OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1362/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0605.6K1362.12.00
1mal zitiert
15Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind zu je 1/2 Miteigentümer des Hausgrundstücks "J.------weg" in C. , einer Ortschaft mit etwa 160 Einwohnern. Das Grundstück ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. Der Zugang und die Zufahrt zum Grundstück erfolgen seitlich vom Baukörper. Zur Straße hin gelegen ist neben dem Zufahrtsbereich ein Vorgarten. Der Ruhebereich des Hauses liegt im rückwärtigen, von der Straße abgewandten Bereich. Gegenüber der Zufahrt befindet sich auf dem Grundstück „J1.------weg“ das Gelände der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, die dort ein Seminar- und Schulungshaus betreibt. Auf einer Freifläche dieses Grundstücks, unmittelbar am J1.------weg und gegenüber dem Wohnhaus der Kläger gelegen, hat die Beklagte zwei Altglassammelcontainer des Typs Schäfer-System Grumbach 3,2 m³ aufgestellt. 3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über Beeinträchtigungen durch Schmutz, Scherben und Unrat, die von dem gegenüber ihrem Haus gelegenen Containerstandort ausgingen. Sie beantragten, die Container umgehend auf ein städtisches Grundstück gegenüber vom Dorfweiher zu versetzen. 4 Das daraufhin beteiligte Planungsamt der Beklagten wies mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. September 2004 darauf hin, dass der in Aussicht genommene alternative Containerstandort am Ende des F.------weges (Flurstück 20) ungünstig für ein Abstellen von Glascontainern sei, da beabsichtigt sei, diese Fläche künftig gegebenenfalls mit in die Wohnbaufläche einzubeziehen. Zudem handele es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich. Im Übrigen ende der befestigte Bereich des F.------weges in Höhe des Hauses Nr. . Im Bereich des städtischen Grundstücks sei lediglich ein Wirtschaftsweg vorhanden. Eine Anfahrtsmöglichkeit für das Abfuhrunternehmen werde daher als kritisch angesehen. Auch liege der alternative Standort außerhalb des eigentlichen Ortskernes und vor allem in entgegengesetzter Richtung zur üblichen Fahrtrichtung aus dem Ort M. in Richtung T. , der einzigen, für jedermann nutzbaren Anbindung des Ortes M. an die weiteren Ortschaften, insbesondere Richtung C. . Aus diesem Grunde werde hinsichtlich der Erreichbarkeit und auch möglicher Verschmutzungen der bisherige Standort als günstiger angesehen. 5 Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. Oktober 2004 zwischen der Beklagten und dem Verein "Reiterfreunde M. e. V." wurde diesem Ortsverein die Patenschaft für den streitgegenständlichen Containerstandort übertragen. Darin verpflichtete sich der Ortsverein, den Containerstandplatz und den angrenzenden Bereich des Grundstücks mindestens ein Mal wöchentlich zu kontrollieren und bei Bedarf von Glasbruch und ähnlichem Unrat zu reinigen. 6 Eine Verlegung des Containerstandortes auf das in Aussicht genommene städtische Grundstück am Ende des F.------weges wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Die Beklagte erwarb vielmehr von der S. ein vormals für eine Umspannstation genutztes Grundstück am Ortsausgang von M. in Richtung C. (T1. Straße) und befestigte dieses Grundstück als möglichen Containerstellplatz. 7 Nachdem die Planung der Beklagten, den Containerstandort auf dieses Grundstück zu verlegen, bekannt geworden war, wies die "Dorfgemeinschaft M. e. V." mit Schreiben vom 24. Juli 2011 darauf hin, dass die Dorfbevölkerung einer Verlegung des bisherigen Containerstandortes kritisch gegenüberstehe. Der neue Standort führe zu einer Verschandelung der Ortseinfahrt und zu einer möglichen Verkehrsgefährdung im Einmündungsbereich T1. Straße / G.---weg. Er liege vor allem auch außerhalb der Ortslage und sei nicht so zentral wie der bisherige Standort, so dass er von Gehbehinderten, Senioren und Nichtmotorisierten kaum in Anspruch genommen werden könne. 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2012 wiesen die Kläger erneut darauf hin, dass von der Nutzung des bisherigen Containerstandortes erhebliche Geruchs- und Geräuschemissionen ausgingen. Diese seien insbesondere deshalb für sie nicht tragbar, weil es einen alternativen Standort gebe. Das insoweit betroffene Grundstück habe die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt zum Zwecke der Errichtung des Containerstandortes gekauft und als Containerstandort auch baulich hergerichtet. Gleichwohl sei in der Folgezeit die ursprünglich geplante Verlegung nicht erfolgt. