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Beschluss

2 A 2164/02

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2003:0521.2A2164.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Kläger zu 1., 3. und 4. betrifft. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten in erster Instanz auferlegten Kosten zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1., 3., und 4. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO einstimmig durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, 3 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, 4 ist begründet. Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. 5 Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einbeziehung kommen nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen liegen hier aber nicht vor. 6 Eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nur in Betracht, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 1527. 8 Die Mutter des Klägers zu 1. ist aber bereits im Oktober 1997 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt. 9 Die Kläger zu 1., 3. und 4. haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. 10 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 11 Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass der Kläger zu 1. seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 3. und 4. in diesen Bescheid einbezogen werden wollte. Vielmehr enthält er zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1., 3. und 4. auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Als Bezugsperson kommt hier grundsätzlich die Mutter des Klägers zu 1. in Betracht. 12 Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber nicht gegeben. Der Bezugsperson drohende Gefahren, die nach der Rechtsprechung des Senats, 13 vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -, 14 eine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier nicht von den Klägern nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. 15 Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. 17 Ebenso wenig bestand gegenüber der Mutter des Klägers zu 1. eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Abgesehen davon hätte die Mutter jedenfalls nach Erhalt des ihr Anfang 1997 erteilten Aufnahmebescheides, in den ihre Kinder aus 2. Ehe als Abkömmling einbezogen worden sind, Anlass gehabt, sich nach der Möglichkeit einer Einbeziehung auch ihres Sohnes aus erster Ehe zu erkundigen, wenn sie dessen Einbeziehung noch vor ihrer Ausreise angestrebt hätte. 18 Auch unter dem Gesichtspunkt einer "verfahrensbedingten Härte" ist hier ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht gegeben. Es ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, 20 anerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund darstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es grundsätzlich als eine "verfahrensbedingte Härte" angesehen, dem Einzubeziehenden bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. 21 Vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 2 A 2872/01 -, vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -, und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. 22 Dabei geht der Senat davon aus, dass es Verwaltungspraxis der Beklagten ist, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist. In Verbindung mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist deshalb jeweils zu prüfen, ob es von der Antragstellung des Aufnahmebewerbers bis zur Ausreise der Bezugsperson objektiv möglich gewesen wäre, diese in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einzubeziehen. 23 Unter Berücksichtigung der in § 75 VwGO normierten Frist, nach deren Verstreichen bei Untätigkeit der Behörde Klage erhoben werden kann, hat der Senat eine "verfahrensbedingte Härte" jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen dem Eingang des Antrages mit den erforderlichen Unterlagen und der Ausreise der Bezugsperson ein Zeitraum von mehr als drei Monaten lag. Nach Verstreichen eines solchen Zeitraumes erscheint es unangemessen hart, der einzubeziehenden Person die erstrebte Einbeziehung allein wegen der vorzeitigen Ausreise der Bezugsperson zu versagen. Da bei einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ausschließlich die Abstammung von dieser Person als Anspruchsvoraussetzung festzustellen ist, spricht wegen dieses eingeschränkten Prüfungsumfanges nichts dafür, dass eine Verwaltungsentscheidung in der von § 75 VwGO vorgesehenen Frist für die Klageerhebung nicht hätte ergehen können. Insbesondere hält es der Senat nicht für vertretbar, insoweit die teilweise sehr langen Zeiten bis zur Erteilung von Bescheiden aus der Praxis der Beklagten zu berücksichtigen. 24 Vgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 2002 - 2 A 4250/01 -. 25 Allerdings kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass eine "verfahrensbedingte Härte" nur dann gegeben ist, wenn zwischen der Stellung des Aufnahmeantrags und der Ausreise der Bezugsperson mindestens drei Monate liegen. Ein derart einengendes Verständnis des Härtebegriffs ist schon vom Regelungsinhalt des § 75 VwGO nicht geboten. Es lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei § 75 VwGO lediglich um eine Vorschrift handelt, die eine besondere Prozessvoraussetzung aufstellt. 26 Vgl. insoweit im Rahmen der Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen: BGH, Beschluss vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 -, NVwZ 1993, 299; Palandt-Thomas, BGB, Komm., 62. Aufl. München, 2003, § 839, Rdnr. 92 f. m.w.N. 27 Vielmehr ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens im Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen würde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf Einbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, kann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise allerdings nicht erwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine "verfahrensbedingte Härte" dar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten. 28 Ausgehend davon liegt eine "verfahrensbedingte Härte" hier nicht vor. Die Kläger haben ihren Aufnahmeantrag zwar bereits am 15. Juli 1997 und damit knapp drei Monate vor der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1. gestellt. Dem Aufnahmeantrag waren aber außer einer Vollmacht überhaupt keine Unterlagen oder Dokumente beigefügt. Bei objektiver Betrachtungsweise war deshalb dem Bundesverwaltungsamt eine abschließende Bearbeitung des Aufnahmeantrages in bezug auf eine Einbeziehung bis zur Ausreise der Mutter nicht möglich. Vielmehr sind die notwendigen Unterlagen, insbesondere auch die Personenstandsurkunden der Kläger, von dem Bevollmächtigten unter Bezug auf die vom Bundesverwaltungsamt übersandte Eingangsbestätigung erst im Juni 1999, und damit lange nach der Ausreise der Mutter, vorgelegt worden. Dass dem Aufnahmeantrag zum Beleg der schriftlichen Angaben entsprechende Unterlagen beizufügen waren, ergibt sich mit hinreichender auch für die Kläger ohne weiteres erkennbarer Deutlichkeit schon aus dem auf Seite 1. des Antragsformulars in Fettdruck angebrachten Hinweis. Das Verlangen des Bundesverwaltungsamtes, zusammen mit dem Aufnahmeantrag die notwendigen Unterlagen vorzulegen, ist offensichtlich zweckmäßig im Sinne von § 10 Satz 2 VwVfG, da nur anhand solcher Unterlagen, insbesondere anhand beigefügter Personenstandsurkunden, eine sachgerechte Bearbeitung des Aufnahmeantrages überhaupt möglich ist. Im vorliegenden Verfahren bestand für das Bundesverwaltungsamt angesichts des offensichtlich zunächst bewusst nur als Formularantrag eingereichten Antrags - wie sich aus dem Anschreiben von Juni 1999 ergibt, lagen damals die notwendigen Dokumente dem Bevollmächtigten noch nicht vor - auch keine Veranlassung, bei den Klägern bzw. deren Bevollmächtigten die fehlenden Unterlagen konkret anzufordern. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, die erkennbar fehlenden Unterlagen so schnell wie möglich nachzureichen. Da dies erst nach der Ausreise der Mutter erfolgt ist, liegt in der Versagung einer nachträglichen Einbeziehung hier keine "verfahrensbedingte Härte". Die Kläger haben auch nichts dazu vorgetragen, warum die notwendigen Unterlagen erst lange nach Antragstellung eingereicht worden sind. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 32 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 73 GKG. 33