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Beschluss

2 A 2872/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Aufnahmeantrag nach dem BVFG kann als zugleich gestellter Antrag auf Einbeziehung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gelten, wenn aus dem Antrag konkrete Hinweise auf eine Bezugsperson hervorgehen und das Abstammungsverhältnis erkennbar ist. • Die Nichtbescheidung eines Antrags auf Einbeziehung kann eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellen und damit nachträglich einen Anspruch auf Einbeziehung begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung versagt; Einbeziehungsanspruch bei verfahrensbedingter Härte • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Aufnahmeantrag nach dem BVFG kann als zugleich gestellter Antrag auf Einbeziehung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) gelten, wenn aus dem Antrag konkrete Hinweise auf eine Bezugsperson hervorgehen und das Abstammungsverhältnis erkennbar ist. • Die Nichtbescheidung eines Antrags auf Einbeziehung kann eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellen und damit nachträglich einen Anspruch auf Einbeziehung begründen. Die Kläger beantragten Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und wiesen im Antrag konkret auf die Mutter des Klägers 1 hin; dem Antrag war eine Geburtsurkunde beigefügt. Die Mutter hatte bereits am 1. Juli 1997 einen Aufnahmebescheid erhalten. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Kläger befand sich die Mutter noch im Aussiedlungsgebiet; sie verließ dieses erst mehr als acht Monate später. Das Bundesverwaltungsamt entschied nicht vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets über den Antrag der Kläger. Die Kläger begehrten daraufhin die Einbeziehung in den bereits erteilten Aufnahmebescheid der Mutter. Das Verwaltungsgericht gab den Klägern teilweise recht und erkannte einen Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG mit entsprechendem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter; tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind unangefochten. • Ein Aufnahmeantrag ist nach gefestigter Rechtsprechung auch als Antrag auf Einbeziehung zu werten, wenn er konkrete Hinweise auf eine in Betracht kommende Bezugsperson enthält und das Abstammungsverhältnis erkennbar ist; hier lagen Identifizierbarkeit der Mutter und Abschrift der Geburtsurkunde vor. • Das Bundesverwaltungsamt hätte nach § 24 Abs. 1 VwVfG amtswegig die entscheidungserheblichen Umstände kurzfristig ermitteln können; es steht nicht ersichtlich entgegen, dass das inzwischen abgeschlossene Verfahren der Mutter eine solche Ermittlung verhindert hätte. • Weil die Mutter das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate nach Stellung des Klageantrags verlassen hat, wäre eine Versagung der Einbeziehung für die Kläger eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG; das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht bejaht und damit die nachträgliche Einbeziehung gewährt. • Die Frage, wann genau ein Härtefall vorliegt, ist ausschließlich einzelfallabhängig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Zulassungsbegründung weist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitig war die Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter nach BVFG; das Gericht bestätigte, dass ein Aufnahmeantrag mit erkennbaren Hinweisen auf eine Bezugsperson als Antrag auf Einbeziehung zu behandeln ist und dass die Nichtbescheidung verfahrensbedingte Härte begründen kann. Aufgrund der tatsächlichen Umstände (Identifizierbarkeit der Mutter, vorübergehender Verbleib im Aussiedlungsgebiet und Zeitablauf) besteht für die Kläger ein nachträglicher Einbeziehungsanspruch; daher war die Revision nicht zuzulassen.