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Urteil

2 K 736/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2000:0922.2K736.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben Inhaber der Q. q in C1. , die Foto- /Bildmaterial an lokal- und überregional aber auch bundesweit erscheinende Zeitungen und Zeitschriften liefere. Für die Q. arbeiten der Kläger selbst sowie als freie Mitarbeiter mehrere Fotografen. 3 Bis Ende Februar des Jahres 1998 übermittelte der Beklagte dem Kläger ebenso wie den übrigen Presseorganen, die in den entsprechenden Verteiler aufgenommen waren, unaufgefordert den täglich gebündelten Polizeipressebericht sowie im Einzelfall Informationen über besondere Vorkommnisse kostenlos per Telefax. Im März 1998 stellte der Beklagte sein Übermittlungssystem um. Seitdem übersendet der Beklagte - ebenso wie andere Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen - seine Berichte und nunmehr auch Fotos der Firma "o aktuell" aus Hamburg - einem Unternehmen der dpa-Firmengruppe -, die Pressemitteilungen und -fotos digital an Medien im In- und Ausland verbreitet. Die Firma bringt die Meldungen und Fotos über eine kennwortgeschützte Internetseite, per E-Mail und über Nachrichtensatellit als Originaltext-Service (ots) in Umlauf. 4 Unter dem 19.10.1998 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte, ihn weiterhin per Telefax über alle aktuellen Ereignisse im Raum C1. und Ostwestfalen zu informieren oder ihm kostenlos die Teilnahme am Satellitenverfahren zu ermöglichen. Die neuen Informationsstrukturen behinderten ihn ganz erheblich in seiner Berufsausübung, da ihn aktuelle Meldungen nicht mehr schnell genug erreichten. 5 Mit Schreiben vom 23.2.1999 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, er komme seiner presserechtlichen Informationspflicht in vollem Umfang nach, da er die elektronisch verarbeiteten polizeilichen Informationen allen interessierten Medien ohne Unterschied gleichzeitig zur Verfügung stelle. Dies sei in zeitlicher Hinsicht eine Verbesserung gegenüber dem Telefaxsystem, das eine zeitgleiche Übermittlung an alle Interessenten nicht erlaubt habe. Schon im Zeitpunkt der Informationsabgabe sei die Informationspflicht umfänglich erfüllt. Der Zeitpunkt der Auswertung der Daten durch den Empfänger sei rechtlich nicht relevant. Der Kläger müsse selbst bemüht sein, Anschluss an die moderne Kommunikationstechnologie zu behalten. 6 Am 5.3.1999 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Er trägt vor, er habe einen Anspruch darauf, wie bisher polizeiliche Presseberichte des Beklagten per Telefax zu erhalten. Die Vorgehensweise des Beklagten verstoße gegen § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPG). Zwar könne er nicht eine bestimmte Form der Auskunftserteilung verlangen. Die von einer Behörde gewählte Form müsse allerdings sachgerecht sein. Das sei hier nicht der Fall. Die Übermittlung per Internet oder über Satellit sei nicht von sachgerechten Erwägungen getragen. Der Beklagte müsse die Presseorgane in einer den Gleichheitssatz wahrenden Weise informieren. Daran fehle es hier, weil die Nutzer des Satellitenverfahrens erheblich schneller an die erforderlichen Informationen gelangten als die Internetnutzer. Eine Teilnahme am Satellitenverfahren sei ihm - dem Kläger - allerdings aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Schließlich werde auch sein ihm verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Berufsausübung beeinträchtigt. Da er die notwendigen Informationen wesentlich später erhalte als seine Mitkonkurrenten, laufe er Gefahr, von nachfragenden Presseorganen, Zeitungen und Zeitschriften nicht mehr beauftragt zu werden. Die Ungleichbehandlung liege im Wesentlichen darin, dass die Teilnehmer des Satellitenverfahrens die Nachricht quasi schon in dem Moment bei sich auf dem Bildschirm sähen, in dem sie von der Firma o. aktuell abgegeben werde, während die Nutzer des Internetverfahrens darauf angewiesen seien, zunächst die Internetseite anzuwählen bzw. im Postfach ihres Providers nachzuschauen. Zudem dürfte nach seinen Erfahrungen mit die Übermittlung einer E-Mail zum Provider weitaus längere Zeit in Anspruch nehmen als die Übermittlung auf dem Satellitenweg. Selbst bei einem Rückgriff auf die kennwortgeschützte Internetseite bleibe das Grundproblem bestehen, dass er nie wisse, wann jeweils aktuelle Pressemitteilungen eingespeist würden. Er sei deshalb gezwungen, die Mailbox in sehr kurzen zeitlichen Intervallen anzuwählen. Dies sei jedoch weder finanziell noch personell zu gewährleisten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, ihn entsprechend der bisherigen Praxis auch zukünftig weiterhin per Telefax über alle einschlägigen aktuellen Ereignisse im C2. Raum und Ostwestfalen zu informieren, 10 hilfsweise 11 den Beklagten anzuweisen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 12 Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Systems der