Urteil
2 A 4647/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.2A4647.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 14. November 1959 geborene Kläger zu 1) stammt von dem verstorbenen deutschen Volkszugehörigen O. N. und der deutschen Volkszugehörigen F. T. geb. H. ab. Die Ehe der Eltern des Klägers zu 1) wurde im Jahre 1984 geschieden. Frau F. T. wurde unter dem 26. Oktober 1994 ein Aufnahmebescheid erteilt, aufgrund dessen sie am 9. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und sich seitdem hier auf Dauer aufhält. 3 Die Kläger zu 3) bis 5) sind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer russischen Volkszugehörigen. 4 Am 19. Mai 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag wiesen die Kläger nicht darauf hin, dass der Mutter des Klägers zu 1) bereits ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. In dem Antrag gab der Kläger zu 1) an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. 5 Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab, weil der Kläger zu 1) wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne. 6 Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machten die Kläger u.a. geltend, dass der Kläger zu 1) und seine Kinder jedenfalls als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) einzubeziehen seien, der ebenfalls einen Aufnahmeantrag gestellt habe. Das Bundesverwaltungsamt legte daraufhin das Einbeziehungsbegehren zusammen mit dem Aufnahmeantrag des Vaters des Klägers zu 1) einem Bundesland zur Zustimmung vor. Am 12. November 1998 teilten die Kläger mit, der Vater des Klägers zu 1) sei vor kurzem verstorben. Der Kläger zu 1) habe sich seinerzeit dafür entschieden, spätestens gemeinsam mit dem Vater auszureisen. Da dieser krank gewesen sei, habe er ihn nicht allein lassen wollen. Nachdem der Vater des Klägers zu 1) verstorben sei, werde nunmehr die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) für den Kläger zu 1) und seine Kinder beantragt. Die Mutter des Klägers zu 1) habe wegen der schlechten ärztlichen Versorgung im Herkunftsgebiet nicht auf den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) warten wollen. 7 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) könne nicht mehr erfolgen, nachdem dieser verstorben sei. Eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) als Härtefall scheitere daran, dass die Mutter bereits ausgereist und eine gemeinsame Übersiedlung mit der Mutter nie beabsichtigt gewesen sei. Eine besondere Härte lasse sich auch nicht aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter rechtfertigen, weil die attestierten Krankheiten keinen Grund für Eile bei der Ausreise darstellten. 8 Am 13. Februar 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausgeführt haben: Der Kläger zu 1) habe etwa 2 km von seinem Vater entfernt gewohnt, die Entfernung zum Wohnort der Mutter habe etwa 250 km betragen. Sein Vater sei krank gewesen und er habe seinem Vater beistehen wollen. Da dies nicht zu seinem Nachteil ausschlagen dürfe, sei eine Härtefalleinbeziehung geboten. 9 Die Kläger haben beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1999 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen. 14 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 15 Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2002 die Berufung zugelassen, soweit auch der Antrag der Kläger zu 1), 3), 4) und 5) auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid abgewiesen worden ist. Zur Begründung der Berufung führen die Kläger ergänzend aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Kläger aus anerkennenswerten Motiven nicht mit der Mutter zusammen ausgereist seien. Sie hätten das Aufnahmeverfahren gemeinsam mit dem Vater betrieben, weil der Vater aufgrund seiner Erkrankung nicht allein im Herkunftsgebiet habe bleiben können. Auch im Hinblick auf den plötzlichen Tod des Vaters sei eine besondere Härte anzunehmen. 16 Die Kläger beantragen sinngemäß, 17 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) in den der Mutter des Klägers zu 1), Frau F. T. , erteilten Aufnahmebescheid vom 26. Oktober 1994 einzubeziehen. 18 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass die Kläger niemals beabsichtigt hätten, gemeinsam mit der Mutter des Klägers zu 1) einzureisen, sondern von Beginn an die Einreise zusammen mit dem Vater des Klägers zu 1) geplant hätten. Dass der Vater des Klägers zu 1) vor der Erteilung des Aufnahmebescheides verstorben sei, rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Härte und damit nicht die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1). Hinzu komme, dass die Mutter des Klägers zu 1) bereits drei Wochen nach dem Eingang des Antrags der Kläger beim Bundesverwaltungsamt ausgereist sei. In diesem Zeitraum sei eine Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) nicht möglich gewesen. Insoweit sei auf § 75 VwGO zu verweisen, wonach eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig sei, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. Diese Frist betrage in der Regel drei Monate. 21 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 25 Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen hat, als die Kläger zu 1), 3) 4) und 5) die Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid begehren. 