OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 161/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.9A161.02.00
9Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.464,87 EUR (= früher 716.743,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.464,87 EUR (= früher 716.743,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In dem Antrag werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) dargelegt. Das gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich bei den abgerechneten drei Kontrollen um keine erforderlichen Bauüberwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 und ebenso wenig um Bauüberwachungstermine nach Tarifstelle (TS) 2.4.10.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein- Westfalen (AVwGebO NRW) in der relevanten Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996 (GVBl. NRW S. 360) gehandelt. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ergeben sich nicht die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat durchaus gesehen, dass § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 die (gebührenpflichtige) Bauüberwachung ausdrücklich unter den Vorbehalt einer entsprechenden Erforderlichkeit gestellt hat. Es hat eine solche Erforderlichkeit mit Blick auf das hier betroffene Großbauvorhaben (Parkhaus mit 5850 Stellplätzen), auch hinsichtlich der abgerechneten Anzahl der Kontrolltermine, geprüft und bejaht. Soweit es dabei die Erforderlichkeit einer Bauüberwachung überhaupt aus dem bloßen Umstand der Errichtung des Parkhauses hergeleitet hat, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann bereits die Art und der Umfang der jeweils zur Errichtung anstehenden Baulichkeit die Bauüberwachung gebieten. Das folgt ohne weiteres aus dem Charakter der Bauüberwachung als präventiver Schutzmaßnahme, die insbesondere in den Fällen zweckgerecht ist, in denen sich aus Art oder Umfang des Vorhabens beachtliche Risiken einer partiell abweichenden, nur in der Errichtungsphase festzustellenden Bauausführung bzw. damit in Zusammenhang stehende Gefährdungen für die Nutzer ergeben. Mithin beurteilt sich die grundsätzliche Notwendigkeit einer Bauüberwachung ganz maßgeblich nach der qualitativen und/oder quantitativen Komplexität des jeweiligen Vorhabens (und ggfs. der damit korrespondierenden Dauer des Bauvorgangs) sowie insbesondere nach dem Gefährdungspotential des Vorhabens im Falle der Nicht-Beachtung von Bauvorschriften. Vgl. in diesem Sinne bereits : OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 9 B 4/96 -; Gädtke/Böcken- förde/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW 95, 9. Auflage 1998, § 81, Rdnr. 26 u. 29 sowie die im vg. Kommentar unter der Vorschrift abgedruckten Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 81 Abs. 1 BauO NRW 95, Nr. 81.1 VV. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Bauüberwachung bejaht. Denn ein Parkhaus mit 5850 Plätzen stellt ungeachtet der Verwendung normierter Bauteile in jeweils gleichartigen Bauabschnitten ein in quantitativer Hinsicht komplexes Vorhaben mit einem entsprechend erhöhten Risiko der Nichteinhaltung von Bauvorschriften an einzelnen Stellen bzw. in einzelnen Bauabschnitten dar. Hinzu tritt, dass dieses Risiko zugleich wegen der hohen Zahl beabsichtigter Benutzungsvorgänge durch parkende Kunden, Besucher usw. ein beachtliches Gefährdungspotential begründet. Ebenso wenig dringt die Rüge der Klägerin durch, die abgerechneten drei Kontrollen seien entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts in der jeweils durchgeführten Art und Weise nicht gemäß § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 erforderlich gewesen bzw. stellten keine Bauüberwachungstermine nach TS 2.4.10.1 AGT dar. Es trifft nicht zu, dass es sich bei den besagten Kontrollen deshalb - wie die Klägerin meint - um keine gebührenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen im Sinne der erwähnten Vorschriften gehandelt haben könnte, weil jeweils nur eine Besichtigung der Baustelle vom Terminal aus mit anschließender kursorischer Begehung ohne stichprobenartige Begutachtung stattgefunden hat und hierbei insbesondere keine vermessungstechnischen Feststellungen zu den Grundrissflächen und Höhenlagen getroffen wurden. Die Intensität der erforderlichen Bauüberwachung, d.h. die