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der Kläger sei eine Verlegung nunmehr zwingend erforderlich. 9 Mit Bescheid vom 22. März 2012 lehnte die Beklagte die beantragte Verlegung des Containerstandortes ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass auf der Grundlage des Abstimmungsvertrages zur flächendeckenden Umsetzung der Verpackungsverordnung die Beklagte insgesamt 40 Standorte für die getrennte Erfassung von Altglas eingerichtet habe. Bei der Umsetzung dieser vertraglich und gesetzlich gebotenen abfallwirtschaftlichen Maßnahme sei vor rund 20 Jahren für den Ort M. ein Standort für Altglascontainer im Bereich der Außenanlage des heute von der Fachhochschule für Rechtspflege NRW gemieteten Objektes "J.------weg" eingerichtet worden. Die zunächst bestehende Absicht, den Standort der Glascontainer auf eine hierfür vorgesehene und hergerichtete Fläche am Ortseingang des Ortes M. zu verlegen, sei aufgrund nachvollziehbarer, unter anderem von der "Dorfgemeinschaft M. e. V." vorgetragener Bedenken gegen den Alternativstandort verworfen worden. Hierbei habe vorrangig der Wegfall der wesentlich zentraleren Lage des aktuellen Standortes eine Rolle gespielt. Die Fachhochschule für Rechtspflege NRW habe vor diesem Hintergrund auch eine weitere Nutzung der Außenanlage als Containerstandort genehmigt. Bei den von der Beklagten aufgestellten Altglascontainern handele es sich um lärmarme Altglascontainer für lärmempfindliche Bereiche. Die von derartigen Containerstandorten ausgehenden Geräuschemissionen und sonstigen Belästigungen seien nach der Rechtsprechung in einem Wohngebiet grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen. Eine Verlegung des Containerstandortes komme daher nicht in Betracht. 10 Die Kläger haben am 17. April 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen und vertiefen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass von dem Containerstandort insbesondere ‑ auch in Abend- und Nachtzeiten ‑ Lärmbeeinträchtigungen durch den Einwurf der Flaschen, die An- und Abfahrt der Nutzer und den Austausch der Container entstünden. Zusätzlich seien erhebliche Geruchsbelästigungen und auch Müllbelästigungen durch Scherben und Unrat zu beklagen. Der Mindestabstand der Container zu ihrem Hausgrundstück sei ebenfalls nicht eingehalten. Vor allem gebe es aber einen Alternativstandort, der inzwischen sogar im Eigentum der Beklagten stehe. Dieser sei besser geeignet, weil sich keine Wohnhäuser in der Nähe befänden. Die Beklagte habe das Grundstück damals gekauft, als Containerstandort hergerichtet und sich damit hinsichtlich der Auswahl dieses neuen Standortes auch gebunden, dann aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen anders entschieden. Maßgeblich für diese Entscheidung sei wohl die Stellungnahme des Dorfvereines gewesen, die aber rechtlich keine Relevanz habe. Der bisherige Standort sei auch nicht etwa zentraler als der Alternativstandort. In einem Ort mit 80 bis 100 Einwohnern sei im Grunde jede Lage zentral. 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. März 2012 zu verurteilen, die beiden Altglascontainer, die auf dem Grundstück "J.------weg" in C. aufgestellt sind, dauerhaft zu entfernen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bei der erstmaligen Auswahl des Containerstandortes die zentrale Lage und auch die Nähe zum damaligen Schulungszentrum der Deutschen Beamtenbundjugend mit dem erwartungsgemäß hohen Anfall an Altglas entscheidend gewesen sei. Diese Situation sei unverändert, auch wenn inzwischen das ehemalige Schulungszentrum von der Fachhochschule für Rechtspflege genutzt werde. Insoweit seien in den Studienzeiten von montags bis freitags ganztägig 59 Studierende in dem Gebäude untergebracht. Der Alternativstandort am Ortseingang sei auch nicht hergerichtet worden, weil die Beklagte diesen zwischenzeitlich für den besser geeigneten Standort gehalten habe. Die Maßnahme sei vielmehr zurückzuführen auf den zunächst von der Fachhochschule geäußerten, später aber nicht mehr aufrechterhaltenen Wunsch, den Standort von dem Privatgrundstück zu verlegen. Die Auswahlentscheidung sei angesichts dieser Umstände sachgerecht und insbesondere nicht willkürlich oder gezielt ungünstig. Das Grundstück der Kläger befinde sich im Dorfgebiet. Die aufgestellten Container seien lärmgedämmt. Auch sei der Abstand zwischen den Containern und der Hausfassade ausreichend bemessen. Der Standort werde zweimal monatlich vom Entsorgungsfahrzeug angefahren und kontrolliert und etwa einmal monatlich geleert. Auch sei mit einem Ortsverein eine Patenschaft zur Kontrolle und Pflege des Containerstandortes abgeschlossen