Informationsübermittlung. Es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt einen berechtigten Anspruch auf Verbleib im Presseverteiler habe. Er habe bislang an keiner Pressekonferenz teilgenommen und auch Veröffentlichungen seiner Q. seien nicht bekannt. Jedenfalls werde der Kläger gegenüber anderen Presseorganen nicht benachteiligt. Die Presseberichte würden ihm nicht später als den Mitbewerbern zugeleitet, sondern unabhängig vom Übertragungssystem immer zeitgleich abgesandt. Wenn er in der Vergangenheit eine e-mail verzögert empfangen habe, müsse es auf seiner Seite zu technischen Problemen gekommen sein. Ein Anspruch auf eine bestimmte Übermittlungsform bestehe nicht. Die Art der Übermittlung liege in seinem - des Beklagten - Ermessen. Die gewählte - landesweit übliche - technische Form der Übermittlung müsse es dem Adressaten nur ermöglichen, die für ihn bestimmten Daten angemessen aufzunehmen und zu verarbeiten. Das sei hier der Fall. 13 Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 20.1.2000 erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 1354/99) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist mit dem Hauptantrag und auch - unbeschadet seiner fragwürdigen prozessualen Einkleidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - mit dem Hilfsantrag jedenfalls unbegründet. Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Einwand des Beklagten durchgreift, der Kläger übe gar keine Pressetätigkeit aus, sodass ein presserechtlicher Anspruch schon aus diesem Grunde ausscheide. Denn selbst wenn eine Pressetätigkeit zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, steht ihm der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 18 Die - einfachgesetzlichen - Normen des Presserechts tragen das Begehren des Klägers nicht. 19 § 4 Abs. 1 LPG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Bestimmung den Vertretern der Presse nur einen anlassbezogenen Anspruch auf Auskunftserteilung einräumt, während der Kläger die unaufgeforderte Belieferung mit Informationsmaterial in bestimmter Weise begehrt. 20 Vgl. OVG NW, Urteil vom 3.6.1997 - 5 A 6391/95 -, NVwZ- RR 1998, 311. 21 Aus § 4 Abs. 4 LPG lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht herleiten. Die Bestimmung gibt allenfalls einen Anspruch auf zeitgleiche Belieferung, nicht aber auf eine bestimmte Lieferart. Zudem gehört der Kläger als Inhaber einer Q. ersichtlich nicht zum Adressatenkreis ("... Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift ...") der Norm. 22 Das Verfassungsrecht stützt den Anspruch des Klägers gleichfalls nicht. 23 Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz kann sich der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht mit Erfolg berufen, weil das Grundrecht der Pressefreiheit keinen selbstständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden enthält. 24 Vgl. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741 m.w.N. 25 Der Kläger kann sein Begehren schließlich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen, der im Zusammenspiel mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Anspruch auf Gleichbehandlung in publizistischem Wettbewerb begründet. Dieser Anspruch ist das Gegenstück zur Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen, die untereinander im publizistischem Wettbewerb stehen. Aus dieser Neutralitätspflicht des Staates folgt, dass eine Behörde, die im Rahmen ihres weiten, pflichtgemäßen Ermessens über den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch hinaus eine Informationsquelle eröffnet hat, Informationen allen interessierten Pressevertretern ohne Rücksicht auf sachliche oder persönliche Qualifikationen in gleicher Weise zugänglich zu machen hat. Die Behörde hat insoweit nach Zeitpunkt, Umfang und Inhalt ihrer Informationen die Presseorgane strikt gleich zu behandeln. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124, 133 f.; BVerwG, Urteil vom 26.2.1997 - 6 D. 3.96 -, NJW 1997, 2694 ff.; OVG NW, Urteil vom 3.6.1997 - 5 A 6391/95 -, und Beschluss vom 03.02.2000 - 5 B 1717/99 -, jeweils a.a.O. 27 Dieser Gleichbehandlungsanspruch kann auch dann gegenüber der Behörde durchgesetzt werden, wenn sie sich bei der unmittelbaren Erfüllung ihrer Aufgaben privatrechtlicher Rechtsformen bedient bzw. - wie hier - zulässt, dass diese Aufgaben von (privaten) Dritten erfüllt werden. In diesen Fällen obliegt es der Behörde weiterhin, darüber zu wachen und ggfls. organisatorisch sicherzustellen, dass bei der Weitergabe von Informationen der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Pressefreiheit gewahrt bleiben. 28 Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25.10.1988 - 1 BA 32.88 -, NJW 1989, 926, 927. 29 Mit der Umstellung des Informationssystems von Telefax auf elektronische Datenübertragung verstößt der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Kläger wird nicht gegenüber Presseorganen, die mit ihm im publizistischen Wettbewerb stehen, in einer Weise benachteiligt, die es erforderlich macht, zum ursprünglichen Verbreitungsmedium zurückzukehren oder ihn in anderer Weise an der Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten teilhaben zu lassen. 