Häufigkeit und konkrete Methode der Kontrollen, ist in § 81 BauO NRW 95 mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit zur Beschränkung auf Stichproben nicht weiter ausdrücklich geregelt worden. Sie hängt ebenso wie das "ob" der Überwachung aus den bereits oben gezeigten, im hier interessierenden Zusammenhang entsprechend geltend Gründen von den konkreten Umständen des Einzelfalles, mithin u.a. von Art und Umfang des jeweiligen Vorhabens, ab. Dass bei Berücksichtigung dieser Kriterien die allein abgerechneten drei Kontrolltermine ingesamt und/oder was ihre konkrete zeitliche Staffelung anbelangt den erforderlichen quantitativen Umfang der Bauüberwachung überschritten haben könnten - wofür bei Berücksichtigung der Größe und des schon erwähnten abstrakten Gefährdungspotentials des Parkhauses ohnehin nichts spricht -, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Er enthält keine hierauf bezogenen substantiierten Ausführungen. Die Eigenschaft der drei Kontrollen als erforderliche Bauüberwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 entfällt auch nicht unter qualitativen Aspekten wegen der hier jeweils nur durchgeführten Augenscheinseinnahme des Vorhabens ohne Stichprobenprüfung. In dem bereits angesprochenen § 81 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 95 ist entsprechend dem Wortlaut als "Kann-Bestimmung" lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, die Überwachung auf Stichproben zu beschränken. Eine Pflicht zur Durchführung stichprobenartiger Untersuchungen an einzelnen Gebäude- bzw. Bauteilen, die konstitutiv für eine Überwachung nach § 81 BauO NRW 95 gewesen sein könnte, lässt sich daraus nicht herleiten. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, bei der bloßen überblickartigen Besichtigung vom Terminal aus und im Rahmen der anschließenden kursorischen Begehung der gesamten Baustelle - hierfür seien jeweils die Hälfte der für jeden Termin mitgeteilten einstündigen Kontrolldauer anzusetzen - habe der Kontrolleur keine baurechtlich relevanten Erkenntnisse gewinnen können. Auch daraus folgt nicht, bei den abgerechneten Terminen habe es sich nicht um Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 81 BauO NRW 95 gehandelt. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 95 erstreckte sich die Überwachung insbesondere (auch) auf die Prüfung, ob den genehmigten Bauvorlagen entsprechend gebaut wurde. Hierzu dient bereits die Augenscheinseinnahme des Vorhabens in seiner jeweiligen Errichtungsphase, bei der für den erfahrenen Kontrolleur jedenfalls gewichtigere Abweichungen von den Bauvorlagen ohne weiteres deutlich werden. Infolgedessen stellen sowohl die in allen Terminen jeweils erfolgte überblickartige Besichtigung der ganzen Baustelle vom Terminal aus als auch die anschließende Begehung der Baustelle mit der dabei möglichen differenzierteren Betrachtung einzelner Bauabschnitte bzw. Gebäudeteile taugliche Überwachungsmaßnahmen i.S.d. § 81 BauO NRW dar. Das gilt um so mehr, als das Vorbringen der Klägerin - wie auch im übrigen der Inhalt der Verwaltungsvorgänge - keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass es in der Bauphase zu beachtlichen Abweichungen von der genehmigten Bauweise gekommen wäre, die vorliegend Anlass zu weitergehenden detaillierteren Überprüfungen hätten geben müssen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass bei den abgerechneten Terminen die jeweils durchgeführte bloße Besichtigung nach Auffassung der Klägerin eine sichere Beurteilung der Einhaltung von Grundrissflächen und Höhenlagen nicht ermöglicht haben soll. In der bereits oben erwähnten Verwaltungsvorschrift zu § 81 BauO NRW 95 ist zwar unter Nr. 81.21 VV bestimmt worden, dass die Prüfung der den Bauvorlagen entsprechenden Bauweise in der Regel mindestens die Einhaltung der Grundrissflächen und der festgelegten Höhenlagen umfassen sollte. Das bedeutete aber nicht, dass bei jedem Überwachungstermin eine mittels geodätischer Instrumente durchzuführende Kontrolle dieser Parameter erfolgen musste. Regelmäßig reichte es aus, eine vornehmlich auf einen frühen Überwachungstermin beschränkte Überprüfung ohne besondere vermessungstechnische Ermittlungen durchzuführen. Die wesentlichen Grundlagen für die Einhaltung der Grundrissflächen und genehmigten Höhenlagen werden