26 Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) bis 5) geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Bescheid kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256 in Betracht. 27 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben die Kläger zu 1) und 3) bis 5) keinen Anspruch auf Einbeziehung, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. 29 Die Mutter des Klägers zu 1) hat aber bereits am 9. Juni 1995 das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. 30 Den Klägern zu 1) und 3) bis 5) steht auch kein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) zu. 31 Dabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass der Aufnahmeantrag der Kläger nicht nur primär dahin zu verstehen war, dass der Kläger zu 1) seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) bis 5) in diesen Bescheid einbezogen werden wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) und 3) bis 5) auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 32 Hier sind aber die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte nicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, 33 vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, 34 eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen können und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen sind, sind hier weder dargetan noch ersichtlich. 35 Eine besondere Härte ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil es den Klägern zu 1) und 3) bis 5) nicht möglich gewesen war, den Aufnahmeantrag früher zu stellen. 36 Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 37 Zwar tragen die Kläger vor, es sei beabsichtigt gewesen, den kranken Vater des Klägers zu 1) zu versorgen und mit ihm zusammen auszureisen. Gründe, die einer früheren Antragstellung entgegenstanden, ergeben sich daraus nicht. Die Tatsache, dass der Vater des Klägers zu 1) verstorben ist, bevor die Kläger zu 1) und 3) bis 5) in dessen Aufnahmebescheid einbezogen worden waren, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer besonderen Härte. 38 Darüber hinaus sind in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, 40 im Verfahren selbst liegende Gründe, sogenannte verfahrensbedingte Härtefälle, anzunehmen. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine "verfahrensbedingte Härte" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. 41 Vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01 -, vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. 42 Dabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des Aufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson möglich gewesen wäre, diese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen. 43 Unter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren Verstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat eine "verfahrensbedingte Härte" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person die erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson zu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als Anspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 VwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. Insbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen Zeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu berücksichtigen. 44 Vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. 45 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine "verfahrensbedingte Härte" nur dann gegeben ist, wenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der Bezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis des Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine Vorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt. 46 Vgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; Palandt-Thomas, BGB, Komm., 62. Aufl. München, 2003, § 839, Rdnr. 92 f. m.w.N. 47 Vielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine "verfahrensbedingte Härte" dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. 48 Davon ausgehend kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Härtefall vorliegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antrag der Kläger auf Aufnahme bei der Beklagten am 19. Mai 1995 eingegangen ist, nur drei Wochen vor der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) am 9. Juni 1995. Innerhalb von drei Wochen war bei normalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine entsprechende Bearbeitung nicht möglich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass für die Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden müssen. Zudem hat der Kläger zu 1) im Hinblick auf seine Ehefrau in erster Linie einen Antrag auf Aufnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellt und lediglich hilfsweise die Einbeziehung in den Bescheid seiner Mutter begehrt. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Antrag weder einen Hinweis auf das Verfahren der Mutter des Klägers zu 1) noch auf deren unmittelbar bevorstehende Ausreise enthielt. Dies fällt hier umso mehr ins Gewicht, als das von den Klägern verwandte Antragsformular Angaben zu Familienangehörigen vorsah, die bereits einen Aufnahmebescheid erhalten hatten. Diese Rubrik war jedoch von den Klägern nicht ausgefüllt worden. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 52