worden. Angesichts all dieser Umstände sei der Containerstandort für die Kläger hinzunehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen gingen hiervon nicht aus. 16 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 13. November 2012 in Augenschein genommen und die Sach‑ und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Nachgang zu diesem Termin haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Namentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Kläger leiten aus dem Verwaltungshandeln der Beklagten, nämlich der Bestimmung des Standortes für die Aufstellung der Altglascontainer und der Gestattung des Betriebs der Anlage auf einem gemeindeeigenen Grundstück eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Beklagten für die durch den Betrieb der Wertstoffsammelanlage entstehenden Immissionen her. Dieses Handeln der beklagten Gemeinde, aus dem der Abwehranspruch abgeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur, denn die Beklagte kommt damit der Teilnahme am Dualen System auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 der „Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen“ vom 21. August 1998 (Verpackungsverordnung - VerpackV -) nach. Dieses der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des - mit der Verpackungsverordnung induzierten - Dualen Systems Rechnung tragende Tätigwerden der Beklagten ist damit als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu bezeichnen, also öffentlich-rechtlicher Natur. Der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Abwehranspruch ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen, 21 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, beide <juris>. 22 Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr der störenden Folgen einer auf der Grundlage schlicht-hoheitlichen Handelns betriebenen Anlage erreichen wollen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, weil die von ihnen beanstandeten Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu erwarten sind. 23 Die mithin zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 24 Die Kläger haben keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der auf dem Grundstück "J1.------weg“ gegenüber ihrem Grundstück aufgestellten Altglascontainer wegen zu besorgender, hoheitlich veranlasster unzumutbarer Immissionen, 25 vgl. zu der Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Abwehranspruch etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, <juris>, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, <juris>. 26 Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht, 27 vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, a.a.O. 28 Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u. a. Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 29 Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen, 30 vgl. im Hinblick auf Wertstoffsammelcontainer: BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, <juris>; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O. 31 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um solche handelt es sich auch bei den in Rede stehenden Altglascontainern als sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG -, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., 33 so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 34 Die Beurteilung der Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Geräuschimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab; sie kann nicht allein durch einen bestimmten Lärmwert oder durch einen bestimmten Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung erfasst werden. Sie stellt eine Frage der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinn einer Güterabwägung, die die konkreten Gegebenheiten der emittierenden Nutzung zu der immissionsbetroffenen Nutzung in Beziehung setzt, 35 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O. 36 Im Einzelnen gilt für die Prüfung der Unzumutbarkeit der von Altglascontainern ausgehenden Geräuschimmissionen im Anschluss an das Vorstehende Folgendes: 37 Mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundene Beeinträchtigungen von als sozialadäquat anzusehenden Anlagen, also solchen, die von der Bevölkerung insgesamt als üblich und tolerierbar angesehen und hingenommen werden, sind von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Unzulässig sind derartige Anlagen nicht schon deshalb, weil sich ihre Benutzung auf die nähere Umgebung unvermeidbar nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen, dass die Belastung der Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise zugemutet wird, 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, <juris>; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O. 39 Anknüpfend daran sind selbst in einem reinen Wohngebiet die durch das Einwerfen von Altglas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des Einzelfalls nach der Höhe des Schallpegels und den spezifischen Eigenarten der einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen - auch überraschenden, impulsartig auftretenden und in ihrer Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen Geräusche von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen; dasselbe gilt für die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in den Behältern befindlichen Altglases in Entsorgungsfahrzeuge, 40 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O., der auch darauf hinweist, dass das Aufstellen der Container zum Einsammeln der Einwegflaschen oder -gläser der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Wiederverwertung von Verpackungsabfällen dient und das mit dieser Zielsetzung eingeführte Duale System zwingend auf ein flächendeckendes Sammelsystem angewiesen ist; siehe dazu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Mai 1998 - 6 L 1223/97 -, und Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, beide <juris>. 41 Auch die außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten auftretenden Lärmbeeinträchtigungen sind Belastungen, die typischerweise mit deren Betrieb verbunden sind, denn die Gefahr solcher Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer sind solchen Anlagen, die ungehindert zugänglich sind, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn eine mit der Anlage geschaffene Gefahrenlage zum Tragen kommt, die Anlage also einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet, etwa als Folge der konkreten Standortentscheidung, 42 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O. 43 Infolgedessen kann auch nicht jeder Verstoß gegen die festgelegten Benutzungszeiten von Altglascontainern Handlungspflichten auslösen, 44 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, <juris>. 45 Bei Ermittlung und Bewertung des von der Nutzung von Wertstoffbehältern ausgehenden Lärms sind als Anhalt die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) sowie die VDI-Richtlinie 2058 heranzuziehen. Sie dürfen aber namentlich wegen der Eigenart der dadurch hervorgerufenen Emissionen, die durch unregelmäßige und unterschiedliche Impulsschallpegel gekennzeichnet sind, nicht starr und schematisch angewendet werden, 46 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a.a.O., und vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a.a.O. 47 Die Zumutbarkeit von Lärmemissionen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ist - wie schon ausgeführt -, soweit es an speziellen anlagenbezogenen und typisierenden Normierungen fehlt, vielmehr unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der anhand der bauplanungsrechtlichen Anforderungen bestimmten, 48 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, a.a.O., 49 Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke für genehmigungsbedürftige Anlagen aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung zu ermitteln und zu bewerten. Dabei verbietet es sich in aller Regel, die in derartigen Regelwerken abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles als absolut verbindlich zugrunde zu legen; das gilt im Übrigen auch für die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einhaltung eines Mindestabstands von 12 m zwischen Wertstoffsammelbehältern und Wohnbereichen, 50 vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 -, a.a.O.; UBA, Altglassammeldepotcontainer, Altglassammlung: (k)ein Lärmproblem?, Hinweise zur richtigen Standort- und Produktauswahl, 1999, S. 9., sowie UBA, Merkblatt zur „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html (abgerufen am 5. Juni 2013). 