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Beschluss

5 B 1717/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn ohne ihn dem Antragsteller schwere und unzumutbare, im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Ein rein wirtschaftlicher Wettbewerbsnachteil oder Mehraufwand aufgrund einer geplanten gewerblichen Tätigkeit reicht für sich genommen nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes (Existenzgefährdung) aus. • Auskunftsrechte nach medien- oder landesrechtlichen Vorschriften begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf umfassende Belieferung mit bearbeiteten Datenbeständen; zwischen Auskunft und Lieferung ist zu unterscheiden. • Presse- und Meinungsfreiheit sowie der allgemeine Gleichheitssatz begründen keinen eigenständigen Anspruch der Presse oder von Medienanbietern auf Überlassung staatlicher, aufbereiteter Datenbestände, wenn sachliche Differenzierungsgründe bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf vollständige Belieferung mit elektronisch aufbereiteten Bundesrechtsdokumenten • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn ohne ihn dem Antragsteller schwere und unzumutbare, im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Ein rein wirtschaftlicher Wettbewerbsnachteil oder Mehraufwand aufgrund einer geplanten gewerblichen Tätigkeit reicht für sich genommen nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes (Existenzgefährdung) aus. • Auskunftsrechte nach medien- oder landesrechtlichen Vorschriften begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf umfassende Belieferung mit bearbeiteten Datenbeständen; zwischen Auskunft und Lieferung ist zu unterscheiden. • Presse- und Meinungsfreiheit sowie der allgemeine Gleichheitssatz begründen keinen eigenständigen Anspruch der Presse oder von Medienanbietern auf Überlassung staatlicher, aufbereiteter Datenbestände, wenn sachliche Differenzierungsgründe bestehen. Der Antragsteller wollte eine gewerbliche juristische Internet-Datenbank betreiben und beantragte beim Bundesministerium der Justiz die kostenlose Lieferung sämtlicher in der Bundesrechtsdatenbank verfügbaren und von der Behörde an die Beigeladene gelieferten Dokumente in gleicher Form und mit zugehöriger technischer Dokumentation. Das Bundesministerium lehnte ab, unter anderem wegen vertraglicher Bindungen zur Beigeladenen. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Köln einstweiligen Rechtsschutz zur sofortigen Belieferung; dieses lehnte ab. Er legte fristgerecht Beschwerdezulassungsantrag beim OVG NW ein und rügte u.a. Rechtsirrtum und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Rechtliche Voraussetzungen: Für eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren sind erforderlich, dass (a) dem Antragsteller ohne Vorwegnahme schwere und unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen und (b) der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (§ 123 VwGO, ständige Rechtsprechung). • Anordnungsgrund fehlt: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keine schwerwiegende Existenzgefährdung oder sonstige unersetzliche Nachteile plausibel gemacht hat; geplante Arbeits- und Kostenaufwendungen sowie mögliche vorläufige Wettbewerbsnachteile genügen nicht, da sich bei obsiegender Hauptsache eine Marktetablierung und Kompensation erwartet. • Wahrscheinlichkeit des Obsiegens fehlt: Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind gering. Ein Anspruch auf umfassende Belieferung lässt sich nicht aus einfachem Recht herleiten. § 11 Abs.1 MDStV normiert nur ein Auskunftsrecht, nicht die pauschale Lieferung ganzer Datenbestände; § 4 Abs.4 LPG NRW ist ungeeignet, weil begehrte Lieferungen keine amtlichen Bekanntmachungen im Sinne der Vorschrift sind. • Grundrechte und Gleichheitssatz durchschlagslos: Die Berufung auf Art. 5 GG (Presse-/Meinungsfreiheit) begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Überlassung der aufbereiteten Dokumente. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) rechtfertigt keine Klage, weil sachliche Differenzierungsgründe vorliegen: die vertraglich gesicherte Zusammenarbeit zwischen Bundesministerium und Beigeladener sowie die damit verbundenen Serviceleistungen rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. • Keine Zulassung der Beschwerde: Mangels ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, fehlendem Anordnungsgrund und geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Zulassungsantrag unbegründet; auch Grundsatz- und Abweichungsrügen greifen nicht durch. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass weder ein Anordnungsgrund noch überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegen. Dabei sind die ins Feld geführten Ansprüche nicht aus den geltend gemachten landes- oder medienrechtlichen Vorschriften und auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schutzbereichen herzuleiten. Die vertragliche Beziehung zwischen Bundesministerium und Beigeladener stellt einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Antragsteller rechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 132.000 DM festgesetzt.