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Beschluss

2 A 3036/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0703.2A3036.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 4.090,33 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Klägerin in den ihrem Großvater, Herrn G. T. , unter dem 14. Februar 1994 erteilten Ausnahmebescheid einzubeziehen, liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Eltern der Klägerin, in den diese als damals Minderjähriger eingeschlossen war, bereits im Oktober 1992 und nochmals im Juli 1993 eingereicht worden sei und die erforderlichen Angaben und Dokumente enthalten habe, sei die hinsichtlich des Antrags der Klägerin naheliegende und durch die detaillierten Personenangaben auch erfolgversprechende Überprüfung, ob ihr Großvater ebenfalls einen Aufnahmebescheid beantragt hatte, unterblieben. Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Denn aus dem Akteninhalt hätte sich weder ergeben, dass die Klägerin im Familienverband mit ihrem Großvater ausreisen wollte, noch seien die Daten des Großvaters hinreichend genau angegeben gewesen. So sei der Großvater nicht - wie angegeben - am 6. Februar 1930, sondern am 28. August 1930 geboren. Schon diese falsche Angabe zeige, dass die Ermittlung von Bezugspersonen durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei, weil dann unter Umständen eine falsche Bezugsperson ermittelt worden wäre. Abgesehen davon könne nicht davon ausgegangen werden, dass Einbeziehungsanträge vor Anträgen aus eigenem Recht zu prüfen seien. Dies würde dazu führen, dass derartige Aufnahmebewerber unberechtigt bevorzugt würden, weil die Dauer ihrer Verfahren wesentlich geringer sei. Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid des Großvaters der Klägerin besteht. Dieser Anspruch scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass in dem Aufnahmeantrag der Klägerin das Geburtsdatum ihres Großvaters irrtümlich mit 6. Februar 1930 angegeben ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte überhaupt nicht versucht, für die Klägerin bzw. ihren Vater eine Bezugsperson zu ermitteln, weil sich ansonsten ein entsprechender Vermerk in den Antragsunterlagen der Klägerin oder ihres Vaters befände, wäre es aber hier trotz des falschen Geburtsdatums des Großvaters angesichts der weiteren persönlichen Daten möglich gewesen, die Anträge der Klägerin und ihres Großvaters zusammenzuführen. Denn die Angaben Vaters der Klägerin zur Person seines Vaters in dem Aufnahmeantrag umfassen dort die Seiten 8, 9 und 10. Vgl. zu den erforderlichen Angaben: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.90 -. Insgesamt ist ausschlaggebend, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise des Großvaters nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine besondere Härte gegenüber der Klägerin darstellen würde. Der erste Antrag für die Klägerin ist bereits im Oktober 1992, also vor der Einführung der Möglichkeit der Einbeziehung zum 1. Januar 1993 gestellt worden. Nach dem 1. Januar 1993 war der Antrag für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wurde, dahin zu verstehen, dass hilfsweise als ein weniger der Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Eltern- oder Großelternteils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gestellt wurde, soweit ein solcher beantragt oder erteilt war. Dementsprechend hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahin umgestellt, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wurde, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich war. Dieser Verwaltungspraxis und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend, wäre es seit dem 1. Januar 1993 bis zur Ausreise des Großvaters des Klägers im August 1994 möglich gewesen, die Klägerin in dessen Aufnahmebescheid vom 14. Februar 1994 einzubeziehen. Der Anspruch der Klägerin hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin für gegeben hielt und deshalb davon ausging, zunächst über dessen Anspruch entscheiden zu müssen. Denn dies würde dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als berechtigt ansieht, schlechter behandelt würden als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kein eigener Bescheid zusteht. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nämlich von dem Urteil vom 18. August 1999 - 2 A 5273/98 - abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). In diesem Urteil sei der Senat davon ausgegangen, dass eine besondere Härte bei Versagung einer Einbeziehung dann nicht vorliege, wenn streitig sei, ob ein Kläger den Ausschließungstatbestand des § 5 BVFG erfülle. Die Rechtsfrage, ob der Ausschlußtatbestand des § 5 BVFG nur dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft entgegenstehe oder auch eine Einbeziehung in den Bescheid eines Spätaussiedlers ausschließe, sei erst durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 - 5 B 216/99 - entschieden worden. Damit ist eine Abweichung von einer Entscheidung des Senats, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht dargetan. Denn der Senat hat an seinem in diesem Urteil geäußerten Rechtssatz nicht festgehalten. Vielmehr hat er sich hinsichtlich der Anerkennung eines verfahrensbedingten Härtegrundes der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben zitierten Urteil vom 12. April 2001 angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2002 - 2 A 4198/00 - und Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01 -. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob ein Ausschlusstatbestand gemäß § 5 BVFG dem Anspruch auf Einbeziehung in den Bescheid einer Bezugsperson gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG entgegenstand. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - davon ausgegangen, dass eine verfahrensbedingte Härte auch dann gegeben ist, wenn der Aufnahmebewerber den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe b) BVFG erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 73 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).