bei der Fundamentlegung geschaffen, weshalb es sachgerecht ist, die besagte Prüfung vornehmlich auf diese Bauphase zu konzentrieren. Dass auch in jener Bauphase keine regelmäßige Pflicht zur strengen vermessungstechnischen Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung bestehen sollte, zeigt die weitere Regelung in Nr. 81.21 VV, nach der ein amtlicher Nachweis über die Einhaltung der erwähnten Anforderungen, also ein mit öffentlichem Glauben ausgestatteter Vermessungsnachweis, nur in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden sollte. Danach bestand im vorliegenden Fall kein Erfordernis, in intensiverer Art und Weise als dies durch die Besichtigungen möglich war, die Grundrissfläche und Höhenlagen zu prüfen. In der Teilbaugenehmigung vom 31. Oktober 1996 betreffend die Gründung und Fundamente des Parkhauses war der Klägerin aufgegeben worden, dass vor Baubeginn die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein mussten. Dem entsprechend kann - Gegenteiliges hat die Klägerin nicht dargelegt - davon ausgegangen werden, dass eine solche Absteckung vor Beginn der Fundamentierarbeiten, der für Mitte November 1996 angezeigt worden ist, erfolgt und die Absteckung sodann u.a. Gegenstand der visuellen Überprüfung im Rahmen der ersten Baukontrolle vom 16. Dezember 1996 war. Folglich konnten sich die streitigen späteren Kontrollen hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt jeweils neu erstellten Gebäudeteile, soweit es die Grundrissfläche bzw. die einzelnen Höhenlagen betraf, auf einen weiteren bloßen Sichtabgleich mit der Absteckung bzw. mit den in vorherigen Terminen als der Absteckung entsprechend geprüften Baulichkeiten beschränken. Weiterhin begründet der Einwand der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung, die streitigen drei Kontrollen erfüllten auch deshalb nicht die Voraussetzungen gebührenpflichtiger Überwachungstermine i.S.d. TS 2.4.10.1 AGT, weil mindestens die Hälfte der jeweiligen Begehungszeit nach den eigenen Angaben des Kontrolleurs für die nicht gebührenpflichtige Kontrolle der Baustellensicherheit gemäß § 14 BauO NRW 95 aufgewandt worden und die verbleibende Zeit zu knapp bzw. die dabei erfolgte bloße Besichtigung zu oberflächlich gewesen seien. Insofern mag dahinstehen, ob der Ansatz der Klägerin zutreffend ist, die besagte Kontrolle der Baustellensicherheit falle nicht unter die gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit gemäß TS 2.4.10.1 AGT und habe hier bei jedem Termin mindestens die Hälfte der halbstündigen Begehungszeit, also zumindest jeweils eine Viertelstunde in Anspruch genommen. Selbst bei Zugrundelegung dessen verbleiben über 30 bis zu 45 Minuten je Termin, die für die Besichtigung des Vorhabens unter dem Aspekt seiner Übereinstimmung mit der Genehmigung angefallen sind. Diese Kontrolldauer ist in quantitativer Hinsicht in keinem Fall derart geringfügig, dass deshalb Zweifel an der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nach der TS 2.4.10.1 AGT durch die streitigen Termine gerechtfertigt sein könnten. Dass es sich bei jenen Kontrollen ungeachtet der "nur" erfolgten Augenscheinseinnahme auch qualitativ durchaus um Überwachungstätigkeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 95 und folglich zugleich um gebührenpflichtige Handlungen nach der erwähnten Tarifstelle gehandelt hat, ist bereits oben ausgeführt worden. Die vorbezeichneten Fragestellungen begründen, soweit sie sich im vorliegenden Fall entscheidungserheblich stellen, entgegen der Auffassung der Klägerin auch weder besondere rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den oben abgehandelten Einwänden zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die sich insofern allein stellende Frage, ob es sich bei den streitigen Kontrollen um erforderliche Überwachungsmaßnahmen gemäß § 81 BauO NRW 95 mit einer daran anknüpfenden Gebührenpflicht nach TS 2.4.10.1 AGT gehandelt hat oder ob eine solche Einstufung aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen ausgeschlossen ist, betrifft die Auslegung der besagten Bestimmungen. Eine derartige Auslegung gehört zum gewöhnlichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Tätigkeiten. Dass insofern überdurchschnittliche Probleme aufgeworfen sein könnten, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Das