30 Bei der Belieferung der Presseorgane mit dem Informationsmaterial des Beklagten gibt es weder beim Absenden noch beim Empfangen systemimmanente zeitliche Unterschiede. Im Gegensatz zum Telefax, das die angegebenen Empfängernummern nacheinander "abarbeiten" muss, ist der Sendevorgang auf der Seite des Absenders unabhängig vom elektronischen Übertragungsmedium und der Anzahl der Empfänger mit der Einspeisung der Nachricht in das elektronische System abgeschlossen. Zeitdifferenzen entstehen hier beim Absenden nicht, denn die Unterscheidung zwischen Satellit und e-mail betrifft nur die Art der Übertragung. Während nämlich für eine e-mail in der Regel eine Telefonleitung benutzt wird, wird im anderen Fall eine Funkstrecke verwendet. Eine Satellitenübertragung führt nur dann zu einem zeitlichen Vorteil gegenüber einer leitungsgebundenen Übertragung, wenn Datenmengen im zumindest zweistelligen Megabytebereich versandt werden, denn die Übertragungsgeschwindigkeit ist grundsätzlich höher. Der Aspekt der höheren Übetragungsgeschwindigkeit ist bei der vorliegenden Fallgestaltung indes zu vernachlässigen, denn selbst mehrere hundert Seiten starke Presseerklärungen - um die es hier offensichtlich nicht geht - würden nur eine Datenmenge von etwa einem Megabyte darstellen. Da eine Datei unabhängig vom Übertragungsweg in einem einheitlichen Vorgang abgesandt wird, werden durch technische Probleme des Absenders alle Empfänger gleichermaßen betroffen, sodass es auch insoweit an einer individuellen Benachteiligung fehlt. Diese technischen Vorgaben gelten ebenfalls auf der Empfängerseite. Die zwischen Satellit und Telefonleitung bestehende unterschiedliche Übertragungsgeschwindigkeit bei großen Datenmengen wirkt sich beim Abruf einer Presseerklärung, die üblicherweise wenige Kilobyte umfasst, nicht aus. 31 Angesichts dieser eindeutigen technischen Vorgaben war die Kammer nicht gehalten, dem Einwand des Klägers nachzugehen, tatsächlich erhielten die Nutzer des E-Mailverfahrens Pressemitteilungen regelmäßig verspätet und manchmal gar nicht. Denn es fehlt an einer hinreichenden Substantiierung durch einen in sich schlüssigen und durch die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen untermauerten Vortrag. Bislang hat der Kläger - und das auch nur im Eilverfahren - lediglich hingewiesen auf insgesamt fünf Vorabmeldungen über bestimmte öffentlichkeitswirksame Ereignisse durch Radio C1. zu einem Zeitpunkt, als entsprechende Presseberichte im Internet noch nicht vorlagen. Damit belegt er aber keinesfalls zwingend eine dem neuen Verteilungssystem innewohnende Benachteiligung der E-Mailnutzer gegenüber den Teilnehmern am Satellitenverfahren. Abgesehen von der bezogen auf einen Zeitraum von fünf Monaten geringen Anzahl angeblich verspäteter Mitteilungen, die keineswegs einen sicheren Schluss auf systembedingte Unzulänglichkeiten zulässt, hat der Beklagte im Erörterungstermin vom 20.01.2000 und in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, insbesondere die Mitarbeiter der regionalen Radiosender erkundigten sich regelmäßig fernmündlich nach dem aktuellen Tagesgeschehen. Mithin kann die Redaktion von Radio C1. die entsprechenden Informationen unabhängig von der Art der Übermittlung von Pressemitteilungen auch auf anderem Wege zeitnah erlangt haben. 32 Das Argument des Klägers, er werde gegenüber finanzkräftigen Benutzern von Satellitenanlagen und Internetzugängen mit Standleitungen benachteiligt, weil er vom Eingang einer aktuellen Nachricht zeitnah nur bei personalintensiven und kostenträchtigen regelmäßigen Anfragen über das Telefon erfahren könne, geht ebenfalls fehl. Zwar kann an einem Computer die Ankunft einer e-mail tatsächlich nur durch eine Anfrage beim Provider in Erfahrung gebracht werden. Eine solche Anfrage lässt sich jedoch zum einen automatisieren, sodass es keines besonderen Personaleinsatzes bedarf. Zum anderen entspricht es dem Stand der Technik, sich vom Provider mittels SMS auf dem Handy über den Eingang einer Nachricht informieren zu lassen, um anschließend gezielt die Nachricht am Computer einzusehen. Da auf dem Display des Handy der Absender und - je nach Anbieter - sogar die Betreffzeile der e-mail erscheint, ist es ohne weiteres möglich, die Nachricht dem Beklagten zuzuordnen. Damit ist eine zeitnahe Zugriffsmöglichkeit gesichert. Bei Einwahlgebühren ins Internet von teilweise unter 2,5 Pfennig/Min bzw. Kosten für eine Standleitung von monatlich 49,- DM ist das Kostenargument des Klägers ersichtlich zu vernachlässigen, und zwar sowohl, was die Teilnahme an dieser Übermittlungsart überhaupt betrifft, als auch hinsichtlich des Verhältnisses zu den Teilnehmern am kostenintensiven Satellitenverfahren. 33 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.