51 Neben den genannten sind schließlich als weitere Faktoren für die Bewertung der Zumutbarkeit der von Altglascontainern ausgehenden Immissionen noch etwa der Bedarf für die festgelegten Standorte und die Verfügbarkeit eines geeigneten Alternativstandortes zu nennen. Mit dem Beschluss über die Aufstellung von Wertstoffsammelanlagen im Gemeindegebiet und die Festlegung von deren Standort hat die Gemeinde in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit eine gestalterische, mit Einwirkungen auf die nähere Umgebung verbundene Entscheidung getroffen. Dabei steht ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihre Entscheidung muss sich aber an den materiellen Anforderungen messen lassen, die an planerische Entscheidungen im weitesten Sinne zu stellen sind. Um dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichend Rechnung zu tragen, hat die Gemeinde daher zu prüfen, für wie viele Containerstandplätze in ihrem Gemeindegebiet ein Bedarf gegeben ist und ob es in Bezug auf einen in Betracht kommenden Standort Alternativen gibt, 52 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O. 53 Allerdings kommt als Alternativstandort allein ein Standort in Betracht, der bei zumindest vergleichbarer Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis greifbar weniger belästigende Auswirkungen auf die (Wohn-) Nachbarschaft hat und sich insofern als besser geeignet geradezu aufdrängt. Beruft sich ein Kläger auf einen solchen, so muss er zu dessen Geeignetheit und auch Verfügbarkeit substantiiert vortragen, 54 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; siehe aber auch VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 E 5132/02 -, <juris>, dem zufolge auch eine rechtswidrige Standortwahl nicht zum Erfolg der Klage führe, weil die Frage des geeigneten Standortes kein für den Folgenbeseitigungsanspruch relevanter Umstand sei; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2000 - 3 K 4329/99 -, a.a.O. 55 Gemessen an diesen Grundsätzen steht den Klägern der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch nicht zu. Denn die von der Benutzung der streitgegenständlichen Altglascontainer ausgehenden Immissionen sind ihnen zumutbar, weshalb es sich bei diesen Immissionen nicht um abzuwehrende schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Dies ergibt sich aus einer anhand der vorstehend aufgeführten Kriterien vorgenommenen Gesamtabwägung im Einzelfall. 56 Da das klägerische Grundstück sich in einem (allgemeinen oder reinen) Wohngebiet (wenn nicht sogar in einem faktischen Dorfgebiet) befindet, müssen die Kläger die von der Benutzung der Altglascontainer ausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinnehmen. Etwas anderes würde erst dann gelten, wenn im vorliegenden Fall besondere Umstände hinzuträten, die dazu führten, dass die Belastung über das Maß hinausginge, das Anwohner auch eines reinen Wohngebietes regelmäßig und typischerweise hinzunehmen haben. Dies haben die Kläger indessen im Ergebnis weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. 57 Gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung, die über die in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet üblicherweise zu erwartende Belastung durch Altglascontainer hinausgeht, spricht bereits der Umstand, dass die eingesetzten und mit einem Anti-Noise-LärmDämmSystem nachgerüsteten Container ausweislich der in der Verwaltungsvorgängen befindlichen Messprotokolle des TÜV Süddeutschland vom 7. Mai 2003 die derzeit geltenden Vorgaben des RAL Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - Ausgabe Januar 2011 - für „lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche“ (RAL-UZ 21) erfüllen, 58 vgl. zu diesen Vorgaben die Veröffentlichung des RAL im Internet: http://www.blauer-engel.de/de/produkte_marken/produktsuche/ produkttyp.php?id=206 (abgerufen am 5. Juni 2013). 59 Nach Ziffer 3.1 der Kriterien für die - zu beantragende und im Fall der Erfüllung der Vorgaben vertraglich zu regelnde - Vergabe des Umweltzeichens muss ein mit dem Umweltzeichen „Der blaue Engel“ gekennzeichneter bzw. zu kennzeichnender Altglascontainer einen Schallleistungspegel von höchstens 91 dB(A) einhalten. Hiervon ist ausweislich der Messprotokolle, die auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der insoweit einschlägigen Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1) erstellt worden sind, angesichts des „garantierten“ Schallleistungspegels von 86 dB(A) für das 2-Kammer-System bzw. 87 dB(A) für das 1-Kammer-System ohne weiteres auszugehen. 60 Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es rechtlich nicht von Bedeutung ist, ob inzwischen möglicherweise noch besser lärmreduzierte Altglascontainer verfügbar sind und durch einen Austausch der Container gegebenenfalls eine weitere Lärmreduzierung bewirkt werden könnte. Denn der Nachbar, der sich gegen hoheitliche Immissionen zur Wehr setzt, kann regelmäßig allein beanspruchen, vor schädlichen Umwelteinwirkungen bewahrt zu bleiben. § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 906 Abs. 1 BGB eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde, 61 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50/96 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - Au 4 K 08.57 -, <juris>. 