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Urteil

25 K 5267/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0523.25K5267.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin ist Bauherrin einer neuen Kokerei, die auf dem Werksgelände der U AG im Eer Norden errichtet worden ist. Mit Bescheid vom 9. November 1998 erteilte die Bezirksregierung E1 der U AG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Kokerei; in diesem Bescheid ist der Wert der Anlage mit 1,2 Mrd. DM angegeben. Die genehmigte Anlage besteht aus sechs Betriebseinheiten. Die Klägerin ist später als Bauherrin an die Stelle der U AG getreten, wie sich aus einem Änderungsantrag betreffend den Wechsel von der Kokstrockenkühlung zur Koksnasskühlung ergibt, welchen die U AG namens und im Auftrag der Klägerin gestellt hat (Bekanntmachung Abl. Reg. E1. 2001 S. 2). Die Kokerei ist inzwischen nach Presseberichten mit einem Kostenaufwand von 800 Mio. Euro fertig gestellt. Die Beteiligten streiten über die Höhe von Gebühren, die die Beklagte für die Durchführung bauaufsichtlicher Überprüfungen erhoben hat. Am 4. April 2001 führte die Beklagte einen Termin zur Bauüberwachung durch, welcher die Betriebseinheiten (BE) 2 (Koksofenbatterien) und 4 (Koksbehandlung) umfasste. Die Überprüfung umfasste einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden. Nach einem Schriftwechsel der Beteiligten über die Höhe der der Gebührenerhebung zugrundezulegenden Kosten erhob die Beklagte für diesen Überwachungstermin zunächst mit Bescheid vom 6. Juli 2001 eine Gebühr in Höhe von 2.600.000, DM, wobei sie 1/6 der Genehmigungsgebühr von 15.600.000, DM nach Tarifstelle 2.4.10.1a AGT (i.d.F. der 16. ÄndV vom 5. Dezember 1995, GV NRW S. 1208) ansetzte. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin u.a. darauf, dass die Gebühr anders als erfolgt zu ermitteln sei. Mit Bescheid vom 19. März 2002 half die Beklagte dem Widerspruch ab; mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. März 2002 setzte sie für den Überwachungstermin vom 4. April 2001 eine Gebühr von 309.750,50 Euro fest und stützte dies auf Tarifstelle 2.4.10.2 i.V.m. Tarifstelle 2.4.1.4 c) AGT (i.d.F. der 23. ÄndV vom 12. Dezember 2000, GV NRW 2001 S. 2). Die Beklagte ging hierbei in Auswertung von zwischenzeitlich von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellungen von Herstellungskosten für die BE 2 von 143.371.439,95 Euro und für die BE 4 von 12.360.232,91 Euro aus. Aus der auf 155.732.000, Euro aufgerundeten Summe ermittelte die Beklagte eine fiktive Genehmigungsgebühr von 2.024.516, Euro. Zur Ausfüllung des Rahmensatzes von bis zu 17 % nach der Tarifstelle ging die Beklagte davon aus, dass sie die Höchstgebühr von 17 % bei einem Zeitaufwand von 5 Stunden als Höchstaufwand täglicher fallbezogener Arbeit eines Mitarbeiters ansetzt; wegen des Aufwandes von 4,5 Stunden setzte sie hier 90 % der 17 % an. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, bei den Herstellungskosten der BE 2 sei zu Unrecht ein Betrag von 7.310.863,-- Euro angesetzt worden, bei welchem es sich um Rohbaukosten handele, die nicht als Herstellungskosten angesetzt werden dürften; ferner seien weitere Herstellungskosten von 97.077.540,-- Euro für Feuerfestmaterial in Ansatz gebracht worden, die allenfalls zur Hälfte angesetzt werden dürften, da es sich hierbei um eine kostenaufwändige technische Ausstattung handele. Auch die Ausfüllung des Gebührenrahmens sei zu beanstanden; der angesetzte Prozentsatz sei zu hoch. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002, zugestellt am 12. Juli 2002 und berichtigt mit Bescheid vom 12. Juli 2002, gab die Bezirksregierung E1 dem Widerspruch bis zur Höhe von 102.977,50 Euro statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück; zu zahlen seien 206.773, Euro. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sei der Allgemeine Gebührentarif gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001, GV NRW S. 262. Sie folgte im Wesentlichen der Berechnung der Beklagten und wich wie folgt ab: Hinsichtlich der BE 2 seien die Herstellungskosten um 3.234.660, Euro zu reduzieren, da die Herstellungskosten der Fundamente nach einer neuen Aufstellung nur 32.227.901, Euro und nicht 35.462.561, Euro betragen hätten, die noch in die Berechnung der Beklagten eingegangen seien. Die weiter in den Herstellungskosten der BE 2 enthaltenen Herstellungskosten für Feuerfestmaterial von 97.077.540, Euro seien gemäß Tarifstelle 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 AGT nur zur Hälfte anzusetzen. Die Ausfüllung des Gebührenrahmens durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Das Äquivalenzprinzip sei insbesondere angesichts des wirtschaftlichen Wertes und Nutzens für den Kostenschuldner nicht verletzt. Die Klägerin hat am 7. August 2002 Klage erhoben, mit welcher sie eine weitere Gebührenreduzierung um 56.003,-- Euro begehrt. Zur Begründung macht sie im Einzelnen geltend, die Herstellungskosten der BE 2 seien entgegen dem Widerspruchsbescheid um weitere 7.310.863, Euro zu reduzieren; hierbei handele es sich um Rohbaukosten, die nicht kumulativ zu den Herstellungskosten hinzugerechnet werden dürften und die zudem in den Herstellungskosten der Fundamente enthalten seien (Schriftsatz vom 19. Mai 2003 im Verfahren 25 K 5268/02). Der Gebührenrahmen dürfte sachgerecht allenfalls durch eine Gebühr von 12 % ausgefüllt werden. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3./12. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr von mehr als 150.770,-- Euro festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte - die ihrerseits im Parallelverfahren 25 K 5312/02 die Reduzierung ihres Gebührenbescheides durch die Bezirksregierung angreift - macht geltend, der Betrag von 7.310.863, Euro sei zusätzlich zu den Herstellungskosten für Feuerfestmaterial anzusetzen; die Ausfüllung des Gebührenrahmens sei sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides sind § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i.V.m. Nr. 2.4.10.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO), welche allerdings in diesem Verfahren entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid noch nicht in der Fassung der Verordnung vom 3. Juli 2001, GV NRW S. 262, anwendbar ist; diese Fassung ist erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und kann nicht Grundlage für die Gebührenerhebung für eine Bauüberwachung im April 2001 sein. Maßgeblich ist der AGT der zuvor geltenden AVwGebO, hier anwendbar in der Fassung der 23. Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2000, GV NRW 2001 S. 2. Inhaltlich besteht kein Unterschied zwischen den verschiedenen Fassungen. Nach Tarifstelle 2.4.10.2 wird für jeden Termin der Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, eine Gebühr von bis zu 17 % der Gebühr nach den Tarifstellen u.a. 2.4.1.4 c) erhoben, höchstens für alle Termine der Bauüberwachung 1/1 dieser Gebühr. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Tarifstelle die die Klägerin in der Klagebegründung im Parallelverfahren 25 K 5268/02, S. 11, mit Blick auf das Urteil des OVG NRW vom 19. April 2001, 9 A 310/99, geltend macht bestehen nicht. In dieser Entscheidung hat das OVG NRW die damalige Tarifstelle 2.8.2.1 i.d.F. der 16. ÄndV vom 5. Dezember 1995, GV NRW S. 1208, die für die Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen eine an die Genehmigungsgebühr anknüpfende Gebühr vorsah, für mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar gehalten, da gleichzeitig die damalige Tarifstelle 2.8.1.2 für die Prüfung von Bauvorlagen illegaler Bauvorhaben ebenfalls eine an die Genehmigungsgebühr anknüpfende Gebühr vorsah und der zusätzliche Aufwand für die Beseitigungsverfügung danach nicht mehr an den Genehmigungsaufwand anknüpfen dürfe. Bei der hier in Rede stehenden Bauüberwachungsgebühr bestehen diese Bedenken nicht. Die Gebührensätze müssen u.a. den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigen, § 3 GebG NRW. Die Amtshandlung der Bauüberwachung bestätigt dem jeweiligen Bauherrn bei einer mängelfreien Besichtigung, dass zu diesem Zeitpunkt sein Vorhaben materiell legal errichtet ist; seine bis dahin erbrachten Investitionen werden hierdurch abgesichert. Dieses erhebliche Interesse des Bauherrn bei der Gebührenbemessung anhand der Genehmigungsgebühr zu bemessen, erscheint dem Gericht nicht verfehlt. Die Voraussetzungen der Tarifstelle 2.4.10.2 AGT sind zunächst erfüllt. § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW erfasst Großbauten wie die hier in Rede stehende Kokerei, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2, 3, 15 BauO NRW. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält die Baugenehmigung, § 13 BImschG. Die festzusetzende Überwachungsgebühr beträgt bis zu 17 % der Genehmigungsgebühr u.a. nach Tarifstelle 2.4.1.4 c) AGT. Nach der Tarifstelle 2.4.1.4 c) AGT wird für die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, eine Gebühr von 13 v.T. der Herstellungssumme erhoben, wenn es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW handelt. Würde es sich um Gebäude nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW handeln, betrüge die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1.3 AGT 13 v.T. der Rohbausumme. Maßgeblich dafür, ob die Herstellungs- oder die anders zu ermittelnde Rohbausumme zugrundezulegen ist, ist mithin die Frage, ob es sich um ein Gebäude oder um eine sonstige bauliche Anlage handelt. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hier nicht um ein Gebäude handelt, welches nach § 2 Abs. 2 BauO NRW u.a. dazu geeignet oder bestimmt sein muss, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; dies ist bei einer Kokerei ersichtlich nicht der Fall und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, wie in der Klageschrift (S. 3/4) ausdrücklich bestätigt wird. Die Baugenehmigungsgebühr ist hier, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid eine spezielle Baugenehmigungsgebühr nicht erhoben worden ist, fiktiv zu ermitteln. Die Beklagte hat diese fiktive Ermittlung auf die konkret geprüften Betriebseinheiten und nicht auf die gesamte Kokerei bezogen, wobei sie offensichtlich die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 (i.d.F. der 22. ÄndV vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 434) herangezogen hat, wonach in dem Fall, dass ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen besteht, für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, die Gebühren nach den Tarifstellen u.a. 2.4.10.2 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen sind, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Ob die Betriebseinheiten 1 bis 5 insgesamt eine bauliche Anlage darstellen, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, kann dahinstehen, da die Klägerin durch diese Handhabung der Beklagten zu ihren Gunsten nicht beschwert ist. Hinsichtlich der BE 2 ist die Beklagte von Herstellungskosten in Höhe von 143.371.439,95 Euro ausgegangen. Dieser Betrag ist zunächst zu kürzen um einen Betrag von 3.234.660,-- Euro, wie die Bezirksregierung insoweit zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Kosten für die Fundamente der BE 2 nicht, wie von der Beklagten zugrundegelegt, 35.462.561,-- Euro betrugen, sondern nur 32.227.901,-- Euro. Soweit dem entgegengehalten werden könnte, dass der erstgenannte Betrag aus der Kostenaufstellung für die Kokstrockenkühlung stammt, die dem hier streitigen Bauüberwachungstermin noch zugrundelag, während der zweitgenannte niedrigere Betrag aus der Kostenaufstellung für die Koksnasskühlung stammt, greift dies nicht durch. Wie die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 19. Mai 2003 (im Verfahren 25 K 5268/02) ausgeführt hat, ist die BE 2 beim Wechsel von der Kokstrocken- zur Koksnasskühlung unverändert geblieben, wie sich aus der Veröffentlichung des Änderungsantrages (Abl. Reg. E1. 