Beschluss
21 B 1889/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wertstoffsammelbehälter in Wohngebieten sind trotz der unvermeidbaren Immissionen grundsätzlich hinzunehmen.
• Zur Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargetan werden; pauschale Einwände genügen nicht.
• Gefährdungen der Grundstücksausfahrt sind im einstweiligen Rechtsschutz nach Umfang und Maß der Verkehrssicherungspflicht der Behörde zu prüfen; die bloße Verschlechterung der Sichtverhältnisse rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Unterlassungsgebot.
• Die Haltung eines Hundes begründet keinen durchgreifenden Unterlassungsanspruch gegen eine sozialadäquate Nachbarschaftsnutzung, soweit eine verträgliche Gestaltung möglich erscheint.
• Die Standortentscheidung der öffentlichen Hand für einen Depotcontainerstellplatz unterliegt einem weiten Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden, wenn kein offensichtlich weniger belastender Standort glaubhaft gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Aufstellung von Wertstoff-Depotcontainern in Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen • Wertstoffsammelbehälter in Wohngebieten sind trotz der unvermeidbaren Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. • Zur Zulassung der Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargetan werden; pauschale Einwände genügen nicht. • Gefährdungen der Grundstücksausfahrt sind im einstweiligen Rechtsschutz nach Umfang und Maß der Verkehrssicherungspflicht der Behörde zu prüfen; die bloße Verschlechterung der Sichtverhältnisse rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Unterlassungsgebot. • Die Haltung eines Hundes begründet keinen durchgreifenden Unterlassungsanspruch gegen eine sozialadäquate Nachbarschaftsnutzung, soweit eine verträgliche Gestaltung möglich erscheint. • Die Standortentscheidung der öffentlichen Hand für einen Depotcontainerstellplatz unterliegt einem weiten Gestaltungsspielraum und ist nicht zu beanstanden, wenn kein offensichtlich weniger belastender Standort glaubhaft gemacht wird. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks an der K.-straße 38, das zur Straße hin durch Bäume und eine Mauer abgegrenzt ist und auf dem ein Rottweiler gehalten wird. Die Antragsgegnerin plante auf einem unbefestigten Baumstreifen vor dem Grundstück einen Stellplatz für Wertstoff-Depotcontainer (Altpapier, Weissglas, Kombinationsbehälter). Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO mit dem Verbot, die Container bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; gegen diese Entscheidung richtete sich das zulassungsbedürftige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin rügte insbesondere Verkehrssicherheitsgefährdung bei der Grundstücksausfahrt, Beeinträchtigung durch den Hund, Vermüllungsgefahr und die Nichtnutzung weniger belastender Alternativstandorte. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Darlegungen der Antragstellerin genügen nicht, um nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen; pauschale Hinweise auf Ortsunüblichkeiten sind unzureichend. • Immissionsschutzrechtliche Wertung: Nach §§22 Abs.1, 3 Abs.1, Abs.5 Nr.1 BImSchG und ständiger Rechtsprechung sind Container für Altglas, Altpapier und sonstige Wertstoffe auch in Wohngebieten grundsätzlich sozialadäquat hinzunehmen; typische Geräusche und Anlieferungsgeräusche sind im Regelfall zu dulden. • Anordnungsanspruch (§123 Abs.1 VwGO): Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch wegen zu besorgender unzumutbarer Immissionen liegt nicht glaubhaft vor; die Antragstellerin hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in den Kern des Anliegergebrauchs nicht dargetan. • Verkehrssicherheit: Zwar verschlechtern die Container voraussichtlich die Sicht beim Ausfahren; die zuständige Behörde hat jedoch die Verkehrslage geprüft und das Gericht misst dieser fachkundigen Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutz erhebliches Gewicht. Die Zufahrt bleibt bei gebotener Vorsicht nutzbar; Art.14 Abs.1 GG schützt keine Bequemlichkeitsansprüche an der bisherigen Ausgestaltung. • Hundehaltung: Die bloße Prognose, der Rottweiler werde anschlagen und Störungen verursachen, rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch; die Eigentümerin hat zumutbare Maßnahmen zur Verträglichkeit der Hundehaltung zu treffen. • Standortwahl: Die Behörde hat im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums alternative Standorte geprüft; es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein weniger belastender Standort naheliegt, und ein kontrollierter, sozial überwachter Standort mindert Vermüllungsrisiken. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung gestützt auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§20 Abs.3,13 Abs.1,14 Abs.1 und Abs.2 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Insgesamt hat die Antragstellerin keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO dargelegt, weil die befürchteten Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Immissionsschutzrechts und der einschlägigen Rechtsprechung als sozialadäquat hinzunehmen sind. Verkehrliche Bedenken rechtfertigen im einstweiligen Rechtsschutz kein Verbot, da die Zufahrt bei gebotener Vorsicht nutzbar bleibt und die Behörde mögliche flankierende Maßnahmen (z. B. Spiegel) treffen kann. Ebenso begründet die Hundehaltung keinen durchgreifenden Unterlassungsanspruch; die Antragstellerin hat Möglichkeiten zur Anpassung und Konfliktvermeidung zu nutzen. Die Standortentscheidung der Antragsgegnerin fällt in ihren weiten Gestaltungsspielraum und war nicht offensichtlich fehlerhaft.