62 Auch hinsichtlich seiner räumlichen Anordnung zur Wohnbebauung befindet sich der Containerstandort innerhalb eines Bereichs, der nach dem UBA-Merkblatt „Vermeidung von Lärmproblemen bei der Altglassammlung in Wohngebieten“ innerhalb eines Wohngebietes als mit der Wohnnutzung verträglich angesehen werden kann, 63 vgl. hierzu die Veröffentlichung im Internetauftritt des UBA: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/altglas.html (abgerufen am 5. Juni 2013) 64 Das Umweltbundesamt sieht - wie dargelegt - bei Verwendung von Altglascontainern der Geräuschklasse I/UZ 21, zu der auch die hier streitgegenständlichen Container zählen, nach dem Ergebnis durchgeführter Untersuchungen einen Abstand zwischen Container und Immissionsort von mindestens 12 m in Wohngebieten als ausreichend an. Die Richtigkeit dieser in der Rechtsprechung regelmäßig als Indiz für die Wohngebietsverträglichkeit von Altglascontainern herangezogenen Empfehlung wird bekräftigt durch eine neuere Untersuchung von Höhne , der zufolge sich im Rahmen einer Reihenuntersuchung von Wertstoffcontainer-Standplätzen bestätigt habe, dass in einer Entfernung von 12 m zum Standplatz bei fast allen gemessenen Containern Schalldruckpegel von weniger als 80 dB(A) aufgetreten und damit die in Nr. 6.1 der TA Lärm festgeschriebenen Immissionsrichtwerte für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen von tags 80 dB(A) in reinen Wohngebieten bzw. tags 85 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten eingehalten worden seien. Dabei betrafen die vereinzelten Überschreitungen, die sich im Bereich zwischen 80 dB(A) und 85 dB(A) bewegten, ausnahmslos nicht lärmgeminderte Container, zu denen die hier streitigen Container jedoch - wie aufgezeigt - gerade nicht zählen, 65 vgl. hierzu: VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, <juris>. 66 Das Wohngebäude der Kläger (Außenkante der Fassade in Höhe des dort verlaufenden Fallrohrs) liegt nach den Feststellungen im Ortstermin vom 13. November 2012 etwa 11 m von dem Containerstandort entfernt. Es ist insoweit nicht etwa vom Immissionsort „Grundstücksgrenze“ auszugehen. Denn nach Nr. 2.3 i.V.m. Anhang A 1.3 der TA Lärm liegt der maßgebliche Immissionsort für die Ermittlung der Immissionen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Fenster zur Straßenseite hin allein im Obergeschoss des Hauses befinden, in einer Höhe von - ausgehend vom Straßenniveau und bezogen auf die Fenstermitte - geschätzt mindestens 6 Metern. Hiervon ausgehend ergibt sich daher für den maßgeblichen Immissionsort eine Entfernung zur Schallquelle von (mindestens) etwa 12 Metern. Zum gleichen Ergebnis führte eine Betrachtung des Immissionsortes vor dem neben der Hauseingangstüre gelegenen Fenster im Erdgeschoss des Hauses. Auch insoweit ergäbe sich erkennbar ein Abstand von mehr als 12 Metern. Diese Abstände sind nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und den Untersuchungen von Höhne aber Indiz dafür, dass die - hier ohnehin nicht ohne weiteres übertragbaren - Immissionswerte selbst bei Annahme eines reinen Wohngebietes unterschritten werden, 67 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, <juris>; Hessischer VGH, Urteil vom 24. August 1999 - 2 UE 2287/96 -, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2003 - 2 A 142/01 -, <juris>. 68 Die Kläger können sich zur Begründung ihres Folgenbeseitigungsanspruchs weiterhin auch nicht darauf berufen, dass sie durch die Standortentscheidung der Beklagten in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Da es sich bei der Festlegung der Standorte für Altglassammelbehälter um eine abfallrechtliche Konzeption der Behörde mit planerischen Elementen handelt, steht ihr bei der Festlegung der Containerstandorte ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung der Beklagten erweist sich danach nur dann als fehlerhaft, wenn sie willkürlich oder gezielt ungünstig gewesen ist oder einen Standort nicht berücksichtigt hat, der bei zumindest vergleichbarer Eignung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Sammelsystems sich in erheblichem Umfang weniger störend auf die Wohnnutzung in der Umgebung auswirkt und sich deshalb der Behörde als für die umgebende Bebauung schonenderer Sammelplatz hätte aufdrängen müssen, 69 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10357/10 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 22 ZB 09.1785 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 24. August 1999, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 612/06 -, <juris>. 