2001 S. 2) ergibt, und es ist die Bauversion mit dem niedrigeren Kostenaufwand tatsächlich durchgeführt worden. Im Übrigen ist die Beklagte ihrerseits dieser Reduzierung durch die Widerspruchsbehörde in ihrem eigenen Klageverfahren 25 K 5312/02, in welchem sie sich gegen die Reduzierung der Gebühr durch die Widerspruchsbehörde wendet und die Gebühr in der ursprünglich festgesetzten vollen Höhe begehrt, nicht entgegengetreten. Abzusetzen ist ferner ein Betrag von 7.310.863,-- Euro. Dieser Wert ist nach der Berechnungsformel für die Ermittlung von Rohbaukosten, nicht hingegen von Herstellungskosten, ermittelt worden. Insoweit greift der Einwand der Klägerin durch, dass es nicht systemgerecht ist, diesen Betrag als Herstellungskosten zu übernehmen. Allerdings umfassen Herstellungskosten nach der allgemeinen Definition in Nr. 2.1.3 AGT auch Rohbaukosten; hiernach sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Dementsprechend haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach den Erklärungen der Techniker der Klägerin, denen das Problem des Unterschiedes zwischen Rohbau- und Herstellungskosten nicht geläufig gewesen sei, "komme der Ansatz von ca. 7,3 Mio. Euro für das zusätzliche Material als Herstellungskosten so hin". Demgegenüber hat allerdings die Klägerin auf die Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2003 (im Verfahren 25 K 5268/02) verwiesen, wonach im Einzelnen dargelegt ist, dass der hier als Rohbaukosten ermittelte Betrag von 7.310.863, Euro tatsächlich bereits in den Herstellungskosten für die Fundamente BE 2, Kohlenturm, von 32.227.901, Euro enthalten ist. Dem sind die Vertreter der Beklagten nicht mehr entgegengetreten, sodass das Gericht insoweit der plausiblen Erklärung der Klägerin folgt. Die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene weitere Kürzung der Herstellungskosten für Feuerfestmaterial und Aufbau von 97.077.540,-- Euro um die Hälfte, gegen die sich die Beklagte in ihrem eigenen Klageverfahren 25 K 5312/02 wendet, ist hingegen nicht berechtigt. Nach Nr. 2.1.3, Abs. 2, AGT bleiben Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, unberücksichtigt (Satz 1); werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Überprüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zu Grunde zu legen (Satz 2). Die Voraussetzungen der letztgenannten, von der Widerspruchsbehörde angewandten Vorschrift liegen nicht vor. Unstreitig sind zunächst die Herstellungskosten des Feuerfestmaterials für die Koksofenbatterien dem Grunde nach jedenfalls anzusetzen und nicht nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift unberücksichtigt zu lassen, da die Anlage jedenfalls baurechtlich geprüft wird (Schriftsatz der Klägerin vom 15. November 2002 im Verfahren 25 K 5313/02). Entgegen der Auffassung der Klägerin und mit der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 19. September 2002 in ihrem eigenen Klageverfahren 25 K 5312/02) handelt es sich bei diesem kostenaufwändigen Feuerfestmaterial nicht um eine bloße technische Ausstattung im Sinne des Satzes 2 der vorgenannten Vorschrift, sondern um das Herstellungsmaterial der Anlage selbst. Dieser Herstellungsaufwand ist zwar bei der betroffenen Anlage besonders hoch, da jede der Koksofenbatterien aus etwa 40.000 Feuerfeststeinen, die ca. 1.000 verschiedene Formen haben, nach Art eines Puzzles zusammengesetzt sind, wobei die in die Wände integrierten Lüftungszüge sich aus der Form der Steine ergeben, und hierbei sowohl die Kosten für das Material selbst deutlich höher als bei normalen Mauerwerk sind als auch die Arbeitskosten deutlich höher als bei normalen Maurerarbeiten sind. Gleichwohl wird das Herstellungsmaterial hierdurch nicht zu einer Ausstattung; der Wert der Steine kann auch nicht etwa geteilt werden. Abgesehen davon ist Nr. 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 AGT deshalb nicht anwendbar, weil das Feuerfestmaterial selbst statisch geprüft wird, wie die Beklagte im vorgenannten Schriftsatz ausgeführt hat. Nach der Nebenbestimmung 2.9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung müssen die bautechnischen Nachweise im Sinne von § 6 BauPrüfVO i.d.F. vom 6. Dezember 1995, GV NRW S. 774, der Beklagten vor Baubeginn zur Prüfung vorgelegt werden; dies waren u.a. die Nachweise zur Statik (nunmehr § 8 BauPrüfVO i.d.F. vom 20. Februar 2000, GV NRW S. 226). Soweit die Widerspruchsbehörde (Klageerwiderung vom 16. Oktober 2002 in dem gegen sie gerichteten Verfahren 25 K 5312/02) ausgeführt hat, neben dem Erfordernis, der thermischen Belastung standzuhalten, fielen die