gilt um so mehr, als die Frage ohne größere Schwierigkeiten im oben ausgeführten Sinne zu bejahen ist. Damit einhergehend legt der Zulassungsantrag unter jenen Aspekten auch keine grundsätzliche Bedeutung dar. Die hierzu von der Klägerin zunächst aufgeworfenen Fragen, welche Anforderungen an eine Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 BauO NRW 95 zu stellen sind und ob diesen Anforderungen eine allgemeine Besichtigung unter Einbeziehung von Belangen der Baustellensicherheit genügt, kann in dieser Form nicht in grundsätzlicher, d.h. über den jeweiligen Einzelfall hinausgehender Weise, beantwortet werden. Denn wie bereits oben ausgeführt und von der Klägerin letztlich auch selbst eingeräumt, hängen die Anforderungen jeweils von den spezifischen Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art und dem Umfang des konkreten Bauvorhabens, ab. Soweit die Frage eingeschränkt dahin verstanden wird, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die von der Klägerin gerügten Umstände Gesichtspunkte darstellten, bei deren Vorliegen von einer Einhaltung der Mindestanforderungen nicht mehr ausgegangen werden könne, führt auch das nicht auf eine grundsätzliche, die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietende Bedeutung. Denn wie oben erläutert, lässt sich diese Frage mit Blick auf die hier entscheidungsrelevanten Aspekte ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren mit verneinendem Ergebnis klären. Ferner erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung der streitigen Kontrolltermine als gebührenpflichtige Überwachungsmaßnahmen gemäß TS 2.4.10.1 AGT ein beachtlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen könnte. Ein solcher Verfahrensfehler wird nicht mit der alleinigen Rüge aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe gegen die Untersuchungsmaxime nach § 86 Abs. 1 VwGO und dem folgend auch gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es den genauen Umfang des Anteils der Kontrollen nicht weiter aufgeklärt habe, der jeweils auf die nicht gebührenpflichtige Prüfung der Baustellensicherheit entfallen sei. Eine aus dem Grundsatz der Amtsermittlung folgende Pflicht zur Vornahme einer derartigen Aufklärung hätte - unterstellt die gesamte oder zumindest Teile der Baustellensicherheitsprüfung unterfielen nicht der TS 2.4.10.1 AGT - allenfalls dann bestanden, wenn Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass nach Abzug dieser Tätigkeiten keine hinreichenden, die Gebührenpflicht auslösenden Überwachungsmaßnahmen mehr verblieben wären. Dafür legt der Zulassungsantrag jedoch nichts dar. Vielmehr benennt er selbst an anderer, oben bereits erörterter Stelle solche zeitlichen Anteile für die Sicherheitskontrollen einerseits und die Kontrollen zur Übereinstimmung des errichteten Gebäudes mit den Bauvorlagen andererseits, dass an der Verwirklichung des Gebührentatbestandes durch die letztgenannten Kontrollen kein Zweifel bestehen kann. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Klägerin auch nicht in der gebotenen substantiierten Weise deutlich gemacht hat, dass die angegriffene Entscheidung - was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO weiter erforderlich ist - auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Ebenso wenig legt die Klägerin im Hinblick auf ihr weiteres Vorbringen zur Unvereinbarkeit der hier einschlägigen Tarifstellen mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. bzw. zu einer für ihre Person fehlenden Gebührenschuldnerschaft die dazu behaupteten Zulassungsgründe dar. Auch insofern folgen sich aus dem Zulassungsantrag zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft, die Bauüberwachungstermine sowie die Bauzustandsbesichtigung seien nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW a.F. zu ihren Gunsten vorgenommen worden. Denn jedenfalls ergibt sich die Schuldnerschaft der Klägerin für die nach TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT durch die vorgenannten Amtshandlungen ausgelösten Gebühren aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. Die Klägerin hat die Amtshandlungen im Sinne der letztgenannten Regelung veranlasst, so dass gegen ihre Heranziehung (auf der Grundlage der besagten Tarifstellen) keine Bedenken bestehen. