Urteil
7 K 1820/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0121.7K1820.07.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 7. März 2007 meldete die Klägerin beim Beklagten die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen F1. , F.--------straße 14 gewerberechtlich an. Zuvor hatte die Klägerin des Verfahrens 7 K 1818/07, deren Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, dort Sportwetten vermittelt und mit Rücksicht auf ein vom Beklagten ausgesprochenes Verbot den Betrieb eingestellt. Das Verfahren wegen des Verbots ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter dem Geschäftszeichen 4 A 2415/07 anhängig. Ebenfalls am 7. März 2007 eröffnete der Geschäftsführer der Klägerin für das andere von ihm geführte Unternehmen in anderen Geschäftsräumen ein Sportwettbüro (7 K 1818/07). Die Vermittlung von Sportwetten erfolgte jeweils an nicht in Nordrhein- Westfalen zugelassene Wettunternehmen. 3 Mit Verfügung vom 10. April 2007 untersagte der Beklagte der Klägerin, in den Betriebsräumen F1. , F.--------straße 14 Sportwetten anzubieten, an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen zu vermitteln oder die Einrichtungen hierfür bereit zu stellen und gab ihr auf, die technischen Einrichtungen und die Werbung für Sportwetten zu entfernen; darüber hinaus untersagte er der Klägerin im ganzen Stadtgebiet von F1. die Vermittlung von Sportwetten an nicht in Nordrhein-Westfalen zugelassene Wettunternehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er Zwangsgelder in Höhe von 10.000 EUR bzw. 1.000 EUR (Entfernung der Werbung) an. 4 Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 zurück. Am 3. Juli 2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. 5 Bereits am 23. April 2007 hatte sie die Vermittlung von Sportwetten in F1. , F.--------straße 14 eingestellt. Am selben Tag meldete die Klägerin des Verfahrens 7 K 1819/07 die Vermittlung von Sportwetten dort an. Als der Beklagte auch dies untersagte, meldete zunächst die Klägerin des Verfahrens 7 K 3215/07 (jetzt: OVG NRW - 4 A 2825/08 -) die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen F1. , F.--------straße 14 an und stellte sie nach erfolgter Untersagung wieder ein. Nachdem zwischenzeitlich der Geschäftsführer der Klägerin des Verfahrens 7 K 124/07 dort als Einzelgewerbetreibender mit Erlaubnis Pferdewetten vermittelt hatte, wird in den Räumen F1. , F.--------straße 14 jetzt ein Ladengeschäft betrieben, in dem Bäder verkauft werden. 6 In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2009 hat der Beklagte die angefochtene Verfügung aufgehoben, soweit darin auch die Vermittlung von Sportwetten im Stadtgebiet von F1. untersagt worden war. Die Parteien haben insoweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Für eine Anfechtungsklage sei weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Sie habe die Vermittlung von Sportwetten nur aufgegeben, um der Verfügung Folge zu leisten. Wenn sie mit ihrer Klage Erfolg habe, könne sie die Räume wieder übernehmen. Die angefochtene Verfügung sei auch rechtswidrig; die Vermittlung von Sportwetten sei nämlich nicht strafbar und sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2007 aufzuheben, soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgehoben worden sind. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 K 1818/07 und 7 K 1819/07 sowie der zu diesen Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, unzulässig, denn die Klägerin hat kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Sachentscheidung. Sie hat nämlich die Vermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen in F1. , F.--------straße 14 endgültig aufgegeben und nicht lediglich mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene vollziehbare Verbot zeitweilig unterbrochen. Das Verfahren wegen der angefochtenen Untersagungsverfügung hat sich daher in der Hauptsache erledigt. 15 Dass die Klägerin die Vermittlung von Sportwetten in dem Geschäftslokal F.--------straße 14 in F1. endgültig und nicht nur mit Rücksicht auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot aufgegeben hat, ergibt sich vor allem daraus, dass nach der Klägerin mehrere andere Betriebe dort eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben und jetzt dort ein Ladengeschäft für Bäder eröffnet hat. Es spricht nichts dafür, dass diese Gewerbetreibende für die Klägerin gleichsam als Platzhalter aufgetreten sind, um ihr nach erfolgreichem Abschluss ihres Klageverfahrens die Fortsetzung ihrer früheren Tätigkeit wieder zu ermöglichen. Auch auf Aufforderung des Berichterstatters hat die Klägerin weder vorgetragen noch belegt, dass sie entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter und/oder den Nachfolgern im Betrieb F.--------straße 14 in F1. getroffen hat. Aber auch wenn sie in absehbarer Zeit die Vermittlung von Sportwetten in diesem Geschäftslokal wieder aufnehmen würde, würde es sich um ein anderes - neues - Gewerbe und nicht um die Fortführung des untersagten Gewerbes handeln. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -, juris. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, hat die Klägerin nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen, da die angefochtene Verfügung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts rechtmäßig war (zuletzt: Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, NRWE); das hätte im vorliegenden Fall auch für das vorsorglich auf das Stadtgebiet von F1. erweiterte Verbot gegolten, da das frühere Verhalten der Klägerin und ihres Geschäftsführers Anlass für die Befürchtung boten, er bzw. sie würden das nur auf die konkrete Betriebsstätte bezogene Verbot durch Tausch der Betriebsstätten oder auf sonstige Weise unterlaufen (vgl. hierzu: Urteil vom 25. April 2007 - 7 K 1469/05 -, NRWE). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 18