statischen Anforderungen kaum ins Gewicht, schließt dies nicht aus, dass die Ausmauerung mit dem Feuerfestmaterial jedenfalls statisch geprüft wird. Die Klägerin ist dem letztlich auch nicht entgegengetreten. Wenn aber eine statische Prüfung der gesamten Anlage erfolgt, ist Nr. 2.1.3 Abs. 2 Satz 2 AGT nicht anwendbar; die Systematik des Gebührentarifs sieht das Herausrechnen von Mehrkosten für einen besonderen Aufwand nicht vor, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt haben. Der Betrag der Herstellungskosten für die BE 4 von 12.360.232,91 Euro, den die Beklagte zugrundegelegt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass auch das Gericht diesen Betrag ansetzt. Hiernach ergeben sich die zugrundezulegenden Herstellungskosten wie folgt: 143.371.439,95 Euro - 3.234.660,-- Euro - 7.310.863,-- Euro 132.825.916,95 Euro + 12.360.232,91 Euro 145.186.149,86 Euro, gerundet 145.186.500,-- Euro (Rundung gemäß Nr. 2.1.3 AGT i.d.F. der 22. ÄndV vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 434). Hieraus errechnet sich eine fiktive Genehmigungsgebühr nach Tarifstelle 2.4.1.4 c) AGT von (145.186.500,-- Euro x 13/1.000 =) 1.887.424,50 Euro. Den von Tarifstelle 2.4.10.2 AGT eröffneten Gebührenrahmen von bis zu 17 % der Genehmigungsgebühr hat die Beklagte rechtsfehlerfrei ausgefüllt. Bei Gebührenrahmen sind bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 GebG NRW sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen; diese Regelung wird wiederholt und präzisiert durch die ergänzenden Regelungen des AGT zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 (i.d.F. der 22. ÄndV vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 434). Die Beklagte hat hierzu im Widerspruchsverfahren und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie nach Inkrafttreten dieser Regelung zum 1. Juni 2000 Ermittlungen zum Umfang der bauaufsichtlichen Überprüfungen angestellt hat, wonach sich ergeben hat, dass von der rechnerischen täglichen Arbeitszeit von 7,7 Stunden etwa ein Drittel für einzelfallübergreifende Tätigkeiten und Rüstzeiten verloren geht und der Mitarbeiter täglich ca. 5 Stunden fallbezogen arbeitet; sie setzt in diesem Fall einer einzelnen 5 Stunden umfassenden bauaufsichtlichen Überprüfung den vollen Rahmensatz der 17 % an; im Übrigen staffelt sie die Ausfüllung des Rahmens nach Halbstundensätzen von 10 % bis 90 %, wobei der Rahmensatz von 17 % hier als 100 % genommen wird. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin (Klagebegründung im Verfahren 25 K 5268/02, S. 6), nicht jeder Überwachungsaufwand von 5 Stunden dürfe mit der Maximalgebühr belegt werden, vielmehr habe die Beklagte zunächst Ermittlungen zum Aufwand speziell bei großen Sonderbauten anstellen und dafür einen Mittelwert bilden müssen, greift demgegenüber nicht durch, denn tatsächlich ist die Beklagte so vorgegangen, wie sich aus der der Widerspruchsbehörde vorgelegten Übersicht (Beiakte 2 Bl. 66, 67) ergibt; hieraus folgt, dass tatsächlich alle großen Sonderbauten jeweils an einem Tag überprüft worden sind, wobei es zu einem Aufwand von 5 Stunden gar nicht gekommen ist. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den Zeitaufwand die Hin- und Rückfahrzeit einbezogen hat. Dies ergibt sich aus Nr. 2.2.3 AGT, wonach Auslagen, die durch Dienstreisen oder -gänge zu Bauüberwachungen oder Bauzustandsbesichtigungen entstehen, als durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 abgegolten gelten; dies bedeutet, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Kilometergeld zu erheben, und bestätigt, dass die auf den Weg entfallende Zeit im Gebührenaufwand als mit der Amtshandlung verbundener Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden darf. Im Übrigen übersieht die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen, dass die Beklagte bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens nach ihrem Ermessen handelt, wobei sie lediglich verpflichtet ist, nach sachgerechten Kriterien vorzugehen und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Es führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung durch die Beklagte, dass der Gebührenrahmen auch in anderer Weise ausgefüllt werden kann, z.B. indem man an den Umfang festgestellter Mängel anknüpft, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 (25 K 5268/02) hingewiesen hat. Es mag ebenfalls ermessensgerecht sein, in dieser Weise vorzugehen, allerdings ist ein solches Vorgehen entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht zwingend. Daher kommt es nicht darauf an, dass bei dem hier in Rede stehenden Überwachungstermin (anders als bei dem im Verfahren 25 K 5268/02 streitigen Termin) nach Aktenlage keine Mängel festgestellt worden sind. Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zwei Betriebseinheiten in einem Überwachungstermin überprüft hat, was die Klägerin im Parallelverfahren 25 K 5268/02 (dort bei Überprüfung von drei Betriebseinheiten) mit der Begründung angreift, dass dies zu einer Erhöhung der Gebühr führt, da nach der Berechnungsweise der Beklagten bei Einzelprüfungen der einzelnen Betriebseinheiten jeweils niedrigere Stundenzahlen anzusetzen wären mit dem Ergebnis, dass jeweils ein deutlich geringerer Prozentsatz des Rahmens von 17 % anzusetzen wäre, auch wenn die Summe der Stunden höher wäre (Klagebegründung 25 K 5268/02 S. 7 ff.). Den Umfang der Amtshandlung der Bauüberwachung (vgl. ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 am Ende) bestimmt die Beklagte nach ihrem Ermessen. Es ist nicht sachwidrig, zwei oder drei zu überprüfende Betriebseinheiten in einem Termin zusammenzufassen. Die in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Vergleichsrechnung der Klägerin (a.a.O.) angesprochenen Verhältnismäßigkeitsbedenken greifen nicht durch. Immerhin ist die Beklagte der Klägerin dadurch entgegengekommen, dass sie, wie eingangs bereits ausgeführt, in ihrer Gebührenberechnung die einzelnen Betriebseinheiten als einzelne bauliche Anlagen behandelt und die Überwachungsgebühren nur nach den hierauf entfallenden Herstellungskosten ermittelt hat, während die Betriebseinheiten 1 bis 5 nach den Erläuterungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nur insgesamt eine bauliche Anlage darstellen. Soweit die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, dass sich die Kokerei in verschiedene bauliche Anlagen teilen lasse, mag dies zwar zutreffen; dies ändert aber nichts daran, dass die Kokerei als einheitliches Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt und tatsächlich nicht in verschiedene bauliche Anlagen unterteilt worden ist. Schließlich sind gegen die Qualität der durchgeführten Bauüberwachung Bedenken weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zwar ist die Niederschrift über den Überwachungstermin vom 4. April 2001 (Beiakte 2 S. 47/48) nur sehr kurz und umfasst nur die Uhrzeiten von Abfahrt, Beginn und Ende der Prüfung und Rückfahrt. Angemerkt sei, dass sinnvollerweise Vermerke über die einzelnen Termine, Prüfumfang und Prüffeststellungen in die Bauakten aufzunehmen sind, um ggf. im Rechtsmittelverfahren die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung überprüfen zu können, vgl. Gädtke, BauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 81 Rdn. 15. Allerdings ergibt das Protokoll über den im Verfahren 25 K 5268/02 streitigen Bauüberwachungstermin vom 15. März 2002 im Einzelnen - in Verbindung mit der anschließenden, an die Klägerin adressierten Mängelliste -, dass die dort überprüften drei Betriebseinheiten tatsächlich auch im Einzelnen überprüft worden sind, also die gebührenpflichtige Amtshandlung auch tatsächlich effektiv durchgeführt worden ist. Da beim hier zur Entscheidung stehenden Termin keine Mängel festgestellt worden sind und die Klägerin selbst insoweit auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken geltend gemacht hat, ist die Gebührenerhebung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Hiernach errechnet sich die anzusetzende Gebühr wie folgt: 1.887.424,50 Euro x 17 % 320.863,17 Euro x 90 % 288.775,95 Euro, gerundet (§ 4 AVwGebO) 288.775,50 Euro. Durch die angefochtene Festsetzung von 206.773,-- Euro ist die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.