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 -(BVerwGE 85, 300 ff.) entgegen hält, der in § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. verwandte Begriff der Veranlassung, der als zurechenbare Verursachung zu verstehen gewesen sei, habe im hier betroffenen Bereich des Baurechts mangels gesetzlicher Regelung der Zurechenbarkeit von Überwachungsmaßnahmen bzw. Abnahmen gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, kann dem nicht gefolgt werden. Das angesprochene Urteil hat für die streitige Heranziehung der Klägerin keine Aussagekraft. Der seinerzeit beschiedene Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass es an einer speziellen Regelung des maßgeblichen Gebührentatbestandes gänzlich fehlte. Für die andersartige Fallgestaltung der vorliegenden Art, in der die Gebührentatbestände in einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Gebührenverordnung bestimmt sind - hier in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT - und damit eine eindeutige individuelle Zurechnung zu einer konkreten Person - hier dem Bauherrn - vorgegeben wird, bestehen hingegen nach gefestigter Rechtsprechung keine Bestimmtheitsbedenken in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 1998 - 8 B 115.98 -, NVwZ 1999, 191. Die hiergegen von der Klägerin weiter erhobene Rüge verfängt nicht, die letztgenannte Entscheidung könne schon deshalb nicht überzeugen, weil nach dem Prinzip des Gesetzesvorbehaltes das formelle Gesetz selbst die Maßstäbe für eine hinreichende Zurechenbarkeit normieren müsse. Die wesentliche Entscheidung, was die persönliche Gebührenpflicht auslösen soll, ist durch den Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 GebG NRW a.F. geregelt worden, indem er u.a. nach Nr. 1, 1. Alt der Vorschrift den jeweiligen Veranlasser zum Gebührenschuldner bestimmt hat. Mit den einzelnen zur Bestimmtheit führenden verordnungsrechtlichen Gebührentatbeständen ist dem gegenüber keine eigenständige (weitere), dem Gesetzgeber vorbehaltene Normierung des "Maßstabs" der Zurechenbarkeit erfolgt. Vielmehr konkretisieren die Gebührentatbestände lediglich den jeweiligen Verursacher, dem die Amtshandlung als Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW zurechenbar sein soll. Ob die einzelne Konkretisierung durch den jeweiligen Gebührentatbestand mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht, also jeweils einen Fall der Veranlassung darstellt, ist eine vom Vorstehenden losgelöste anderweitige Frage. Der auf den letztgenannten Aspekt bezogene Einwand der Klägerin, sie könne jedenfalls nicht als Veranlasserin der hier streitigen Amtshandlungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. angesehen werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Ansicht der Klägerin ist nicht zutreffend, der Begriff der Veranlassung in der früheren Gesetzesfassung habe nur das antragsähnliche Herbeiführen von Verwaltungshandlungen erfasst und liege deshalb bei bauaufsichtlichen Maßnahmen, zu denen letztlich auch die Überwachung und Zustandsbesichtigung gehöre, nicht vor. In der gefestigten, vom Zulassungsantrag auch zitierten Rechtsprechung des Senats ist in anerkannt, dass eine Veranlassung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt. GebG NRW a.F. bereits dann anzunehmen ist, wenn die erforderliche zurechenbare Verursachung über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 f. Dabei liegt eine solche Sonderrechtsbeziehung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst bzw. nicht nur dann vor, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Ein derartiger Pflichtenverstoß ist lediglich eine der Fallgruppen, in denen eine Sonderrechtsbeziehung im ausgeführten Sinne anzunehmen ist. Vgl. speziell nur dazu: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 - 9 A 310/99 -. Daneben liegt eine zur Veranlassung führende Sonderrechtsbeziehung auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener potentieller Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. Vgl. zu einer solchen Art der Sonderrechtsbeziehung: OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999, a.a.O. Eben diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Überwachungsmaßnahmen und die Bauzustandsbesichtigung nach §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 BauO NRW 95 knüpfen an die Errichtung eines Bauvorhabens durch den für die Einhaltung der Bauvorschriften nach § 56 BauO NRW 95 vorrangig verantwortlichen Bauherrn im Hinblick auf die damit verbundenen potentiellen Gefahren - insbesondere bei einer von den genehmigten Unterlagen abweichenden Bauweise - an. