zum 7. März 2007 eröffnete der Geschäftsführer der Klägerin für ein anderes von ihm geführtes Unternehmen in den früheren Geschäftsräumen der Klägerin ein Sportwettbüro. Die Vermittlung von Sportwetten erfolgte jeweils an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen. Mit Verfügung vom 10. April 2007 untersagte der Beklagte der Klägerin, in den Betriebsräumen F. , T. 240 Sportwetten anzubieten, an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereit zu stellen und gab ihr auf, die technischen Einrichtungen und die Werbung für Sportwetten zu entfernen; darüber hinaus untersagte er der Klägerin im ganzen Stadtgebiet von F. die Vermittlung von Sportwetten an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er Zwangsgelder in Höhe von 10.000 EUR bzw. 1.000 EUR (Entfernung der Werbung) an. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 zurück. Am 3. Juli 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Bereits am 23. April 2007 hatte sie die Vermittlung von Sportwetten in F. , T. 240 eingestellt. Am selben Tag meldete die Klägerin des Verfahrens 7 K 2021/07 die Vermittlung von Sportwetten dort an. Als der Beklagte auch dies untersagte, meldete zunächst die Klägerin des Verfahrens 7 K 3216/07 und danach noch ein weiterer Betreiber die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen F. , T. 240 an und nach erfolgter Untersagung wieder ab. Zuletzt vermittelte der Geschäftsführer der Klägerin des Verfahrens 7 K 124/07 dort als Einzelgewerbetreibender mit Erlaubnis Pferdewetten. Das Geschäft wird zur Zeit nicht ausgeübt, ist aber gewerberechtlich noch gemeldet. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2009 hat der Beklagte die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit darin auch die Vermittlung von Sportwetten im Stadtgebiet von F. untersagt worden war. Die Parteien haben insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für eine Anfechtungsklage sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie habe die Vermittlung von Sportwetten nur aufgegeben, um der Verfügung Folge zu leisten. Wenn sie mit ihrer Klage Erfolg habe, könne sie die Räume wieder übernehmen. Die angefochtene Verfügung sei auch rechtswidrig; die Vermittlung von Sportwetten sei nämlich nicht strafbar und sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2007 aufzuheben, soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgehoben worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 124/07, 7 K 2021/07 und 7 K 3216/07 sowie der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, unzulässig, denn die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung. Sie hat nämlich die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen in F. , T. 240 endgültig aufgegeben und nicht lediglich mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene vollziehbare Verbot zeitweilig unterbrochen. Das Verfahren wegen der angefochtenen Untersagungsverfügung hat sich daher in der Hauptsache erledigt. Dass die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in dem Geschäftslokal T. 240 in F. endgültig und nicht nur mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot aufgegeben hat, ergibt sich vor allem daraus, dass nach der Klägerin mehrere andere Betriebe dort eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Es spricht nichts dafür, dass diese Gewerbetreibende für die Klägerin gleichsam als Platzhalter aufgetreten sind, um ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Klageverfahrens die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit wieder zu ermöglichen. Auch auf Aufforderung des Berichterstatters hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt, dass sie entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter und/oder den Nachfolgern im Betrieb T. 240 in F. getroffen hat. Aber auch wenn sie in absehbarer Zeit die Vermittlung von Sportwetten in diesem Geschäftslokal wieder aufnehmen würde, würde es sich um ein anderes - neues - Gewerbe und nicht um die Fortführung des untersagten Gewerbes handeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat die Klägerin nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen, da die angefochtene Verfügung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts rechtmäßig war (zuletzt: Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, NRWE); das hätte im vorliegenden Fall auch für das vorsorglich auf das Stadtgebiet von F. erweiterte Verbot gegolten, da das frühere Verhalten der Klägerin und ihres Geschäftsführers Anlass für die Befürchtung boten, er bzw. sie würden das nur auf die konkrete Betriebsstätte bezogene Verbot durch Tausch der Betriebsstätten oder auf sonstige Weise unterlaufen (vgl. hierzu: Urteil vom 25. April 2007 - 7 K 1469/05 -, NRWE). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.