Beschluss
21 B 771/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0228.21B771.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,17 EUR (4.000,-- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,17 EUR (4.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin betreibt in R. an der R. Straße eine Verkaufsstelle für Bäckerwaren, die an Werktagen ab 5.30 Uhr geöffnet ist. Das Grundstück liegt inmitten eines allgemeinen Wohngebiets. Wegen Anlieferungslärms zur Nachtzeit ordnete der Antragsgegner nach einer entsprechenden Lärmmessung durch Verfügung vom 24. April 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass keinerlei Lärm verursachende Aktivitäten auf dem Betriebsgelände in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgeführt werden dürfen, die den Lärmrichtwert von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d TA Lärm am Immissionsort eines bestimmten Nachbarhauses überschreiten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen, mit Beschluss vom 18. Mai 2001 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides hat die Antragstellerin zwischenzeitlich Klage in der Hauptsache erhoben (7 K 2842/01). II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, trägt nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 2 VwGO) i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO. 1. Die Darlegungen der Antragstellerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel ergeben sich nicht - wie im Vordergrund des Vorbringens der Antragstellerin steht - aus § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschlG. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2001 greift nicht in das Recht der Antragstellerin ein, die Ladenöffnungszeit für ihre Verkaufsstelle für Bäckerwaren grundsätzlich in Ausnutzung dieser Vorschrift an Werktagen auf 5.30 Uhr vorzuverlegen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Antragstellerin, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die geltenden Rechtsvorschriften im Übrigen einzuhalten hat. Dazu gehört auch die Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die dem konkreten Lärmschutz - hier der Nachtruhe in einem allgemeinen Wohngebiet bis 6.00 Uhr - dienen. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und der spezifischen betriebsbedingten Gegebenheiten der Warenanlieferung durchgesetzt. Demgegenüber sichert das Ladenschlussgesetz mit anderer Zielrichtung in objektiv-rechtlicher und generell abstrakter Weise die Arbeitsruhe, vgl. im Zusammenhang mit den Sonn- und Feiertagsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90-, BVerwGE 90, 337 = NVwZ 1993, 182; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 1983 - 4 A 871/82 -, NJW 1983, 2209 und vom 15. April 1987 - 4 A 1527/86 - , NJW 1987, 2603, jeweils m.w.N., Die speziell den Lärmschutz sichernden Bestimmungen werden durch das Ladenschlussgesetz nicht eingeschränkt. Das Ladenschlussgesetz dient schon im Ansatz nicht der Erweiterung der Möglichkeiten betrieblicher Betätigungen, sondern deren Begrenzung. Schon deshalb können sich aus ihm allenfalls zusätzliche, weiteren Lärmschutz faktisch bewirkende Beschränkungen ergeben. Vor diesem Hintergrund gehen die eher allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass das Ladenschlussgesetz eine abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 GG darstelle, dass die Vorschriften der TA-Lärm auf Verkaufsstellen für Bäckerwaren wegen der Sonderregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 LadschlG nicht oder nur eingeschränkt Anwendung finden könnten und dass das Vorgehen des Antragsgegners einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das damit zusammenhängende Gebot des Konkurrenzschutzes bedeute, an der Rechtslage vorbei, wie sie sich im Lichte des Immissionsschutzrechts für jeden Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage darstellt. Hinsichtlich anderer Verkaufsstellen für Bäckerwaren zeigen die Darlegungen im Übrigen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auf, weil die fraglichen Lärmschutzbestimmungen gleichermaßen von allen Betreibern solcher Verkaufsstellen einzuhalten sind. Ob Konkurrenzbetrieben die Einhaltung leichter möglich ist, weil sich etwa die örtliche Situation anders darstellt oder weil die betrieblichen Gegebenheiten eine "leise" Anlieferung gewährleisten oder weil sich einfach niemand gestört fühlt, kann auf sich beruhen. Ebensowenig ist der Hinweis auf die Sozialadäquanz von Wertstoffsammelcontainern in Wohngebieten, von der auch der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich ausgeht, vgl. Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, NVwZ 2001, 1181, m.w.N., weiterführend, da diese Container gerade aus Gründen des Lärmschutzes und der Nachtruhe regelmäßig nur tagsüber bedient werden dürfen. Soweit die Antragstellerin weiterhin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses daraus ableitet, dass das "Nachtbetriebsverbot" auch "völlig unverhältnismäßig" sei und der Beschluss darauf mit keinem Wort eingehe, geht sie von falschen Voraussetzungen aus. In der angefochtenen Ordnungsverfügung ist kein "Nachtbetriebsverbot" erlassen, sondern es sind Lärmrichtwerte am lärmbelasteten Nachbarhaus vorgegeben, die die Antragstellerin durch Aktivitäten auf ihrem Betriebsgelände in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht überschreiten darf. Weiterhin ist nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung das Verhalten von Kunden der Verkaufsstelle und erst recht nicht das allgemeine Verkehrsgeschehen auf der R. Straße in den Morgenstunden. Soweit die Antragstellerin die Anordnung für unverhältnismäßig hält, weil die Anlieferung auf ihre Initiative hin zwischenzeitlich über eine Seitenstraße erfolge, muss es dem Hauptsacheverfahren 7 K 2842/01 vorbehalten bleiben, gegebenenfalls zu klären, ob damit und/oder gegebenenfalls durch weitere organisatorische und/oder bauliche Maßnahmen die Lärmrichtwerte eingehalten werden (können) und inwieweit dies für die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides von Bedeutung sein könnte. Auch die Kritik an der Art und Weise der Lärmmessungen vom 12. Januar 2001 greift vor diesem Hintergrund ersichtlich zu kurz. 2. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zu Ziffer 1., denen im vorliegenden Zusammenhang nichts hinzufügen ist. 3. Schließlich kann die Antragstellerin ihre Aufklärungsrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht die Sache nur nach Durchführung einer Ortsbesichtigung hätte entscheiden dürfen. Sie hat nicht im Ansatz dargelegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur nach Durchführung einer Ortsbesichtigung erschlossen hätten. Der behauptete Mangel ist auch nicht ersichtlich. Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei ist dem Gericht regelmäßig keine bestimmte Vorgehensweise vorgegeben, sondern es verfährt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ist hier geschehen. Soweit es im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Sache auf die Kenntnis der örtlichen Situation ankam, konnten alle maßgeblichen Gesichtspunkte unmittelbar den Akten - insbesondere auch auf der Grundlage des vorhandenen Karten- und Fotomaterials - entnommen werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 21 B 1669/99 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.