70 Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht darauf berufen, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine andere Standortentscheidung getroffen bzw. die Verlegung des Standortes bereits konkret durch den Ankauf und die Herrichtung eines Grundstückes vorbereitet hatte. Eine Bindungswirkung wurde entgegen der Annahme der Kläger hierdurch nicht begründet. Die Beklagte war vielmehr nach wie vor in ihrer Standortentscheidung frei, begrenzt allein durch die zuvor dargelegten Kriterien. 71 Daraus, dass die Beklagte selbst einen anderen Standort offensichtlich als mögliche Alternative in Betracht gezogen hat, darf allerdings der Schluss gezogen werden, dass dieser Standort auch nach Einschätzung der Beklagten jedenfalls nicht ungeeignet als Sammelplatz wäre. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der vorliegend nach dem Vortrag der Beteiligten wohl allein in Betracht kommende Alternativstandort am Ortseingang gegenüber dem ausgewählten Sammelplatz weniger geeignet ist. Sie hat sich in dem Ablehnungsbescheid sowie in den ergänzenden Ausführungen im Rahmen des Klageverfahrens (§ 114 Satz 2 VwGO) darauf berufen, dass der bisherige Standort wegen seiner zentraleren Lage und zudem wegen seiner Nähe zur Fachhochschule für Rechtspflege als geeigneter angesehen wird. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und überschreitet nicht den Rahmen des ohnehin weiten Gestaltungsspielraums, der der Gemeinde bei der Standortwahl zukommt. 72 Ausweislich der in den Akten befindlichen Karten und Luftbilder sowie nach dem Eindruck, den der Einzelrichter in dem durchgeführten Ortstermin gewinnen konnte, handelt es sich bei dem bisherigen Standort der beiden Altglascontainer zweifellos um eine zentralere Lage als bei dem möglichen Alternativstandort am Ortseingang. Denn der bisherige Standort ist anders als der am Ortsrand gelegene Alternativstandort inmitten des Dorfes gelegen. Insoweit ist den Klägern zwar darin Recht zu geben, dass bei einem ohnehin sehr kleinen Ort der zentralen Lage eine geringere Bedeutung zukommt als bei größeren Ortschaften. Auch liegt der Alternativstandort am Ortseingang von M. , der üblicherweise beim Verlassen des Dorfes bzw. bei der Einfahrt ohnehin passiert wird. Gleichwohl ist auch mit Blick auf nicht motorisierte und unter Umständen in ihrer Mobilität eingeschränkte Dorfbewohner die fußläufige Erreichbarkeit des bisherigen Standortes günstiger als beim Alternativstandort. Dieser liegt überdies ebenso wie der bisherige Standort nicht etwa fernab der Wohnbebauung, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verlegung des Standortes, selbst wenn sie ohne Zweifel zu einer Verbesserung der Situation der Kläger führte, jedenfalls nicht aufdrängt. Im Übrigen durfte die Beklagte in zulässiger Weise in ihre Entscheidung mit einbeziehen, dass ein zusätzlicher Anfall an Altglas durch die Nutzung der Fachhochschule für Rechtspflege entsteht, selbst wenn - wie die Kläger ausführen - der dort anfallende Glasabfall nicht vollständig den Altglascontainer zugeführt werden sollte. Die Standortentscheidung der Beklagten beruht somit auf sachgerechten Erwägungen. Der Alternativstandort mag als Sammelplatz ebenfalls geeignet sein. Eine Verdichtung dahin gehend, dass der alternative Sammelplatz mindestens in gleicher Weise geeignet und zugleich schonender für die Bevölkerung ist und sich damit als besserer Standort geradezu aufdrängt, lässt sich unter Zugrundelegung der Erwägungen der Beklagten aber nicht feststellen. Für Willkür oder eine gezielte Benachteiligung der Kläger ist ebenfalls nichts erkennbar. 73 Im Hinblick auf die von den Klägern gerügten Belästigungen durch Glasbruch und Gerüche ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Standort Beeinträchtigungen verursacht, die über das den Anwohnern bei Altglascontainern typischerweise zugemutete Maß hinausgehen. Gleichwohl entbindet dies die Beklagte selbstverständlich nicht davon, den Containerstandort und die Tätigkeit der zur Pflege und Reinhaltung des Standortes kraft Vertrages zuständigen „Reiterfreunde M. e.V.“ weiterhin zu überwachen und auch künftig berechtigten Beschwerden der Anwohner über eine missbräuchliche Nutzung oder das zumutbare Maß überschreitende Belästigungen nachzugehen, 74 vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 2346/09 -, <juris>. 75 Bei der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung ergibt sich nach alledem, dass die Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Altglascontainer haben. Die Klage bleibt daher erfolglos und ist insgesamt abzuweisen. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.