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel daran, dass der jeweilige Bauherr, hier die Klägerin, als Veranlasser i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. anzusehen ist. Vgl. so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2003 - 9 A 3382/01 -. Die Rechtssache weist auch unter dem vorbezeichneten Aspekt der Gebührenschuldnerschaft nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sind letztlich - wie gezeigt - hier entscheidungserheblich allein die Fragen aufgeworfen, ob die besagten Tarifstellen i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. GebG NRW a.F. die Person des Gebührenschuldners für die streitigen Amtshandlungen hinreichend bestimmt erkennen lassen und ob die danach gebührenpflichtige Person, nämlich der Bauherr, in Fallgestaltungen der vorliegenden Art als Veranlasser im Sinne der gesetzlichen Regelung angesehen werden kann. Diese Fragen können auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung aus den oben ausgeführten Gründen ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren bejaht werden. Sie begründen daher weder überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten noch zeigen sie einen solchen (erneuten bzw. weitergehenden) Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung auf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte. Ferner ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin, die streitigen Tarifstellen verstießen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Äquivalenzprinzip und folglich auch gegen § 3 GebG NRW a. F., nicht die hierzu geltenden gemachten Zulassungsgründe. Das gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, wegen des besagten Verstoßes bestünden ernstliche Richtigkeitszweifel an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zur Begründung des behaupteten Verstoßes trägt der Zulassungsantrag vor, die abgerechneten Überwachungsmaßnahmen sowie die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung hätten keinen wirtschaftlichen Wert für den Bauherrn, so dass die Erhebung von Wertgebühren nach Rohbausumme hierfür, wie in den streitigen Tarifstellen vorgesehen, unzulässig sei und gegen § 3 GebG NRW a.F. verstoßen habe. Für die betroffenen Amtshandlungen als Teil der Eingriffsverwaltung gelte nichts anderes als für gewöhnliche Bauordnungsverfügungen, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht über Wertgebühren, sondern allein nach dem Maßstab des Verwaltungsaufwandes abgerechnet werden dürften. Insofern bestehe aus den gleichen Gründen, wie in der erwähnten Senatsrechtsprechung entschieden, auch hier ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den verlangten Gebühren und der Leistung der Verwaltung. Zudem fehle die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217 ff.) zur Wahrung des Gleichheitssatzes erforderliche Differenzierung, da die jeweilige Gebührenhöhe mit der Rohbausumme an einen Maßstab anknüpfe, der in keinerlei Zusammenhang zum Verwaltungsaufwand stehe und daher so weit von der Kostenbezogenheit entfernt sei, dass er willkürlich sei. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Sie gehen schon von einem unzutreffenden Ansatz aus. Denn sowohl der Bauüberwachung als auch der Zustandsbesichtigung nach Fertigstellung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus ein wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zu. Dabei kann für die Überwachung dahinstehen, ob diese vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt wird und in staatshaftungsrechtlicher Hinsicht nicht dem Schutz des Unternehmers vor Vermögensrisiken dient. Jedenfalls wirkt sich die Überwachung in faktischer Hinsicht zu Gunsten des Bauherrn wirtschaftlich vorteilhaft aus. Der Vorteil liegt darin, dass dem Bauherr mit den Überwachungstätigkeiten eine Kontolldienstleistung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und speziell zur Übereinstimmung des Vorhabens mit den genehmigten Bauvorlagen erbracht wird, die ihm - und zwar sowohl bei positivem wie auch bei negativem Ausgang der einzelnen Überwachungsmaßnahme - einen für den weiteren Baufortgang bzw. die weitere Bauplanung bedeutsamen Aufschluss zur rechtlichen Ordnungsgemäßheit des jeweiligen Prüfungsgegenstandes gibt. Diese Dienstleistung ermöglicht insbesondere das frühzeitige, noch vor den jeweiligen Abnahmen stattfindende Erkennen von relevanten Baurechtsverstößen, was wiederum zur Vermeidung bzw. Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen sowie zur Verhinderung einer - mit entsprechenden finanziellen Einbußen einhergehenden - zeitlichen Verzögerung des Nutzungsbeginns führt. Vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2003, a.a.O. Ähnliches gilt für die abschließende Bauzustandsbesichtigung nach § 82 Abs. 1 BauO NRW 95. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die positive Schlussabnahme und die hierüber ausgestellte Bescheinigung keine formelle Legalisierung bewirken und die Behörde nicht an einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten hindern. Auch ist richtig, dass die positive Schlussabnahme gemäß § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 keine zwingende rechtliche Bedingung für die Nutzungsaufnahme gewesen ist. Der Abnahme kommt aber gleichwohl ein faktischer wirtschaftlicher Wert für den Bauherrn zu. Bei einem negativen Ergebnis zeigt sie dem Bauherrn auf, welche Maßnahmen noch ergriffen werden müssen, um die für die Nutzungsaufnahme erforderliche ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Nutzbarkeit der baulichen Anlage (vgl. § 82 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 95) zu bewirken. Dies versetzt den Bauherrn in die Lage, zügig und nach klaren Vorgaben das Stadium der zulässigen Nutzungsaufnahme mit seinen entsprechenden finanziellen Vorteilen zu erreichen. Zugleich wird dem Bauherrn hierdurch ein erhebliches Maß an tatsächlicher Sicherheit verschafft, dass es jedenfalls hinsichtlich der beanstandeten Aspekte nach Mängelbehebung zu keinen späteren bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen mehr kommen wird. Letzteres gilt in entsprechender Weise für den Fall, dass die Schlussabnahme ohne relevante Beanstandungen bleibt. Hierdurch wird dem Bauherrn jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres Maß an vorteilhafter Sicherheit vermittelt, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß errichtet wurde und deshalb künftig kein behördliches Einschreiten zu erwarten ist, als dies ohne die mit der Abnahme erfolgende Prüfung der Fall wäre. Damit einhergehend stellt die Bescheinigung über die beanstandungsfreie Schlussabnahme durchaus - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einen wirtschaftlichen Wert dar. Die Bescheinigung kann insbesondere potentiellen künftigen Nutzern wie auch etwa Versicherungen und sonstigen interessierten Stellen gegenüber als Nachweis dafür verwandt werden, dass der Nutzungsaufnahme aus behördlicher Sicht nichts entgegensteht. Ein solcher Nachweis wird bei Neubauten vielfach verlangt werden. Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die von der Klägerin angesprochenen Grundsätze aus dem erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und dem Urteil des Senats vom 19. April 2001 - 9 A 310/99 - zur Unzulässigkeit von schematischen Wertgebühren für bestimmte Bauordnungsverfügungen nicht auf die hier streitige Gebührenerhebung übertragbar. Denn beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen die jeweiligen Gebühren auslösende Handlungen der Behörde (Widerspruchsentscheidung zur Kostenentscheidung; Baurechtliche Beseitigungsanordnung) keinen eigenständigen bzw. weitergehenden wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen begründeten und der danach für die Gebührenbemessung allein relevante Verwaltungsaufwand in keiner hinreichenden Beziehung zu dem die Gebührenhöhe bestimmenden jeweiligen Wertkriterien stand. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Den streitigen Amtshandlungen kommen die oben dargelegten wirtschaftlichen Vorteile für den Bauherrn, hier die Klägerin zu, wobei diese Vorteile in ihrem Umfang regelmäßig mit der Größe bzw. dem Wert des Vorhabens korrespondieren. Folglich gebietet es gerade der Gleichheitsgrundsatz und steht es mit dem Äquivalenzprinzip in Übereinstimmung, jene mit steigender Größe bzw. steigendem Wert des Vorhabens anwachsenden Vorteile - wie auch von § 3 GebG NRW a. F. verlangt - bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eben diesem Gebot ist in TS 2.4.10.1 und 2.4.10.3 AGT durch die mittelbare Anknüpfung der Gebühren an die Rohbausumme (über die Zugrundelegung der Genehmigungsgebühren) Rechnung getragen worden. Der von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Aspekt der Kostenbezogenheit von Gebühren wirkt sich im hier gegebenen Fall der einen eigenständigen Vorteil vermittelnden Amtshandlungen nur insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nach dem Äquivalenzprinzip und § 3 GebG NRW a. F. nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf. Erforderlich ist insoweit eine wertende Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten des Verwaltungsaufwandes und der Gebührenhöhe, wobei die zulässige Obergrenze bei einer die relevanten Verwaltungskosten um etwa das 4444fache übersteigenden Gebühr überschritten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze von der streitigen Gebührenerhebung nicht eingehalten worden sein könnte, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Insofern fehlt es an einem entsprechenden konkreten, auf den Fall bezogenen Vorbringen. Die Erwägungen der Klägerin zu einem Verstoß der hier betroffenen Tarifstellen gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Äquivalenzprinzip und gegen § 3 GebG NRW a.F. zeigen auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Überdurchschnittlich komplexe Probleme sind mit den von der Klägerin insofern aufgeworfenen Fragen und Einwänden nicht verbunden, da sich diese auf der Grundlage der bisher ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im oben ausgeführten Sinne beantworten bzw. klären lassen. Ebenso wenig wird mit der Frage, ob die TS 2.4.10. 1 und 2.4.10. 3 AGT in der maßgeblichen Fassung der erwähnten 17. Änderungsverordnung mit § 3 GebG NRW a.F. in Einklang stehen, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Zunächst handelt es sich bei den besagten Tarifstellen um sog. ausgelaufenes Recht, denn mit der zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen 22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW, 434) sind für Amtshandlungen der streitigen Art jeweils Gebührenrahmen festgesetzt worden, die sich nur noch mit ihren Obergrenzen an den Genehmigungsgebühren und daher mittelbar an der Rohbausumme orientieren. Dass die betroffenen Tarifstellen in ihrer hier einschlägigen früheren Fassung noch für eine erhebliche Anzahl offener Altverfahren von Relevanz sein könnten und sich daraus ausnahmsweise eine fortbestehendes Interesse an der geltend gemachten grundsätzlichen Klärung ergeben könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht substantiiert auf, dass die für die frühere Fassung der Tarifstellen gerügten Einwände für die Neufassung in gleicher Weise gelten könnten und deshalb weiterhin ein grundsätzlich bedeutsamer Klärungsbedarf bestehen könnte. Im Übrigen tritt entscheidend hinzu, dass die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des Senats durch den erwähnten Beschluss vom 25. April 2003 - 9 A 3382/01 - bereits im bejahenden Sinne entschieden ist; auch die hierzu von der Klägerin erhobenen zusätzlichen Rügen bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern lassen sich entsprechend den obigen Ausführungen unschwer bereits im Zulassungsverfahren dahin klären, dass sie für einen Verstoß der streitigen Tarifstellen gegen höherrangiges Recht nichts hergeben. Schließlich legt der Zulassungsantrag im Hinblick auf die Ausgestaltung der streitigen Tarifstellen als schematische Wertgebühren nach Rohbausummen auch nicht das Vorliegen einer Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Die benannten, bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1979 und des Senats vom 19. April 2001 können eine Divergenz schon deshalb nicht begründen, weil sie - wie oben gezeigt - zu anderen, hier nicht einschlägigen Rechtsvorschriften ergangen sind, die jeweils die Gebührenerhebung für Amtshandlungen ohne eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Betroffenen betrafen. Eine solche Fallgestaltung ist hier entsprechend den obigen Feststellungen nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).