OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3216/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0121.7K3216.07.00
8mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Am 10. August 2007 meldete die Klägerin beim Beklagten die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen F. , T. °°° gewerberechtlich an. Zuvor hatten nacheinander die Klägerinnen der Verfahren 7 K 124/07, 7 K 1818/07 und 7 K 2021/07 dort Sportwetten vermittelt und mit Rücksicht auf vom Beklagten ausgesprochene Verbote den Betrieb eingestellt. Die Vermittlung von Sportwetten erfolgte jeweils an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen. Mit Verfügung vom 27. August 2007 untersagte der Beklagte der Klägerin, in den Betriebsräumen F. , T. °°° Sportwetten anzubieten, an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereit zu stellen und gab ihr auf, die technischen Einrichtungen und die Werbung für Sportwetten zu entfernen; für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er Zwangsgelder in Höhe von 10.000 EUR bzw. 1.000 EUR (Entfernung der Werbung) an. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 zurück. Am 5. November 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Bereits im September hatte sie die Vermittlung von Sportwetten in F. , T. °°° eingestellt. Am 17. September 2007 meldete ein weiterer Betreiber die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen F. , T. °°° an und nach erfolgter Untersagung wieder ab. Zuletzt vermittelte der Geschäftsführer der Klägerin des Verfahrens 7 K 124/07 dort als Einzelgewerbetreibender mit Erlaubnis Pferdewetten. Das Geschäft wird zur Zeit nicht ausgeübt, ist aber gewerberechtlich noch gemeldet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für eine Anfechtungsklage sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie habe die Vermittlung von Sportwetten nur aufgegeben, um der Verfügung Folge zu leisten. Wenn sie mit ihrer Klage Erfolg habe, könne sie die Räume wieder übernehmen. Die angefochtene Verfügung sei auch rechtswidrig; die Vermittlung von Sportwetten sei nämlich nicht strafbar und sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. August 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 124/07, 7 K 1818/07 und 7 K 2021/07 sowie der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Die Klage ist unzulässig, denn die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung. Sie hat nämlich die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen in F. , T. °°° endgültig aufgegeben und nicht lediglich mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene vollziehbare Verbot zeitweilig unterbrochen. Das Verfahren wegen der angefochtenen Untersagungsverfügung hat sich daher in der Hauptsache erledigt. Dass die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in dem Geschäftslokal T. °°° in F. endgültig und nicht nur mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot aufgegeben hat, ergibt sich vor allem daraus, dass nach der Klägerin mehrere andere Betriebe dort eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben. Es spricht nichts dafür, dass diese Gewerbetreibende für die Klägerin gleichsam als Platzhalter aufgetreten sind, um ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Klageverfahrens die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit wieder zu ermöglichen. Auch auf Aufforderung des Berichterstatters hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt, dass sie entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter und/oder den Nachfolgern im Betrieb T. °°° in F. getroffen hat. Aber auch wenn sie in absehbarer Zeit die Vermittlung von Sportwetten in diesem Geschäftslokal wieder aufnehmen würde, würde es sich um ein anderes - neues - Gewerbe und nicht um die Fortführung des untersagten Gewerbes handeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.